Art. 15 DSGVO: Kein Werkzeug für gewerbliche Forderungsdurchsetzung
Der BGH hat mit Urteil vom 24.02.2026 (VI ZR 430/24) klargestellt, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Falle eines Forderungskaufs beim Betroffenen verbleibt und nicht als Hilfsrecht analog § 401 BGB auf den Käufer übergeht. Zu der Frage der Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO hat sich der BGH aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht geäußert.
Sachverhalt
Das Geschäftsmodell der Klägerin, einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft, besteht darin, sich von Verbrauchern im Wege des Forderungskaufs Ansprüche gegen deren Vertragspartner abtreten zu lassen, um diese sodann im eigenen Namen geltend zu machen. Im Streitfall hatte sie mit sechs Versicherungsnehmern einer privaten Krankenversicherung im Jahr 2021 gleichlautende Verträge über den Erwerb von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Versicherung wegen überzahlter Beiträge. Die Klägerin war der Ansicht, die Versicherung habe in der Vergangenheit ihre Prämien mehrfach unwirksam erhöht. Die Verträge zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern enthielten unter der Überschrift „Abtretung und Bevollmächtigung" die folgenden Bestimmungen:
„(a) Mit Ihrer untenstehenden Unterschrift treten Sie sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an den Schuldner entstanden sind, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig, zukünftig oder vergangen, an die Gesellschaft ab. […]
(b) Zudem bevollmächtigen Sie die Gesellschaft, die […] GmbH und die […] Inkasso GmbH jeweils einzeln mit der Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche. Zugleich treten Sie bereits jetzt Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nichterfüllung dieser Ansprüche ergeben, an die Gesellschaft ab.“
Die Verträge enthielten zudem unter der nachfolgenden Überschrift „Bevollmächtigung“ eine hilfsweise Bevollmächtigung zur Durchsetzung der „oben bezeichneten Ansprüche“ im eigenen Namen der Klägerin.
Auf dieser Grundlage erhob die Klägerin eine Stufenklage und verlangte zunächst Auskunft nach Art. 15 DSGVO über Prämieneinnahmen, aktive Tarife und vorgenommene Beitragserhöhungen, um darauf aufbauend die Unwirksamkeit einzelner Prämienanpassungen feststellen zu lassen und Rückzahlungsansprüche zu beziffern. Sie stützte sich dabei auf drei Ansätze: Erstens berief sie sich auf eine vertragliche Abtretung des Auskunftsanspruchs, zweitens auf einen automatischen Übergang des Auskunftsanspruches als Hilfsrecht analog § 401 BGB und drittens hilfsweise auf eine gewillkürte Prozessstandschaft. Das Landgericht Münster wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung und lies die Revision zum BGH zu, um die bislang ungeklärte Frage der Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO zu klären.
Auskunftsansprüche wurden im Streitfall nicht abgetreten
Wie der BGH in seinem Urteil feststellte, lag nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung bereits keine wirksame Abtretung der Auskunftsansprüche vor. Der Senat stützt sich dabei auf den Wortlaut der Klausel: Buchstabe (b) sah gerade keine Abtretung der Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche, sondern lediglich eine Bevollmächtigung zur Geltendmachung vor. Da der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO mithin schon nach der vertraglichen Vereinbarung nicht abgetreten wurde, stellte sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene und der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage, ob der Anspruch nach Art. 15 DSGVO überhaupt übertragbar ist, nicht. Das Berufungsgericht hatte die Abtretbarkeit verneint (OLG Hamm (20. Zivilsenat), Urteil vom 26.06.2024 – 20 U 337/22). Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte die Übertragbarkeit von Auskunftsansprüchen aus der DSGVO in einem Urteil vom 16.09.2020 verneint. Die von der Revision angeregte Vorlage an den EuGH lehnte der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich ab. Damit bleibt die Grundsatzfrage der Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO offen.
Kein automatischer Übergang als Hilfsrecht
Ein automatischer Übergang analog § 401 BGB scheidet nach dem BGH ebenfalls aus. Der Senat betont, dass Art. 15 DSGVO ein eigenständiges Transparenz- und Kontrollrecht des Betroffenen ist und gerade nicht als bloße Vorstufe zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche dient. Der Anspruch sei nicht geschaffen worden, damit die betroffene Person eine Hauptforderung durchsetzen kann, sondern um sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Der Auskunftsanspruch ist weder zur Geltendmachung oder Durchsetzung der abgetretenen Erstattungs- und Schadensersatzansprüche erforderlich noch gefährdet die Trennung der Ansprüche die Durchsetzung der Rechte gemäß der wirtschaftlichen Vermögenszuordnung oder in anderer Weise die Rechtssicherheit. Ein Übergang als Hilfsrecht ist daher nicht zu rechtfertigen.
Keine gewillkürte Prozessstandschaft
Die gewillkürte Prozessstandschaft, auf die sich die Klägerin im Streitfall hilfsweise gestützt hatte, scheiterte – wie bereits die Abtretung – an der konkreten Vertragsgestaltung. Nach dem BGH ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern keine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung fremder Auskunftsansprüche im eigenen Namen. Der Vertrag bevollmächtigte die Klägerin zwar zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche, nicht jedoch zur Geltendmachung im eigenen Namen. Die im Vertrag ebenfalls geregelte hilfsweise Bevollmächtigung zur „Durchsetzung im eigenen Namen“ bezog sich nur auf Erstattungs- und Schadensersatzansprüche, nicht aber auf den Auskunftsanspruch.
Praxishinweis
Mit seiner Entscheidung erteilt der BGH – wenngleich er die Frage der Abtretbarkeit des Auskunftsanspruches offenlässt – der Instrumentalisierung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO im Rahmen der gewerblichen Forderungsdurchsetzung eine Absage. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist ein Betroffenenrecht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und kein Informationsbeschaffungsinstrument für Forderungskäufer. Unternehmen, die mit Auskunftsersuchen von Forderungskäufern konfrontiert werden, sollten genau prüfen, auf welche Rechtsposition sich das Begehren stützt. Handelt es sich um einen eigenen Anspruch, eine Bevollmächtigung im Namen des Betroffenen oder eine behauptete Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft? Die Differenzierung kann prozessentscheidend sein.
(BGH, Urteil vom 24.02.2026 – VI ZR 430/24)

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