Januar 2026 Blog

Bankaufsichtsrecht: ESMA-Factsheet für Finfluencer

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat mit Beteiligung der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein kompaktes Factsheet für Finfluencer veröffentlicht, das wesentliche rechtliche Leitplanken für Aussagen zu Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen insbesondere in sozialen Medien zusammenfasst und praktische Hinweise für eine regelkonforme Kommunikation gibt. Die Veröffentlichung zielt auf mehr Transparenz, die Vermeidung irreführender Inhalte und ein besseres Verständnis der Abgrenzung zwischen Information, Anlageempfehlung und erlaubnispflichtiger Anlageberatung. 

Aufsichtsbehörden veröffentlichen Factsheet für Finfluencer

Das Factsheet stellt klar, dass Finanzwerbung nicht mit klassischer Konsumgüterwerbung vergleichbar ist, da fehlerhafte oder leichtfertige Inhalte erhebliche finanzielle Nachteile für ihre Follower verursachen können. Finfluencer können hierfür Verantwortung tragen. Insoweit enthalten insbesondere die EU-Marktmissbrauchsverordnung und hierzu ergangene Delegierte Verordnungen rechtliche Vorgaben, die zu beachten sind.

Besonders wichtig ist die Transparenz zu eigenen wirtschaftlichen Interessen: Bezahlte Kooperationen, geldwerte Vorteile oder eigene Investments in das beworbene Produkt müssen klar und gut wahrnehmbar gekennzeichnet werden. Ausdrücklich weist das Factsheet darauf hin, dass bloße Hashtags oder Kleingedrucktes nicht ausreichend sind. Zudem müssen die Inhalte grundsätzlich wahr, klar, fair und nicht irreführend sein. Zwischen der Angabe von Tatsachen und Meinungen ist deutlich zu unterscheiden. Reißerische Aussagen („schnell reich werden“) sind zu vermeiden. 

Bei risikoreichen Produkten wie CFDs, Forex, Futures, bestimmten Crowdfunding-Initiativen oder volatilen Krypto-Assets sind Produktverständnis und Risikodarstellung besonders wichtig. Der Finfluencer muss dabei auch prüfen, ob die erforderlichen Erlaubnisse und Zulassungen für den Anbieter oder die Plattform vorliegen. 

Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten

Finfluencer müssen sorgfältig darauf achten, den Bereich erlaubnisfreier Information nicht zu verlassen. Dabei ist die Abgrenzung zwischen allgemeiner Information, Anlageempfehlung und erlaubnispflichtiger Anlageberatung entscheidend. Das Factsheet weist darauf hin, dass personalisierte Empfehlungen zum Kauf, Verkauf oder Halten von Finanzinstrumenten eine Anlageberatung darstellen können, die eine behördliche Erlaubnis erfordert. Öffentliche Aussagen zur erwarteten Kursentwicklung einer Aktie oder eines Krypto-Assets können als Anlageempfehlung gelten und damit den Transparenz- und Sorgfaltsanforderungen der Marktmissbrauchsverordnung unterliegen. Ein bloßer Hinweis wie „Dies ist keine Anlageberatung“ schützt hierbei nicht. 

Das Betreiben von erlaubnispflichtigen Geschäften ohne die erforderliche Erlaubnis der Bankaufsichtsbehörden ist grundsätzlich eine Straftat, so dass hier vorsichtig agiert werden muss.

Fazit

Vor einer Veröffentlichung zu Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen über Social Media-Kanäle kommt der Finfluencer um eine sorgfältige Pre-Posting-Prüfung nicht herum. Dabei ist auf ein eigenes Produktverständnis, hinreichende Risikoangaben und die Vermeidung der Erzeugung von (emotionalen) Drucksituationen zu achten. Eine Prüfung der Anbieterzulassung ist unbedingt erforderlich. Zusammenfassend müssen Inhalte von Finfluencern ehrlich und klar sein, keine nicht vorhandene Expertise vortäuschen, nicht in die Irre führen und eigene Vorteile klar kennzeichnen – Im Zweifel eher Zurückhaltung! Persönliche Anlageempfehlungen sind Anlageberatern mit entsprechender Erlaubnis vorbehalten.

Bei Kooperationen mit Finfluencern sollten Anbieter auf Vereinbarung vertraglicher Vorgaben zu Kennzeichnungspflichten, inhaltlichen Mindeststandards, Freigabeprozessen und Verboten irreführender Praktiken sowie zu Prüf- und Dokumentationspflichten achten. 

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