Juni 2018 Blog

Vergabeverfahren bzgl. Medizincannabis gestoppt – Chancen für neue Bewerber und Importeure

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Erteilung eines Zuschlags im Vergabeverfahren bezüglich des Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland untersagt. Das verzögert die erste Ernte, bietet aber Chancen für Importeure und neue Bewerber.

Hintergrund und Entscheidung des OLG Düsseldorf

Nach einer im Frühjahr 2017 erfolgten Gesetzesänderung können Ärzte cannabishaltige Arzneimittel und auch Cannabisblüten zu Therapiezwecken verordnen. Eingesetzt werden diese etwa bei chronischen Schmerzen oder gegen Übelkeit im Zusammenhang mit chemotherapeutischen Behandlungen. Zur Sicherstellung der Versorgung mit den benötigten Rohstoffen aus deutscher Ernte ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die sog. Cannabisagentur eingerichtet worden, die Anbau, Verarbeitung, Qualitätsprüfung sowie die Abgabe an Großhändler, Apotheker und Hersteller steuern soll. Erstmals im kommenden Jahr sollte das Cannabis aus heimischer Ernte zur Verfügung stehen, weshalb bereits im April 2017 in Übereinstimmung mit §19 Abs. 2a Satz 3 BtMG eine Ausschreibung über den Anbau erfolgte. Beschafft werden sollten so zwischen 2019 und 2022 jährliche Mengen von 1.000 bis 2.000 kg Cannabisblüten mit verschiedenen Gehalten an Tetrahydrocannabinol (THC). Dieses Vorhaben ist mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, die Erteilung eines Zuschlags zu untersagen zunächst gescheitert. Begründet wird die Entscheidung mit dem Umstand, dass die Vergabekriterien während des laufenden Verfahrens geändert wurden, ohne die Abgabefrist für Teilnahmeanträge zu verlängern, wie es § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV vorsieht.

Folgen der Entscheidung für den Anbau von Cannabis in Deutschland

Das BfArM hat sich bisher nicht eindeutig zu der Frage positioniert, wie es mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf umgehen wird. Es dürfte jedoch nicht umhin kommen, eine neue Ausschreibung zu starten, an der sich voraussichtlich auch solche Interessenten beteiligen können, die bisher nicht am Verfahren teilgenommen haben. Hier bietet sich für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der ersten Ausschreibung noch nicht in der Lage waren, die Voraussetzungen einer Teilnahme zu erfüllen bzw. die sich aus anderen Gründen nicht beteiligt haben, erneut die Gelegenheit, sich im Markt zu positionieren, ohne auf die Anschlussausschreibung für den Lieferzeitraum ab 2023 warten zu müssen. Hierzu gilt es neben Kriterien, die sich wie eine gesicherte Finanzierung oder eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung auf die allgemeine Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Interessenten beziehen, auch Gesichtspunkte abzudecken, die spezifisch den Anbau von Cannabispflanzen oder anderen Arzneipflanzen betreffen. Es ist zu erwarten, dass auch die neue Ausschreibung einschlägigen Erfahrungen der Interessenten hohes Gewicht beimessen wird. Im Übrigen dürfte ein wesentliches Augenmerk auf der Versorgungssicherheit und der zu erwartenden Produktqualität, insbesondere deren Reproduzierbarkeit, liegen. Hier werden Interessenten im Verlaufe des Verfahrens Konzepte vorlegen müssen, die sich mit Produktionszyklen, qualitätssichernden (also insbesondere den Wirkstoffgehalt unverändert lassenden) Lagerbedingungen und Fragen der Auswahl von Saatgut, Equipment und qualifizierten Mitarbeitern befassen. Es empfiehlt sich, eine Teilnahme sorgfältig vorzubereiten, um ein vollständiges und konkurrenzfähiges Angebot abgeben zu können.

Import von Cannabis

Die Verzögerung beim Anbau von Cannabis in Deutschland bei gleichzeitig steigender Nachfrage bedeutet, dass vorerst weiterhin der gesamte Bedarf über den Import sichergestellt werden muss. Voraussetzung für den Import sind neben einer ggf. erforderlichen Einfuhrerlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz (nur für Ware aus Nicht-EU-Staaten) eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG sowie eine Importgenehmigung nach § 11 BtMG für jeden einzelnen Einfuhrvorgang. Wegen der hier im Raume stehenden strafrechtlichen Sanktion von Verstößen ist besondere Sorgfalt geboten.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - VII-Verg 40/17)

Niclas Langhans, Rechtsanwalt
Hamburg

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