Recht auf Reparatur kommt: Neue Pflichten für Hersteller und Händler
Das von der EU auf den Weg gebrachte Recht auf Reparatur soll in das nationale Recht eingeführt werden. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 liegt vor.
Rückblick
Die Europäische Kommission hatte im März 2023 einen Richtlinien-Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren veröffentlicht, der Verbrauchern ein sog. „Recht auf Reparatur“ einräumen soll. Mit diesem „Recht auf Reparatur“ sollen Verbraucher von Herstellern die Reparatur bestimmter Produkte verlangen können, auch wenn die gesetzliche Gewährleistungszeit und damit die Verkäuferhaftung bereits abgelaufen ist (vgl. Blogbeitrag Juli 2023: Neuer Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission: Das Recht auf Reparatur). Das Europäische Parlament hatte die Richtlinie sodann in geänderter Fassung verabschiedet (vgl. Blogbeitrag August 2024: Das Recht auf Reparatur steht in den Startlöchern).
Referentenentwurf vorgelegt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren vorgelegt. Die Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz und ist bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ziel ist es, Reparaturen gegenüber dem Austausch durch Neuwaren systematisch zu stärken und so Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft zu fördern. Der Entwurf sieht umfassende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) vor und bringt spürbare neue Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler und Reparaturbetriebe mit sich.
Stärkung der Reparatur im Gewährleistungsrecht
Künftig wird die Reparierbarkeit ausdrücklich Teil der geschuldeten objektiven Beschaffenheit einer Sache (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB-E). Neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit kann damit auch eine eingeschränkte Reparierbarkeit einen Sachmangel begründen.
Zudem werden Unternehmer im Verbrauchsgüterkauf verpflichtet, den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Verjährung im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Abs. 4 BGB-E). Entscheidet sich der Verbraucher nämlich für eine Nachbesserung, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate nach Abschluss der Reparatur (§ 475e Abs. 5 BGB-E). Diese Regelung soll gezielt Anreize für Reparaturen setzen. Ergänzend wird klargestellt, dass im Falle der Ersatzlieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auch eine überholte Ware geliefert werden kann (§ 475 Abs. 6 Satz 2 BGB-E).
Neue Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung
Kernstück des Entwurfs ist die Einführung eines neuen Untertitels „Reparaturverpflichtung des Herstellers“ (§§ 479a–479g BGB-E). Hersteller bestimmter Waren sind künftig verpflichtet, diese auch nach Ablauf der kaufrechtlichen Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren.
Die Reparaturpflicht gilt für Waren,
- die Produktgruppen angehören, für die EU-Rechtsakte zur Reparierbarkeit bestehen (Anhang II der RL (EU) 2024/1799),
- die von Verbrauchern gekauft wurden und
- für die keine Gewährleistungsrechte mehr bestehen (§ 479a BGB-E).
Erfasst sind derzeit insbesondere Haushaltsgroßgeräte, elektronische Displays, Smartphones und Tablets. Die Reparatur ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen (§ 479b Abs. 1 BGB-E) und darf nur verweigert werden, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Sie kann entgeltlich erfolgen, das Entgelt muss jedoch angemessen sein.
Flankierend werden Hersteller verpflichtet, Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitzustellen (§ 479c BGB-E). Zudem dürfen sie keine Hardware- oder Softwaremaßnahmen einsetzen, die Reparaturen – insbesondere durch unabhängige Reparaturbetriebe – behindern (§ 479e BGB-E). Dies betrifft ausdrücklich auch den Einsatz gebrauchter, kompatibler oder mittels 3D-Druck hergestellter Ersatzteile.
Erweiterte Informationspflichten und Haftung in der Lieferkette
Hersteller müssen während des Bestehens der Reparaturpflicht leicht zugängliche Informationen über ihre Reparaturleistungen sowie Richtpreise für typische Reparaturen öffentlich bereitstellen (§ 479d BGB-E). Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, treffen diese Pflichten den Bevollmächtigten, hilfsweise den Importeur oder den Vertreiber (§ 479f BGB-E).
Fazit
Der Referentenentwurf führt zu einer strukturellen Neuordnung des After-Sales-Regimes für zahlreiche Produktgruppen. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der neuen Reparaturpflicht fallen, und bestehende Reparatur-, Ersatzteil- und Informationskonzepte anpassen. Angesichts des erheblichen organisatorischen und rechtlichen Umsetzungsaufwands empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorbereitung auf das Inkrafttreten spätestens zum 31. Juli 2026.

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!





