Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2014
Der Koalitionsvertrag sieht einige Änderungen im Arbeitsrecht vor, die im Laufe der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Aber auch zum 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Arbeitsrecht, die bereits in Kraft getreten sind.
Die wichtigsten sind folgende:
Die Möglichkeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Dauer von zwölf Monaten wurde bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Ansonsten hätte sich ab dem 1. Januar 2014 die maximale Bezugsdauer auf sechs Monate reduziert.
Arbeitgeber können ab dem 1. Januar 2014 Arbeitsbescheinigungen gemäß § 312 SGB III sowie Nebeneinkommensbescheinigungen alternativ zur Papierform jetzt auch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an diesem sog. „BEA-Verfahren“ teilzunehmen.
Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien genießen seit dem 1. Januar 2014 vollständige Freizügigkeit wie alle anderen Arbeitnehmer in der Europäischen Union. Arbeitnehmer aus diesen Staaten benötigen damit keine Arbeitsgenehmigung mehr, wenn sie in Deutschland eine Beschäftigung beginnen möchten. Für Kroatien gilt diese volle Freizügigkeit jedoch nach wie vor nicht.
Ab dem 1. Januar 2014 haben sich einige Mindestlöhne erhöht: Im Elektrohandwerk beträgt der Mindestlohn in den alten Bundesländern nun 10 € Euro pro Stunde, in den neuen Bundesländern sowie Berlin 9,10 € pro Stunde. Im Bereich der Aus- und Weiterbildung beträgt der Mindeststundenlohn in Westdeutschland und Berlin 13 €, in Ostdeutschland 11,65 €. Im Baugewerbe erhöht sich der Mindestlohn in den alten Bundesländern je nach Lohngruppe auf zwischen 11,10 € und 13,95 € pro Stunde, in Berlin auf zwischen 11,10 € und 13,80 € pro Stunde. In den neuen Bundesländern beträgt der Mindestlohn jetzt einheitlich 10,50 € pro Stunde. Und in der Gebäudereinigung beträgt der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 (Unterhaltsreinigung) 9,31 € pro Stunde in den alten und 7,96 € pro Stunde in den neuen Bundesländern. In der Lohngruppe 6 (Glasreinigung) beträgt er 12,33 € pro Stunde in den alten und 10,31 € pro Stunde in den neuen Bundesländern.
Abschließend haben sich die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhöht. Ab dem 1. Januar 2014 beträgt der Regelbedarf für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld beispielsweise monatlich 391 €.
Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht