Arbeitgeber darf Vorgaben zum Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter machen
Arbeitgeber darf Vorgaben zum Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter machen
Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern die Farbe ihrer Unterwäsche, die Länge ihrer Fingernägel oder das Tragen von sauberen und gewaschenen Haaren vorschreiben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anweisung des Arbeitgebers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Existiert in dem Betrieb ein Betriebsrat, steht diesem hinsichtlich solcher Regelungen zudem ein Mitbestimmungsrecht zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
In dem Fall ging es um eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Passagierkontrollen durchführt. In der Gesamtbetriebsvereinbarung wurde den Mitarbeitern unter anderem vorgegeben, dass sie unter der Dienstkleidung weiße oder hautfarbene BHs, Bustiers oder Unterhemden zu tragen hätten sowie schwarze Strümpfe. Fingernägel durften maximal einen halben Zentimeter länger sein als die Fingerkuppe.
Das Landesarbeitsgericht beurteilte diese Regelungen als wirksam. Zwar würden die Regelungen in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Mitarbeiters eingreifen, aber diese Eingriffe seien gerechtfertigt. Prüfungsmaßstab sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die jeweilige Regelung müsse daher geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den vom Arbeitgeber erstrebten Zweck zu erreichen. Dies sei bei den genannten Vorschriften der Fall: Die Vorschrift, bestimmte Unterwäsche zu tragen, diene dem Schutz der Dienstkleidung und dem betrieblichen Interesse an einem ordentlichen Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Eine weniger einschneidende Regelung, um den gewünschten Zweck zu erreichen, gebe es nicht. Die Vorgabe hinsichtlich der Länge der Fingernägel sei wiederum geeignet und erforderlich, um Passagiere vor Verletzungen durch zu lange Fingernägel zu schützen.
Die in der Gesamtbetriebsvereinbarung ebenfalls enthaltenen Regelungen, wonach die Farbe der Fingernägel nur einfarbig sein dürfe und männliche Mitarbeiter keine gefärbten oder künstlichen Haare tragen dürfen, wurden vom Landesarbeitsgericht dagegen als unverhältnismäßig und somit unwirksam erachtet. Diese Vorgaben würden sich auf das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter nur unerheblich auswirken.
Im Ergebnis hat das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber sehr weitreichende Befugnisse zugestanden, auf das äußere Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter Einfluss zu nehmen. Allerdings ist bei der Bewertung der Entscheidung für die Praxis zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall im Auftrag der Bundespolizei hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat. Bei einer solchen Tätigkeit besteht ein gesteigertes Interesse des Arbeitgebers an einem ordentlichen Erscheinungsbild der Mitarbeiter.
Dr. Malte Evers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg