Februar 2021 Blog

BAFA führt elek­tro­nische Ge­neh­mi­gungs­er­tei­lung ein

Ab dem 1. März 2021 wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bescheide im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ausschließlich in elektronischer Form erlassen.

Dies gilt für:

  • Genehmigungen und Nullbescheide auf Grund der Außenwirtschaftsverordnung (AWV);
  • Zusicherungen auf Erteilung von Genehmigungen;
  • Auskünfte zur Güterliste;
  • Verlängerungen und Änderungen von Bescheiden.

Das BAFA machte hierfür von der Befugnis gem. § 2 Abs. 3 AWV Gebrauch, durch Allgemeinverfügung festzulegen, Verwaltungsakte elektronisch zu erlassen. Die Einführung der elektronischen Genehmigungserteilung wurde am 9. Februar 2021 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Exporteure stellen die Anträge beim BAFA bereits seit langem über das Portal ELAN-K2 Ausfuhr. Neu ist, dass nun auch die Bescheide des BAFA ausschließlich im Portal veröffentlicht werden und von den exportierenden Unternehmen unmittelbar genutzt werden können. Die elektronische Genehmigungserteilung löst somit das bisherige System ab, wonach die elektronisch übermittelte Genehmigung lediglich eine Vorabinformation war und die Unternehmen bis zum Erhalt der schriftlichen Genehmigung nicht zur Nutzung der Genehmigung berechtigt waren.

Die Bescheide werden vom 1. März an nicht (zusätzlich) in Papierform übersendet, es sei denn der elektronische Erlass ist im Einzelfall nicht möglich oder der schriftliche Erlass ist im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Der Genehmigungsinhaber kann etwa eine schriftliche Zweitausfertigung beim BAFA beantragen, wenn er unverzüglich ein berechtigtes Interesse geltend macht. Das ist z.B. der Fall, wenn eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptieren sollte.

Weiterhin schriftlich erlassen werden indes:

  • Allgemeine Genehmigungen;
  • Genehmigungen zur wiederholten Ausfuhr nach vorheriger Einfuhr, soweit es sich nicht um Sammelgenehmigungen im Sinne des § 4 AWV handelt;
  • Durchfuhrgenehmigungen;
  • Reexport-Zustimmungen;
  • Ablehnungen und Widerspruchsbescheide.

Vor dem 1. März bereits in Schriftform erteilte Genehmigungen bleiben weiterhin gültig. Sollten sie künftig allerdings verlängert oder geändert werden, erfolgt dies auf elektronischem Wege.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt, Hamburg/Brüssel
Renata Rehle, LL.M. (Stellenbosch), Rechtsanwältin, Hamburg

 

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