Gründung von Unternehmen in China

100%ige- Tochtergesellschaften - Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE)

Schon seit einigen Jahren hält der Trend zur Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften („Wholly Foreign Owned Enterprises“ („WFOE“) an. Einer der wesentlichen Gründe ist, dass sich die Gründung eines WFOE schneller umsetzen lässt, als die Gründung eines Joint Ventures oder anderer Formen der Zusammenarbeit, da keine langwierigen Verhandlungen mit chinesischen Partnerinnen und Partnern erforderlich sind.

Die Gründungsvoraussetzungen wurden 2015 erleichtert, indem Mindestkapitalerfordernisse und Kapitalregistrierungspflichten weggefallen sind. Ebenso können nun Fristen für die Erbringung der vereinbarten Einlagen und die Form der Erbringung dieser Einlagen, sowie das Verhältnis der Sach- und Bareinlagen frei festgelegt werden.

Weiterhin müssen WFOEs nunmehr nur einen Jahresbericht abliefern, der im Enterprise Credit Information System der AIC (Administration for Industry and Commerce) veröffentlicht wird.

Die Haftung des Investierenden beschränkt sich auf das registrierte Kapital.

Die wichtigsten Dokumente für die Errichtung eines WFOE sind die Satzung, das Ernennungsschreiben für das Management („Board of Directors“ bzw. „Managing Director“) und ggf. den Aufsichtsrat, der Mietvertrag über gewerbliche Flächen, ein notarieller und legalisierter Handelsregisterauszug und ein Referenzschreiben einer Bank. Alle Dokumente sind auf Chinesisch vorzubereiten. Ausländische Dokumente benötigen eine beglaubigte chinesische Übersetzung.

Die Gründung eines WFOE ist bei Vorliegen der entsprechenden Dokumentation mittlerweile in wenigen Wochen möglich.

Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Investierende bei der Gründung von WFOEs erfolgreich unterstützt. Dabei bieten wir die gesamte Kommunikation und Dokumentation wahlweise auch in Deutsch/Chinesisch bzw. Englisch/Chinesisch an.

Informieren Sie sich bei uns. Wir machen Ihnen ein attraktives Angebot zur Gründung Ihres WFOE in China.

Equity-Joint Venture (EJV)

Unsere Mandantinnen und Mandanten, die eine engere Zusammenarbeit mit einem chinesischen Unternehmen wünschen, entscheiden sich oft für ein Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture“). Dabei gründen ein ausländisches und ein chinesisches Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen.

Der Auswahl des richtigen chinesischen Partnerunternehmens kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, weshalb gründlich geprüft werden muss („Partner Due Diligence“). Eine solche "Partner Due Diligence" kann von uns professionell und vertraulich durchgeführt werden.

Hat man sich auf das Partnerunternehmen festgelegt ist es in einem weiteren Schritt wichtig, seine Verpflichtungen im Joint Venture Vertrag genau festzulegen. Hier bringen wir unsere Erfahrung aus zahlreichen Joint Venture Projekten ein und gestalten mit Ihnen gemeinsam Vertragsentwürfe die Ihre Interessen optimal schützen.

Die Laufzeit der Joint Venture beträgt in den meisten Fällen 10-30 Jahre, in besonderen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum von 50 oder mehr Jahren vereinbart werden. Die Gewinnverteilung entspricht dem Verhältnis der Kapitalanteile.

Bei der Finanzierung sind Vorgaben für das Verhältnis von registriertem Kapital und Gesamtinvestitionsbetrag zu beachten. Wichtig ist, dass sich in China die Fremdfinanzierung aus investitionsrechtlicher Sicht innerhalb der Equity-Investment-Ratio (Verhältnis von registriertem Kapital zum Gesamtinvestment) bewegen muss. Diese ist nach der Höhe der Investition gestaffelt. Gerne informieren wir Sie über weitere Einzelheiten. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es nicht. Von den lokalen Genehmigungsbehörden wird aber oft ein registriertes Mindestkapital verlangt. Die Anforderungen sind hier jedoch landesweit unterschiedlich. Wir beraten Sie dazu gerne.

Vertragliches Joint Venture („Contractual Joint Venture (CJV“)

Im Gegensatz zum EJV erlaubt das Contractual Joint Venture („CJV“) eine flexiblere Gestaltung. Hier ist beispielsweise eine Gewinnverteilung, die nicht der Kapitalverteilung entsprechen muss, möglich. Das CJV kann entweder als Personengesellschaft oder, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, in Form einer juristischen Person, im Regelfall einer chinesischen GmbH, gegründet werden.

Im CJV ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist jedes Partnerunternehmen für seine Leistungen, Haftungs- und Steuerverbindlichkeiten selbst verantwortlich. Diese Form des Joint Venture wird meist im Projektgeschäft z. B. bei der Verwirklichung von Bau- und Infrastrukturprojekten gewählt.

Zahlreiche Einzelheiten sind individuell vereinbar und verhandelbar. Wir stehen hier mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.

Repräsentanz

Manche Unternehmen präferieren zunächst den Einstieg über eine Repräsentanz in China.

Eine Repräsentanz ist eine lokale Vertretung eines ausländischen Unternehmens in China.

Allerdings dürfen Repräsentanzen kein operatives Geschäft betreiben. Sie sind auf indirekte geschäftliche Tätigkeit (Kontaktpflege, Informationsbeschaffung, Marktforschung, Marketing) beschränkt.

Eine Repräsentanz hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Stattdessen haftet die ausländische Muttergesellschaft in vollem Umfang für die Tätigkeiten.

Eine Repräsentanz darf nur durch ein ausländisches Unternehmen eröffnet werden, dass zuvor bereits mind. 2 Jahre existiert hat und es darf maximal 4 Repräsentanzen geben. Die Gültigkeitsdauer der Registrierung beträgt ein Jahr.

Vorteil einer Repräsentanz ist, dass sie eine vergleichsweise kostengünstige, schnelle und einfache Möglichkeit darstellt, sich mit dem chinesischen Markt vertraut zu machen. Nachteilig ist allerdings, dass sie keine direkte Geschäftstätigkeit ausüben darf, sondern lediglich Hilfstätigkeiten.

Mit unserer Unterstützung lässt sich eine Repräsentanz im Regelfall innerhalb von 6-8 Wochen gründen.

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