Umschuldung und Abtretung einer Sicherungsgrundschuld im Eröffnungsverfahren
Der BGH klärt insolvenzrechtliche Folgen einer nach dem angeordneten Zustimmungsvorbehalt getroffenen Sicherungsvereinbarung und der Abtretung einer Sicherungsgrundschuld im Wege der Umschuldung.
Sachverhalt
Das Grundstück der Schuldnerin war mit einer erstrangigen Buchgrundschuld zugunsten der A-Bank i. H. v. ca. 123 TEUR belastet, die noch i. H. v. ca. 45 TEUR valutierte. Zur Sicherung einer neuen, zwecks Umschuldung aufgenommenen Darlehensforderung über 120 TEUR verpflichtete sich die Schuldnerin, dem neuen Kreditgeber eine erstrangige Grundschuld an ihrem Grundstück zu verschaffen.
Kurz darauf wurde die vorläufige Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet und bekanntgemacht. Erst danach schloss die Schuldnerin mit dem neuen Kreditgeber eine Sicherungsvereinbarung. Er löste die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A-Bank ab, woraufhin diese die Grundschuld abtrat. Die Änderung wurde im Grundbuch eingetragen. Die restliche Darlehenssumme wurde in Unkenntnis des Zustimmungsvorbehalts ausgezahlt. Sobald der Kreditgeber Kenntnis von dem Verfahren erlangte, kündigte er das Darlehen und betrieb die Zwangsversteigerung. Aus dem Erlös befriedigte er zunächst seine Ansprüche und leitete den Überschuss an die nachrangigen Grundpfandgläubiger weiter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Insolvenzverwalter die Rückerstattung des vereinnahmten Erlöses unter Anrechnung der abgelösten Darlehensverbindlichkeiten der A-Bank und nach Abzug des an die nachrangigen Grundpfandgläubiger ausgekehrten Betrags.
Entscheidung
Das Gericht klärte zunächst die Frage nach der Wirksamkeit einer anlässlich der Umschuldung vorgenommenen Grundschuldübertragung. Die Abtretung einer Grundschuld, die der Schuldner einem Dritten vor dem Eintritt von Verfügungsbeschränkungen bestellt hat, war insolvenzrechtlich wirksam. Es handelte sich um eine Vereinbarung zwischen den Sicherungsnehmern. Bereicherungsansprüche der Masse schieden aus, weil es an einer Mitwirkung oder einer Leistung des Schuldners fehlte bzw. eine solche nicht erforderlich war. Der Schuldner wurde dadurch nicht benachteiligt, weil er die ihm zustehenden Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten durch den Tausch der Gläubiger nicht verlor.
Streitig war ferner die Frage zur rechtlichen Einordnung der Valutierung der Grundschuld, die dann den Wegfall der Einrede der Nichtvalutierung zur Folge hatte. Das Gericht sah in der Valutierung im Rahmen eines bestehenden Sicherungsvertrags keine Verfügung des Schuldners, sondern einen sonstigen Rechtserwerb i. S. d. § 91 Abs. 1 InsO. Diese Norm ist im Eröffnungsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
Der BGH hat des Weiteren zur Frage der Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung mit dem neuen Sicherungsnehmer Stellung genommen. Der Schuldner kann sich zwar auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts grundsätzlich wirksam im Wege eines Sicherungsvertrages gegenüber der ablösenden Bank verpflichten. Soweit die neue Sicherungsvereinbarung aber eine gegenüber der bisherigen Sicherungsvereinbarung erweiterte Haftung der Grundschuld ermöglicht, wäre deren Abschluss eine verfügungsgleiche Handlung und nach Eintritt von Verfügungsbeschränkungen gem. § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.
Praxishinweise
Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass die insolvenzrechtliche Behandlung dinglicher Sicherheiten in der Praxis alles andere als einfach ist. Ein Insolvenzverwalter muss umfassend und sorgfältig die Wirksamkeit des Rechtserwerbs prüfen. Ein Gläubiger muss dagegen bei der Gestaltung der Sicherungsvereinbarung besonders aufmerksam sein.
(BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15).
Svetlana Seppelt, geb. Charushnikova, Rechtsanwältin
Berlin