10 August 2021 Blog

Verein­bar­ung einer Höher­haf­tung nach der CMR

Für den grenzüberschreitenden Straßentransport eines Kunstwerkes hatten die Parteien vereinbart, dass der Frachtführer eine besondere Versicherung in Höhe von einigen 100.000 EUR abschließt und die dafür anfallende Prämie dem Versender in Rechnung stellt. Das Kunstwerk wurde tatsächlich auf dem Transport beschädigt, hatte aber immer noch einen Teilwert.

Das Landgericht ging nicht davon aus, dass eine höhere Haftung vereinbart worden sei.

Das Berufungsgericht nahm dagegen an, dass in der Vereinbarung zum Abschluss einer Versicherung gleichzeitig auch die Vereinbarung einer Höherhaftung liege, ließ dabei aber offen, ob das eine Vereinbarung im Sinne des Art. 24 oder Art. 26 CMR sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben mit der Begründung, dass eine Hörversicherung nicht wirksam vereinbart sei.

Der BGH hat 2 Prämissen aufgestellt: Sowohl im Bereich des Art. 24 als auch im Bereich des Art. 26 CMR sei trotz des leicht unterschiedlichen Wortlautes jeweils zwingend, dass die entsprechende höhere Haftung im Frachtbrief eingetragen sei. Werde ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder gebe es keine entsprechende Eintragung, gebe es auch keine höhere Haftung.

Zusätzlich stellte der BGH fest, dass auch die weitergehende Vereinbarung einer solchen Versicherung nicht gleichzeitig auch die neben der Frachtbriefeintragung nötige Vereinbarung einer höheren Haftung gegen Entgelt sei. Dies allerdings orientierte der BGH am ausdrücklichen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, hier muss man also wohl für möglich halten, dass durchaus im Rahmen der Vereinbarung einer solchen Versicherung auch eine höhere Haftung vereinbart worden sein kann.

Der BGH stellt aber ausdrücklich fest, dass beide Kriterien, die ausdrückliche Vereinbarung gegen ein zusätzliches Entgelt und die Eintragung im Frachtbrief vorliegen müssen, um zu einer entsprechenden höheren Haftung nach Grundsätzen der CMR zu kommen. 

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