Februar 2026 Blog

Unzulässigkeit der Bevollmächtigung des Vorstands bei Geschäften zwischen ihm und der Gesellschaft

Nach § 112 AktG wird die Gesellschaft bei Geschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern allein durch den Aufsichtsrat vertreten. Nach Ansicht des BGH kann daher der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied nicht wirksam dazu bevollmächtigen, zwischen sich und der Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abzuschließen.

Sachverhalt

Dem beklagten Vorstandsmitglied war von der Gesellschaft wirksam eine Versorgungszusage erteilt worden. Diese sah vor, dass die Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abschließt und an das Vorstandsmitglied verpfändet. Dementsprechend schloss die Gesellschaft zunächst eine solche Rückdeckungsversicherung, nach der allein sie berechtigt und verpflichtet war, ab. Kurz danach schloss das Vorstandsmitglied zwischen sich und der Gesellschaft eine Verpfändungsvereinbarung ab, in der er im Namen der Gesellschaft die Ansprüche aus der Versicherung an sich verpfändete und das Kündigungsrecht an sich selbst abtrat. Zuvor hatte der Aufsichtsrat der Gesellschaft einer solchen Verpfändungsvereinbarung zugestimmt und das Vorstandsmitglied „zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung“ von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit.

Das Berufungsgericht hatte die Wirksamkeit der Verpfändungsvereinbarung bejaht, da eine wirksame Bevollmächtigung des Vorstandsmitglieds gegeben sei. Demgegenüber verneinte der BGH die Wirksamkeit der Vollmacht und damit auch die Wirksamkeit der Verpfändungsvereinbarung.

Urteilsgründe

In seinem Urteil stellt der BGH fest, dass das Vorstandsmitglied die Rückdeckungsversicherung nicht wirksam an sich selbst verpfänden konnte. Der Aufsichtsrat habe zwar dem Vorstandsmitglied eine Vollmacht erteilt. Diese Bevollmächtigung sei jedoch unwirksam. Aus § 112 Satz 1 AktG folge, dass die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten werden müsse. Mit dieser Kompetenzregelung sei es unvereinbar, wenn der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied bevollmächtige, ein Rechtsgeschäft zwischen sich und der Aktiengesellschaft abzuschließen. Dies gelte auch dann, wenn es um ein in allen Punkten festgelegtes Rechtsgeschäft geht und das Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit ist.

Für den BGH war insoweit maßgeblich, dass § 112 AktG neben der Vermeidung von Interessenkonflikten einen Zuwachs an Rechtssicherheit bezwecke. Mit diesen Regelungszielen sei die Erteilung einer Vollmacht an ein Vorstandsmitglied, um ein Rechtsgeschäft mit sich und der Gesellschaft abzuschließen, nicht vereinbar. 

Zudem wies der BGH darauf hin, dass für eine solche Bevollmächtigung auch kein praktisches Bedürfnis bestanden habe. Der Aufsichtsrat hätte die notwendige Erklärung problemlos selbst abgeben oder das Vorstandsmitglied als Erklärungsboten einsetzen können.

Die vom BGH noch nicht entschiedene Frage, ob ein mangels ordnungsgemäßer Vertretung gemäß § 112 Satz 1 AktG unwirksamer Vertrag nach Maßgabe von §§ 177 ff. BGB genehmigt werden könne, hat der BGH offengelassen. Eine solche Genehmigung des Aufsichtsrates lag in dem konkreten Fall nicht vor.

(BGH, Urt. v. 2.12.2025 – II ZR 152/24)

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