Recht der Exportkontrolle
Einhaltung von Exportverboten und -beschränkungen
Das Recht der Exportkontrolle sieht Ausnahmen für den grundsätzlich freien Außenwirtschaftsverkehr vor. Die Ausfuhr von Waffen- und Rüstungsgütern sowie von gelisteten sog. dual-use-Gütern – d.h. Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können – unterliegt Restriktionen und bedarf regelmäßig einer Genehmigung. Hat das ausführende Unternehmen Kenntnis, dass die Güter zu bestimmten, kritischen Verwendungen eingesetzt werden sollen, kann sich daraus eine Genehmigungspflicht auch für nicht gelistete Güter ergeben.
Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten und vertreten
im Zusammenhang mit der exportkontrollrechtlichen Prüfung von Exportvorgängen und der Etablierung entsprechender Unternehmensabläufe („Export control compliance")
bei der Überprüfung und Auditierung bestehender Compliancestrukturen („Internal Compliance Program“ – ICP)
bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen, Nullbescheiden und Auskünften zur Güterliste beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen beschränkende Maßnahmen der Zollbehörden und des BAFA
Haftungsrisiken bei Verstößen gegen Exportkontrollrechtliche Vorschriften
Eine Exportbeschränkung kann für das betroffene Unternehmen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Insbesondere durch die Restriktionen bei sog. dual-use-Gütern sind häufig auch Unternehmen aus Branchen betroffen, die nicht dem Rüstungsbereich zuzuordnen sind. Dies erhöht auch das Haftungsrisiko für Ausfuhrverantwortliche, Exportkontrollbeauftragte und Mitarbeitende. Wir begleiten Unternehmen und ihre persönlich haftenden Angestellten bei ihren internationalen Exporten und unterstützen sie dabei, ein verlässliches System für einen ungehinderten Warenverkehr in ihre Abläufe zu integrieren.