Februar 2025 Blog

Aktualisiertes Merkblatt der BaFin zur Anlageberatung und Einordnung von Finfluencern

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Merkblatt zur Anlageberatung überarbeitet und klargestellt, dass Finfluencer, die über soziale Medien Empfehlungen zu Finanzprodukten geben, in der Regel nicht die Kriterien für eine aufsichtspflichtige Anlageberatung erfüllen.

Erlaubnispflichtige Anlageberatung

Die BaFin hat ihr Merkblatt zur Anlageberatung aktualisiert, um den Begriff der Anlageberatung und die damit verbundenen Erlaubnispflichten klarer zu definieren. Eine Anlageberatung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) liegt vor, wenn eine persönliche Empfehlung an Kunden oder deren Vertreter abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht. Diese Empfehlung muss entweder auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers beruhen oder als für den Anleger geeignet dargestellt und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben werden (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG und § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG). Wird die Anlageberatung gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbracht, ist eine schriftliche Erlaubnis der BaFin erforderlich. Wer Anlageberatung im Sinne des Kreditwesen- und Wertpapierinstitutsgesetzes ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, macht sich strafbar (vgl. § 54 KWG, § 82 WpIG).

Einordnung von Finfluencern

Finfluencer, die über soziale Medien wie Instagram, TikTok oder YouTube Anlageempfehlungen aussprechen, werden von der BaFin in der Regel nicht als Anlageberater eingestuft. Ihre Tipps und Ratschläge zu Finanzprodukten erfüllen regelmäßig nicht den Tatbestand der Anlageberatung im Sinne des Kreditwesen- und Wertpapierinstitutsgesetzes. Entscheidend ist insoweit, dass sie keine persönlichen Empfehlungen auf Basis individueller Umstände der Follower abgeben und ihre Ratschläge über öffentliche Informationsverbreitungskanäle verbreiten.

Die BaFin begründet dies wie folgt:

  • Fehlender persönlicher Kontakt: Finfluencer haben in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zu ihren Followern. Eine persönliche Empfehlung im Sinne der Anlageberatung setzt jedoch grundsätzlich einen direkten Austausch voraus.
  • Keine Prüfung der persönlichen Umstände: Die Ratschläge der Finfluencer basieren nicht auf einer individuellen Prüfung der finanziellen Situation oder der persönlichen Umstände der Follower und werden auch nicht als für sie geeignet dargestellt. Dies ist aber erforderlich, um einen Ratschlag als persönliche Empfehlung im Sinne der Anlageberatung zu qualifizieren.
  • Öffentliche Verbreitung: Die Ratschläge der Finfluencer werden meist über öffentliche Informationsverbreitungskanäle wie soziale Medien verbreitet. Eine Anlageberatung liegt jedoch nur vor, wenn die Empfehlung nicht ausschließlich über solche Kanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. 

Rechtliche Konsequenzen

Da Finfluencer in der Regel keine formale Anlageberatung im Sinne des Kreditwesen- oder Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, unterliegen sie nicht den strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Erlaubnispflichten, die für professionelle Anlageberater gelten. Sofern allerdings Finfluencer durch ihre Empfehlungen für Produkte von Unternehmen werben, die unerlaubt, d.h. ohne die erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis tätig sind, kann die BaFin dennoch gegen sie vorgehen.

Praxishinweise

Finfluencer sollten darauf achten, dass Ihre Empfehlungen als allgemeine Informationen gekennzeichnet sind und keine individuelle Beratung darstellen. Auch der bloße Eindruck, persönliche Empfehlungen auf Basis individueller Umstände zu geben (auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist), muss vermieden werden, um einer Erlaubnispflicht zu entgehen.

Verbraucher hingegen sollten sich bewusst sein, dass Empfehlungen von Finfluencern in der Regel keine individuelle, ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende Anlageberatung darstellen. Sofern insoweit Beratungsbedarf besteht, etwa bei wichtigen finanziellen Entscheidungen, sollte eine professionelle Beratung durch aufsichtspflichtige Berater in Anspruch genommen werden.

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