26 September 2019 Blog

Sicher­heits­er­forder­nisse in der Luft­fracht

Die Luftfracht setzt heute zwingend voraus, dass bekannte Beteiligte dafür Sorge getragen haben, dass die Güter, die an Bord eines Flugzeuges genommen und dann transportiert werden, auf ihre Sicherheit geprüft sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür werden in Deutschland vom Luftfahrtbundesamt festgesetzt und überprüft, Grundlage ist aber Internationales Recht, insoweit auch EU-Recht. Letztlich geht es darum, dass die Beteiligten, die an der Verpackung, dem Vorlauf und letztlich der Übernahme eines Gutes in ein Flugzeug beteiligt sind, bekannt und nach bestimmten Kriterien geprüft sind. Das beginnt auf der Ebene des sogenannten „bekannten Versenders“. Das ist regelmäßig das Unternehmen, das die Luftfracht in den Verkehr gibt, also die Ware verpackt und gekennzeichnet in den Vorlauf zum Flughafen gibt.

Die regelmäßigen Anforderungen sind die sichere Umgebung, die also den Zugriff Dritter ausschließt, die entsprechende Schulung und Prüfung des Personals und die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien und Kontrollmechanismen. Die Alternative ist, dem Luftfrachtspediteur eine Gefahrenprüfung zu überlassen. Dieser ist technisch durchaus dazu imstande, der Nachteil ist aber, dass es natürlich eine zusätzliche Gebühr verursacht und auch durchaus zu Rückstau führen kann, wenn nämlich schlagartig zu viel entsprechende Luftfracht durch die Sicherheitskontrollen laufen muss.

#Insofern ist es für den Versender immer eine grundlegende Überlegung, ob er die Investitionen tätigt, die der Status des bekannten Versenders erfordert, dafür aber dann doch meist schneller und in der Abwicklung auch günstiger die Luftfracht auf den Weg geben kann oder aber, ob er sich auf seinen Luftfrachtspediteur, der regelmäßig den Status des Reglementierten Beauftragten hat, hinsichtlich der Sicherheitsabwicklung verlassen will.
 

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