Vorteilsausgleich bei Kapitalanlagehaftung – Wie gewonnen, so zerronnen
Vorteilsausgleich bei Kapitalanlagehaftung – Wie gewonnen, so zerronnen
In welchen Fällen sich Anleger im Rahmen einer Schadenersatzklage wegen Verlusten einer von ihnen gezeichneten und notleidenden Kapitalanlage die Gewinne einer von ihnen gehaltenen gewinnbringenden Beteiligung anrechnen lassen müssen, hat nun der III. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) präzisiert.
Sachverhalt
Ein Anleger hatte sich von seinem für die beklagte Beratungsgesellschaft tätigen Anlageberater Empfehlungen zur Neuordnung seines Vermögens unterbreiten lassen und nach einem Beratungsgespräch u.a. je eine Beteiligung an einem geschlossenen niederländischen und einem geschlossenen kanadischen Immobilienfonds gezeichnet. Im Laufe der Zeit wurde ersterer notleidend, der kanadische Fonds aber warf Gewinne ab.
Das angerufene LG Hannover wies eine auf Beratungspflichtverletzungen gestützte Klage des Anlegers auf Rückerstattung seines Investments in den niederländischen Fonds ab. Zwar habe eine Beratungspflichtverletzung vorgelegen. Der Kläger müsse sich jedoch die Gewinne des kanadischen Fonds auf die eingeklagten Verluste des niederländischen Fonds anrechnen lassen.
Auf die Berufung des Anlegers verwarf das OLG Celle diesen Anrechnungseinwand: Es habe sich bei der fehlerhaften Beratung und dem Erwerb der beiden Beteiligungen vielmehr um mehrere selbstständige Schadensereignisse gehandelt, so dass ein Vorteilsausgleich gerade nicht in Betracht käme.
Entscheidung des BGH
Auf die zugelassene Revision der Beklagten hob der III. Zivilsenat des BGH das Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen auf und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Im konkreten Fall führte das zur Abweisung des Zahlungsantrags, da die Gewinne aus dem kanadischen Fonds die eingeklagten Verluste des anderen Fonds sogar überstiegen.
Seine Entscheidung begründet der III. Senat mit der Kumulation mehrerer tatsächlicher Umstände, welche zu der Zeichnung der beiden Fonds geführt hatten.
Zunächst falle besonders ins Gewicht, dass die beiden Immobilienfonds Gegenstand eines einheitlichen Beratungsgesprächs gewesen seien, dem wiederum ein umfassender Vorschlag zur Neuordnung des Klägervermögens zugrunde gelegen habe. Dies habe die beiden getätigten Anlageentscheidungen „verklammert“: Die ihrer Struktur nach „gleichartigen und in ihren Risiken vergleichbaren“ Investments stellten sich so letztlich als „Paket“ dar, weshalb der Kläger zwar eine aus mehreren Komponenten bestehende, aber letztlich einheitliche Anlageentscheidung getroffen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass beide Fonds für sich betrachtet nicht voneinander abhingen und die jeweiligen Beitrittserklärungen auf unterschiedlichen Dokumenten unterzeichnet wurden.
Hinzu komme, dass der Anlageberater bei dem Beratungsgespräch eine beide Anlagen gleichermaßen betreffende Aufklärungspflichtverletzung begangen habe: Denn bei beiden Fonds hätte über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt werden müssen, was jedoch unterblieben war. Daher hätten beide Anlageentscheidungen auf demselben – inhaltlich identischen – Beratungsfehler beruht.
Jedenfalls aus der Kumulation der aufgezeigten Umstände (dieselbe Beratungssituation, umfassendes Anlagekonzept, gleichartige Kapitalmarktprodukte, Identität des Aufklärungsfehlers und Gesamtentscheidung des Klägers über die Eingehung der Anlagen) ergebe sich bei einer wertenden Betrachtung, dass die Entwicklung, die beide zeitgleich gezeichneten Fonds genommen hätten, im Sinne einer Gesamtsaldierung in die Schadensberechnung einbezogen werden müsse.
Anmerkung und Ausblick
Die Entscheidung des III. Senats ist nachvollziehbar und für die zu bewertende Konstellation auch sachgerecht. Dies insbesondere deshalb, weil es sich strukturell um (nahezu) identische Kapitalanlagen mit gleichen Risiken handelte und der festgestellte Beratungsfehler für den Erwerb beider Fonds (mit)ausschlaggebend war.
Bei Schadenersatzklagen wegen Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer negativ verlaufenden Kapitalanlage wird daher zukünftig auch in den Blick zu nehmen sein, ob und welche (gegebenenfalls strukturell identische) weitere Kapitalanlage am selben Tag gezeichnet wurde und ob diese sich positiv entwickelt hat.
Diese nunmehr entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, dürfte in der Praxis jedoch nicht immer einfach gelingen. Man denke nur an den verklagten Emittenten einer geschlossenen Beteiligung, der die Beteiligung nicht selbst vertrieben hat und dem es oftmals viele Jahre nach der Vermittlung der Kapitalanlage nicht gelingt, den seinerzeitig tätigen Handelsvertreter zu kontaktieren. Prozessual besteht die Schwierigkeit, dass nach den allgemeinen Regeln hier das Emissionshaus darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen derjenigen Umstände ist, aus denen sich die Anrechnung der Gewinne ergibt. Faktisch liegt die Problematik regelmäßig darin, dass das Emissionshaus diese Umstände oft nicht kennt und klagende Anleger in Kapitalanlagehaftungsverfahren zu ihrem sonstigen Zeichnungsverhalten zumeist schweigen. Diese Haltung dürfte sich angesichts der Entscheidung des III. Senats zukünftig im Übrigen wohl eher verstärken.
Ohne Zugriff auf das Vermittlerwissen aber ist es einem Emissionshaus dann oftmals kaum möglich, substantiiert zu den Umständen vorzutragen, aus denen sich ein Vorteilsausgleich ergeben kann. Es dürfte sich prozessual daher in Zukunft auch in diesem Zusammenhang die Frage stellen, inwieweit der für den Vorteilsausgleich darlegungs- und beweisbelasteten Partei prozessuale Hilfestellungen an die Hand zu geben sind. Einzelfallbezogen in Betracht käme beispielsweise eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast, wenn dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Umständen geboten erscheint. So ist bekanntlich dem Geschädigten vom BGH beispielsweise die Darlegungslast hinsichtlich einer als Folge der Schädigung erlangten Steuerersparnis auferlegt worden, weil nur ihm die für die Berechnung der Ersparnis erforderlichen Einzelheiten bekannt waren.
(BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 497/16)
Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main