20. Sanktionspaket der EU gegen Russland erlassen
Nach langer Verzögerung wurden am 23. April 2026 das 20. EU-Sanktionspaket gegen Russland veröffentlicht und die EU-Sanktionen gegen Belarus entsprechend angepasst. Wir klären Sie über die wichtigsten Neuerungen und Auswirkungen auf.
Im Einzelnen
A. Rechtsgrundlagen
Auch das 20. Sanktionspaket besteht aus mehreren Verordnungen und Durchführungsverordnungen:
- Verordnung (EU) Nr. 2026/506 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014),
- Verordnung (EU) Nr. 2026/511 zur Änderung der und Durchführungsverordnung 2026/509 zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (VO 269/2014),
- Verordnung (EU) Nr. 2026/513 zur Änderung der und Durchführungsverordnung 2026/505 zur Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (VO 765/2006) (Belarus).
B. Russland
Neue Personenlistungen
In Anhang I der VO 269/2014 wurden insgesamt 117 natürliche und juristische Personen neu aufgenommen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014 wird ihr Vermögen in der EU eingefroren. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014 ist es verboten, diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) unmittelbar und mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen.
Schifffahrts- und Energiesektor
Ölpreisdeckel
Art. 3n Abs. 6 lit. b) und c) VO 833/2014 entfallen.
Am Ende des Art. 3n Abs. 6 VO 833/2014 heißt es nun: Auf der Grundlage vollständiger Abstimmung innerhalb und der Berücksichtigung der Gespräche im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze sowie der G7 entscheidet der Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission unverzüglich über die Anwendung der Ausnahme von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 4 in Bezug auf Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die zu Preisen unter der Preisobergrenze gehandelt werden.
Neue Listung von Häfen und Schiffen
Die Häfen Murmansk und Tuapse unterliegen nun einem Transaktionsverbot nach Art. 5ae Abs. 1 VO 833/2014 durch Listung in Anhang XLVII Teil A. Gleiches gilt für das Karimun-Ölterminal in Indonesien durch Listung in Anhang XLVII Teil C.
Ferner sind in Anhang XLII weitere 46 Schiffe der russischen Schattenflotte gelistet worden, 11 Schiffe wurden von der Liste entfernt. Gemäß Art. 3s VO 833/2014 ist in Anhang XLII gelisteten Schiffen unter anderem das Einlaufen in EU-Häfen untersagt. Zudem dürfen europäische Unternehmen den Betreibern dieser Schiffe keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schifffahrt mehr anbieten, erbringen oder von diesen in Anspruch nehmen.
Tankschiffe, LNG-Verbote
Art. 3q Abs. 1 VO 833/2014 sieht nunmehr ein Verbot vor, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen POE in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen. Zudem müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische POE, die Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht sind, unmittelbar oder mittelbar an POE in einem Drittland verkaufen oder diesen anderweitig das Eigentum daran übertragen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, gemäß Art. 3q Abs. 2 VO 833/2014
a) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und sicherstellen, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden, und
b) geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die Risiken einer Rückführung zur Verwendung in Russland zu mindern und wirksam zu steuern.
Nach Abs. 4 gilt für Tankschiffverkäufe an Drittländer auch eine Meldepflicht mit Angabe der Identität des Käufers und Verkäufers, ggf. Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements sowie Angabe von IMO-Schiffskennnummer und des Rufzeichens.
Für den Verkauf oder jegliche andere Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland ist nach Art. 3q Abs. 5 VO 833/2014 nunmehr ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische POE in Russland oder zur Verwendung in Russland erforderlich.
Das Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot des Art. 3m Abs. 1 und 2 VO 833/2014 für russische Rohöl- und Erdölerzeugnisse des Anhang XXV einschließlich des Verbots der Erbringung/Bereitstellung hierauf bezogener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen umfasst durch einen neuen Art. 3m Abs. 2a ab 1. Januar 2027 auch aus Anlagen zur Erzeugung von LNG stammendes Erdgaskondensat mit der KN-Nummer 2709 00 10.
Ebenso gelten die Verbote des Art. 3n Abs. 1 (technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden) und Art. 3n Abs. 4 (Verbot, Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern) gemäß eines neuen Art. 3n Abs. 6c VO 833/2014 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10, das aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammt.
Ausnahmen zu den Verboten des Art. 3n Abs. 1 und 4 gelten u.a. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
Der neue Art. 3rb VO 833/2014 verbietet, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen, wenn es sich beim Empfänger um eine natürliche oder juristische POE in Russland oder ein in der Union niedergelassene juristische POE handelt, die sich zu mehr als 50% im Eigentum oder unter Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen POE in Russland befindet.
Ein neu eingefügter Art. 3sa Abs. 1 VO 833/2014 untersagt die mittelbare und unmittelbare Erbringung technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern des KN-Codes ex 8906 90 oder LNG Tankschiffen des KN-Codes ex 8901 20, wenn das Schiff unter der Flagge Russlands registriert ist, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist, sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer POE befindet oder von diesen verwaltet wird oder in Russland betrieben wird oder zur Verwendung in Russland bestimmt ist.
Transaktionsverbote mit Banken und Kryptowährungen
In Anhang XIV der VO 833/2014 wurden 20 zusätzliche russische Banken gelistet, die damit dem Transaktionsverbot des Art. 5h Abs. 1 VO 833/2014 unterfallen.
In Anhang XLV A und B wurden weitere außerhalb der Union niedergelassene Kredit- und Finanzinstitute gelistet, die somit dem Transaktionsverbot des Art. 5a VO 833/2014 unterfallen. Gleichzeitig wurden fünf Banken aus Anhang XLV Teil A gestrichen. Eine weitere Listung zum Transaktionsverbot des Art. 5ac VO 833/2014 erfolgte in Anhang XLIV.
Im Hinblick auf Kryptowährungen wurde der Wortlaut des Transaktionsverbotes in Art. 5ba VO 833/2014 auf digitale Zentralbankwährungen und die Unterstützung der Entwicklung gelisteter Kryptowerte oder digitaler Zentralbankwährungen erweitert. Zusätzlich wurden ein weiterer Kryptowert und der digitale Rubel in Anhang LIII gelistet.
Art. 5ad Abs. 1 lit. d) VO 833/2014 verbietet nun unmittelbare und mittelbare Transaktionen, mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen POE, mit denen die Durchführung internationaler Transaktionen ermöglicht wird, u.a. durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, die den Zweck der in VO 833/2014 oder VO 269/2014 enthaltenen Verbote gemäß Anhang XLV Teil D der VO 833/2014 vereiteln. Damit sollen Zahlungsabwicklungen über diese gelisteten Zahlungsagenten unterbunden werden.
Neues Transaktionsverbot in Art. 5ai und Art. 5aj VO 833/2014
Ein neuer Art. 5ai VO 833/2014 verbietet, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Art. 11 Abs. 1 lit. a), b) oder c) der VO 833/2014 genannten juristischen POE zu tätigen, die – auch durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor – von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang LIV profitiert hat. Anhang LIV ist noch leer.
Der neue Art. 5aj Abs. 1 VO 833/2014 verbietet, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen POE, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Art. 11a Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen POE, die Eigentümer dieser juristischen POE sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
Art. 5aj Abs. 2 VO 833/2014 verbietet, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil B aufgeführten natürlichen oder juristischen POE, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Art. 11b Abs. 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen POE, die Eigentümer dieser juristischen POE sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.
Anhang LV ist noch unbelegt.
Neues Transaktionsverbot des Art. 5sa VO 833/2014
Gemäß Art. 5sa VO 833/2014 gilt ein Transaktionsverbot mit juristischen POE gemäß Anhang LVI, die unberechtigt Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse, die EU-Unternehmen oder russischen Tochterunternehmen solcher Unternehmen gehören, nutzen oder genutzt haben. Anhang LVI ist derzeit noch unbelegt.
Erweiterte Exportverbote
Erweiterung der Anhänge IV und VII VO 833/2014
Durch die Erweiterung des Teil A Kategorie VIII und IX sowie Teil B des Anhangs VII der VO 833/2014 fallen nun unter anderem auch Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen unter das Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot des Art. 2a VO 833/2014.
In Anhang IV der VO 833/2014 wurden weitere Organisationen aufgenommen, darunter befinden sich neben russischen Organisationen auch solche aus Drittländern wie der Türkei, VAE, China, Hongkong und Thailand.
Art. 2b VO 833/2014 verbietet seit dem 16. Sanktionspaket, Dual-Use-Güter sowie in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische POE zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie die Erbringung damit verbundener akzessorischer Dienstleistungen.
Erweiterung von Anhängen XXIII u.a., Änderung Art. 3k VO 833/2014
Gemäß Art. 3k Abs. 1 VO 833/2014 ist es verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der EU unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische POE in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Anhang XXIII wurde wieder erweitert, u.a. um Kautschuk und bestimmte Güter aus Kautschuk, Schrauben, Bolzen, Muttern oder bestimmte Zugmaschinen mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW. Zwei Einträge wurden gestrichen.
Für in Anhang XXIIIH gelistete Güter gilt eine Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen bis zum 25. Juli 2026, wenn diese vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden.
Für Güter der KN-Codes 3920431099, 3925 90 10, 3925908000 oder 8302 41 50, die für den Verkauf von Fenstern unbedingt erforderlich sind, kann gemäß des neuen Art. 3k Abs. 5a lit. g) VO 833/2014 nunmehr eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind. Dasselbe gilt für Güter der KN-Codes 3916 20, wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen oder –Fenstern unbedingt erforderlich sind.
Zusätzlich wurde ein neuer Art. 3k Abs. 1b VO 833/2014 eingefügt: Unbeschadet des Art. 3k Abs. 1 VO 833/2014 ist es danach verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter der KN-Codes 7304 11 00, 7304 19 10, 7304 19 30, 7304 19 90, 7304 22 00, 7304 23 00, 7304 29 10, 7304 29 30, 7304 29 90, 7305 11 00, 7305 12 00, 7305 19 00, 7305 20 00, 7306 11, 7306 19, 7306 21 00, 7306 29 00, 8207 13 00, 8207 19 10, 8413 50, 8413 60, 8413 82 00, 8413 92 00, 8430 49 00, 8431 39 00, 8431 43 00, 8431 49, 8705 20 00, 8905 20 00 oder 8905 90 10 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische POE in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Bei den Gütern handelt es sich vor allem um Rohre und Güter für Bohrungen. Der Wortlaut stellt klar, dass ausdrücklich auch Russlands ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und Russlands Festlandsockel für diese gelisteten Güter umfasst sind und zielt damit ersichtlich auf Offshore-/Meeresanwendungen. Die akzessorischen Dienstleistungsverbote des Art. 3k Abs. 2 VO 833/2014 wurden entsprechend erweitert.
Das Durchfuhrverbot durch Russland des Art. 3k Abs. 1 VO 833/2014 gilt nun auch für Güter des KN-Codes 3403 (Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen von der zur Öl- oder Fettbehandlung von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien als Grundbestandteil von 70 % oder mehr).
Erweiterung der Importverbote
Art. 3i Abs. 1 VO 833/2014 verbietet, die in Anhang XXI aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Anhang XXI wurde erweitert und erfasst nun u.a. weitere Rohstoffe, Metalle und bestimmte Chemikalien. Für bestimmte Güter gilt eine Altvertragsregelung für die Erfüllung von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 25. Juli 2026, Art. 3i Abs. 3be VO 833/2014. Für Kupfer, raffiniert, in Rohform (KN-Code 7403 19) gilt eine Altvertragsregelung für die Erfüllung von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 25. Januar 2027, Art. 3i Abs. 3bf VO 833/2014. Für Ammoniak gilt ein Importkontingent von 688.000 Tonnen pro Jahr.
Maßnahmen gegen Sanktionsumgehung – Kirgisische Republik
Erstmals nutzt die EU das sog. Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken gemäß Art. 12f VO 833/2014 i.V.m. Anhang XXXIII. Es ist nunmehr verboten, Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (KN-Code 8457 10) und Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) des KN-Codes 8517 62 in die Kirgisische Republik zu liefern.
Sonstiges
Das Verbot der Erbringung nicht-akzessorischer Dienstleistungen an die russische Regierung und russische juristische Personen in Art. 5n Abs. 1 VO 833/2014 wird mit Wirkung zum 25. Mai 2026 um verwaltete Sicherheitsdienste ergänzt.
Das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit von den restriktiven Maßnahmen berührten Verträgen gilt gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. d) VO 833/2014 auch im Hinblick auf POE in Drittländern, die EU-sanktionierte Güter, Technologien oder Dienstleistungen nach Russland verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.
Gemäß eines neuen Art. 11ca VO 833/2014 hat in dem Fall, dass eine Person, auf die in Art. 11 Abs. 1 lit. a), b) oder c) VO 833/2014 Bezug genommen wird, ein Verfahren vor einem russischen Gericht im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den gemäß VO 833/2014 oder VO 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, unter Verstoß gegen eine Klausel der ausschließlichen Zuständigkeit oder eine Schiedsklausel oder anderweitig nach Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften gegen eine natürliche oder juristische POE nach Art. 13 VO 833/2014 eingeleitet hat, um eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die natürliche oder juristische POE nach Art. 13 VO 833/2014 das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, mit der die Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit oder die Schiedsklausel bestätigt und die gegnerische Verfahrensbeteiligte angewiesen wird, kein Gerichtsverfahren anzustreben oder ein solches Verfahren einzustellen. Die Nichtbeachtung dieser gerichtlichen Anordnung führt zu finanziellen Strafen.
C. Belarus-Sanktionen
Die VO 765/2006 wurde ebenfalls entsprechend angepasst, weitere POE wurden gelistet und die güter- und dienstleistungsbezogenen Beschränkungen erweitert.
Ausblick
Trotz seiner erheblichen Verzögerung zeigt das umfangreiche 20. Sanktionspaket, dass auch weiterhin mit steigendem Sanktionsdruck und Einschränkungen für den Handelsverkehr zu rechnen ist. Aufgrund der Komplexheit der Vorschriften steigen die Anforderungen an die unternehmensinterne Sanktionscompliance.

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