Mai 2021 Blog

Architekten­honorar - Auch kein Mindest­satz nach HOAI 2009

Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zu den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI 2013 (wir berichteten: Das Ende der Mindest- und Höchstsätze der HOAI) war der Gesetzgeber gezwungen, die HOAI entsprechend anzupassen. Die Novelle der HOAI trat zwischenzeitlich zum 01.01.2021 in Kraft und beinhaltete die vollständige Abschaffung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze. Die Rechtslage in Bezug auf „Altfälle“ ist damit aber noch nicht geklärt.

Ausgangslage für „Altfälle“

Die Entscheidungen zu Altfällen im Hinblick auf die HOAI 2013 sind bislang unterschiedlich. Ob und in welchen Fällen sich der Planer auf die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung berufen kann, ist höchst umstritten. Zum einen wird vertreten, dass sich durch das Urteil des EuGH keine Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ergeben, solange eine Umsetzung der EuGH Rechtsprechung ins nationale Recht nicht erfolgt, weshalb das zwingende Preisrecht dort zunächst fortbestehe und anzuwenden sei (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18). Nach gegenteiliger Auffassung verbietet es der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die als unionsrechtswidrig erkannte Regelung noch weiter zur Entscheidungsfindung heranzuziehen (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 – 14 U 188/18).

Entscheidung zur HOAI 2009

Das OLG Düsseldorf folgt in seiner Entscheidung für die HOAI 2009 der zuletzt genannten Auffassung. Der Architekt verfolgte mit seiner „Mindestsatzklage“ statt der vereinbarten Pauschale die um rund 155.000 EUR übersteigenden Mindestsätze der anwendbaren HOAI 2009. Nach Auffassung des Senats finden die § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI infolge der Feststellung des Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung mehr. Folglich kann sich der Planer auch im Rechtsstreit zwischen Privaten nicht auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Dienstleistungsrichtlinie berufen (sog. Vertikalwirkung). Das OLG hält die Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Privaten für gegeben, insbesondere auch, weil die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28.12.2009 abgelaufen ist.

Praxishinweise

Die bestehenden Unabwägbarkeiten bleiben bis auf Weiteres für „Altfälle“ aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung bestehen und bedürfen einer sorgfältigen Abwägung, damit etwaige Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen in dieser Frage antizipiert und im Sinne einer ausgewogenen Risikoabwägung berücksichtigt werden können.

Auch eine Entscheidung des BGH konnte bislang die Risiken nicht beseitigen. Das beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 174/19 geführte Verfahren (Vorinstanz: OLG Hamm, 21 U 24/18), in dem es um die Aufstockung der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI geht, hat der BGH zunächst ausgesetzt. Die Frage, welche Folgen die im Urteil des EuGH festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze mit sich bringt, legte der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Eine Entscheidung steht noch aus.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - 21 U 21/19)

Daniel Metz, Rechtsanwalt
München

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