09 Januar 2020 Blog

Ver­spä­tung bei Frische-Lebens­mitteln

Das Problem hier ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), das entsprechend bei einer verspäteten Auslieferung dazu führt, dass der Empfänger ein Produkt erhält, dessen MHD unter dem liegt, was er bestellt hat.

Die Frage ist schon ein Rechtsproblem, ist das nämlich ein reiner Verspätungsschaden, bei dem ich zum Beispiel nach deutschem Recht die dreifache Fracht als Schaden ersetzt verlangen kann oder handelt es sich um einen Substanzschaden, weil das Produkt durch seine eingeschränkte Verkaufszeit möglicherweise im Wert reduziert ist.
Leider gibt es rechtlich hierzu keine klare Linie. Es gibt einige Gerichte, die festgestellt haben, dass eine solche Verkürzung eines MHD einen Substanzschaden und damit eine Beschädigung des Produktes darstellt. Andere Gerichte lehnen das ab.

Der Lösungsansatz kann für beide Parteien, Auftraggeber wie Dienstleister, eigentlich nur eine sinnvolle Vereinbarung sein. Da tatsächlich der Handel Lebensmittel mit einem stark eingeschränkten MHD jedenfalls nur zu einem deutlich niedrigeren Preis verkaufen kann, sollte man zumindest ab bestimmten Reduktionen von einem Substanzschaden ausgehen, wenn zum Beispiel mehr als 30 % der Restlaufzeit verbraucht sind. Sinnvoll sind in diesem Zusammenhang aber auch Regelungen zur Rückführung gegebenenfalls dieser Ware und dann einer Fremdverwertung zur Minderung von Schäden. In bestimmten hochpreisigen Lebensmittelbereichen kommt die Veräußerung von Ware, deren MHD auch nur eingeschränkt ist, nicht in Betracht. Hierbleibt also nur Vernichtung oder Drittverwertung.
Grundsätzlich sollten die Parteien eine Risikoteilung vereinbaren und aus rechtlicher Sicht vor allem auch klären, ob das nun ein Verspätungsschaden ist oder ein Substanzschaden; rein praktisch gesehen ist es nämlich beides.

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