Bundessozialgericht: Honorarkräfte im Gesundheitswesen sind sozialversicherungspflichtig
Am 4. und 7. Juni 2019 traf das Bundessozialgericht in insgesamt 17 Verfahren Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten (Leitentscheidungen) und –pflegekräften (Leitentscheidung). Die Entscheidungen werden nicht nur die bisherige Praxis zur Beschäftigung von Honorarkräften im Gesundheitswesen radikal verändern, sondern sie lösen auch Handlungsbedarf für Altfälle aus.
Praktisch alle Honorarkräfte betroffen
Besondere Reichweite haben die Urteile, da dem 12. Senat des Bundessozialgerichts praktisch alle in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen standardmäßig vorkommenden Sachverhalte zur Entscheidung vorlagen. So waren die Honorarkräfte teils für mehrere Krankenhäuser bzw. Pflegeheime tätig. Teilweise arbeiteten sie befristet für einige Tage bis wenige Wochen und erhielten Bezahlungen, die deutlich über dem lagen, was vergleichbare Angestellte verdienten. Die Ärzte waren sowohl im Stations- als auch im Bereitschafts- und Rufdienst, die Pflegekräfte sowohl im Tag- als auch im Nacht- und insbesondere im Wochenenddienst tätig.
Regelhafte Eingliederung in den Betrieb
Trotz der Vielseitigkeit der beurteilten Sachverhalte hat das Bundessozialgericht in sämtlichen Verfahren eine Sozialversicherungspflicht bejaht. Die Richter begründen dies insbesondere mit dem Versorgungsauftrag, den Vorschriften zur Qualitätssicherung und zum Patientenschutz sowie dem Abrechnungswesen; diese würden im Regelfall die Eingliederung des ärztlichen Personals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich bringen. Gleiches gelte für die Honorarpflegekräfte aufgrund des Versorgungsauftrags einer stationären Pflegeeinrichtung sowie der Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB VI und dem Heimrecht. Umgekehrt müssten daher, so der Senat weiter, gewichtige Indizien bestehen, um eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit zu begründen.
Die insoweit betonte regelhafte Eingliederung in den Betrieb bildet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das entscheidende Kriterium für die Annahme der Sozialversicherungspflicht. Die Eingliederung wird ihrerseits anhand einer Gesamtbewertung vorgenommen.
Für eine Eingliederung spricht nach Ansicht der Bundesrichter, dass die Honorarkräfte in die Dienstpläne integriert werden, sie bei einer Arbeitszeiteinteilung also nicht frei seien, dass die Letztentscheidung beim Chefarzt bzw. der Pflegeleitung liegt, die Honorarkraft also Weisungen befolgen muss, dass sie vertraglich zur Zusammenarbeit mit den Angestellten und zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet werden, sie an Übergabebesprechungen und Visiten teilnehmen und sie in der Regel Arbeitskleidung und Medikamente der Gesundheitseinrichtung (sog. „Betriebsmittel“) nutzen. Demgegenüber wollte der Senat der sonst regelmäßig für eine Selbstständigkeit sprechenden Vermittlung und Abrechnung der Honorartätigkeit durch Agenturen kein großes Gewicht beimessen. Weiter noch stellte der Senat klar, dass selbst das Letztentscheidungsrecht während des Bereitschaftsdienstes keine wesentliche Bedeutung für die Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständig habe.
Praxishinweis: Praxistauglich werden diese Kriterien mit der – zugegeben etwas plakativen – Frage „Übt die Honorarkraft quasi die gleichen Tätigkeiten aus wie ein Festangestellter?“. Muss die Frage bejaht werden, liegt eine Sozialversicherungspflicht nahe.
Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten
Die Annahme einer Sozialversicherungspflicht hat regelmäßig eine Qualifizierung der Beschäftigung als Arbeitsverhältnis zur Folge. Zwar sind die allermeisten Honorarkräfte nicht daran interessiert, als abhängige Arbeitnehmer angesehen zu werden. Weder möchten sie dauerhaft bei einer Einrichtung tätig sein noch die unternehmerischen Freiheiten hinsichtlich Arbeitszeit und ‑umfang verlieren. Gleichwohl könnten sie sich im Einzelfall auf Arbeitnehmerrechte berufen.
Sind die Gesundheitseinrichtungen Arbeitgeber der Honorarkräfte, haben sie nicht nur Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen; die Einrichtungen sind vielmehr auch zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Werden diese Pflichten (vorsätzlich) missachtet, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Denn das Sozialversicherungsaufkommen wird durch § 266a StGB geschützt, das Steueraufkommen mittels § 370 AO.
Praxishinweis: Gesundheitseinrichtungen sind daher gut beraten, zukünftig Honorarkräfte einerseits bei der Rentenversicherung bzw. den Krankenkassen und andererseits beim Finanzamt anzumelden.
Folgen für Altfälle: Nachmeldung bei Sozialversicherungsträgern
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts werden sich jedoch nicht nur auf die zukünftige Beschäftigung von Honorarkräften auswirken. Folgen haben sie auch für die Gesundheitseinrichtungen, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung der Landessozial- und Landesarbeitsgerichte Honorarkräfte eingesetzt, für diese aber weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuern abgeführt hatten.
Zwar war es vor Juni 2019 ohne Weiteres möglich, unter Verweis auf die außergewöhnlich hohen Vergütungen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeiten und die Freiheiten der Honorarkraft bei der Arbeitszeitplanung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen. Ein vorsätzliches Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen lag daher nicht vor. Dieser Argumentation hat das Bundessozialgericht nunmehr aber eine Absage erteilt, indem es bei der Bewertung zur Betriebseingliederung neue Wege beschritten hat.
Für die Altfälle bedeutet dies, dass regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Beschäftigung Sozialversicherungsabgaben abzuführen gewesen wären. Damit öffnen die Entscheidungen den Weg für Nachzahlungsansprüche der Rentenversicherung. Hierbei ist zum einen die grundsätzlich bestehende vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zu beachten. Zum anderen bedarf es aber auch einer Nachmeldung.
Besonders nachteilig für die Gesundheitseinrichtungen wirkt sich hierbei die Regelung des § 28g Satz 3 SGB IV aus. Danach werden die Gesundheitseinrichtungen sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil abführen müssen, den Arbeitnehmeranteil aber von der Honorarkraft grundsätzlich nicht oder nur zu einem geringen Teil zurückfordern können.
Praxishinweis: Die Rentenversicherung sollte proaktiv angesprochen und ein Prüf- und Anpassungszeitraum individuell mit ihr abgestimmt werden. Hierdurch können nicht nur böse Überraschungen in Form erheblicher Säumniszuschläge bei der nächsten Betriebsprüfung vermieden und rechtssichere Rahmenbedingungen für die Aufarbeitung der Altfälle geschaffen werden. Vielmehr kann auch dokumentiert werden, warum bislang keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden und weshalb dies nicht vorsätzlich erfolgt ist.
Weitere Folge für Altfälle: Haftung für Lohnsteuern
Darüber hinaus hat die Rechtsprechungsänderung auch steuerliche Folgen. Denn nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Beides ist bislang unterblieben, da alle Beteiligten von selbstständigen Tätigkeiten ausgegangen waren. Hat die Honorarkraft die Einkünfte ordnungsgemäß versteuert, entfällt die Haftung des Arbeitgebers.
Praxishinweis: Will die Gesundheitseinrichtung steuerstrafrechtliche Risiken sicher vermeiden, sollten die bislang unterbliebenen Lohnsteuererklärungen vorsorglich nachgeholt werden. Dies kann zusammen mit der Aufbereitung für die Nachmeldung bei der Rentenversicherung erfolgen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundessozialgericht Honorarkräfte und Gesundheitseinrichtungen in das starre Korsett abhängiger Beschäftigungsverhältnisse zwingt. Werden Honorarkräfte beschäftigt, sollten diese bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet und Sozialabgaben sowie Lohnsteuer abgeführt werden. Die bei „Altfällen“ bestehenden Probleme sollten zur Risikominimierung aufgearbeitet und proaktiv bereinigt werden.
Stefan Glock, Rechtsanwalt und Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
beide Hamburg