August 2018 Blog

Verwendung veralteter Vergabeunter­lagen führt zum Ausschluss!

Beruht das Angebot des Bieters nicht auf den aktuellsten zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen, liegt eine Änderung vor, die zum zwingenden Ausschluss des Angebotes führt. Die Entscheidung ist in Anbetracht der bald ausschließlich elektronischen Vergabeverfahren von besonderer Bedeutung für alle Bieter.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin veröffentlichte über eine Vergabeplattform eine europaweite Ausschreibung für mehrere Lose. In den Vergabeunterlagen befand sich der Hinweis, dass Grundlage für die Erstellung des Angebotes die Vergabeunterlagen in der aktuellsten über die Vergabeplattform bereitgestellten Version sind. Die Datei Leistungsverzeichnis enthielt die verschiedenen Losblätter. Weiter war vorgesehen, dass bei der Angebotsabgabe eine Extrahierung des jeweils bebotenen Losblattes aus dem Leistungsverzeichnis erfolgen musste, um der Antragsgegnerin eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin lud eine neue Version der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform hoch, weil sie in der Datei Leistungsverzeichnis den Maßnahmeort geändert hatte. Sie wies im FAQ-Katalog darauf hin, dass die Änderungen in Rot dargestellt und in der neuesten Version der Vergabeunterlagen enthalten sind. Sie bat zudem darum, die Änderungen bei der Erstellung des Angebotes zu beachten. Die Antragstellerin gab ihr Angebot unter Verwendung der alten Version des Leistungsverzeichnisses mit der veralteten Version des Losblattes – welches den vorherigen Maßnahmeort enthielt – ab. Die Antragsgegnerin schloss sie daraufhin vom Verfahren aus, weil ihr Angebot nicht formgerecht eingegangen sei.

Entscheidung

Die Vergabekammer Bund weist den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Anders als von der Antragsgegnerin behauptet, sei das Angebot der Antragstellerin formgerecht eingegangen. Die von der Antragsgegnerin für die Begründung des Ausschlusses gewählte Rechtsgrundlage, §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 53 VgV, erfasse nicht den Fall der Verwendung veralteter Vergabeunterlagen durch den Bieter. Das Angebot der Antragstellerin habe jedoch durch die Verwendung der veralteten Version des Leistungsverzeichnisses zwingend wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden müssen. Von den Vergabeunterlagen im Rechtssinne seien auch die Bewerbungsbedingungen umfasst, hier also die Vorgabe, die jeweils aktuellste Version zu verwenden. Auch das Leistungsverzeichnis zähle zu den Vergabeunterlagen. Dabei helfe es der Antragstellerin auch nicht, dass sie materiell die neuen Vorgaben (hier den geänderten Maßnahmeort) bei der Kalkulation ihres Angebotes berücksichtigt habe. Dass die Änderung des Maßnahmeortes durch eine technische Verknüpfung des Losblattes mit dem Leistungsverzeichnis in Form der aus der Datei zu erfolgenden Extrahierung bedingt sei, schade ebenfalls nicht. Die Aufforderung der Antragsgegnerin im FAQ-Katalog, die Änderungen bei der Angebotserstellung zu beachten, könne ein verständiger Bieter nur so verstehen, dass die Angebotserstellung insgesamt auf Grundlage der geänderten Vergabeunterlagen zu erfolgen habe.

Praxishinweise

Die Entscheidung zeigt eindringlich, wie wichtig es für Bieter ist, sich selbstständig und fortlaufend über Änderungen an den Vergabeunterlagen zu informieren. Vor der Abgabe sollten Bieter gründlich prüfen, ob sie ihr Angebot tatsächlich (vollständig!) auf Grundlage der aktuellsten Vergabeunterlagen erstellt und alle Bewerbungsbedingungen berücksichtigt haben. Dabei sollten sie auch technischen Verknüpfungen von Dateien ggf. besondere Beachtung schenken.

Vergabekammer Bund, Beschluss vom 17.07.2018 – VK 2-54/18

Birgit Lotz, LL.M, Rechtsanwältin

Ann-Christin Schmidt, Rechtsanwältin
beide Düsseldorf

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