Der Bundestag hat am heute Abend den neuen § 15b UWG verabschiedet. Die Regelung adressiert ein praktisches Problem, das die zugrundeliegende EU-Richtlinie offengelassen hatte: den Umgang mit bereits produzierten und im Handel befindlichen Waren, deren Verpackungen und Kennzeichnungen nicht fristgerecht an die neuen Vorgaben angepasst werden können.
Hintergrund
Ab dem 27. September 2026 gelten verschärfte Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Produktwerbung. Die neuen Regeln betreffen unter anderem Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Erfasst wird grundsätzlich auch Ware, die bereits produziert ist und sich im Handel befindet. Insbesondere bei Produkten mit langer Verweildauer im Handel ist eine vollständige Umstellung sämtlicher Angaben bis zum Stichtag praktisch kaum realisierbar.
Kerninhalt des § 15b UWG
Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sind Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG künftig am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Maßgeblich ist eine Einzelfallabwägung anhand folgender Kriterien:
- Schwere des Verstoßes
- Bereits unternommene Anstrengungen zur Beseitigung
- Kosten der Beseitigung
- Umweltbelastungen, die durch die Beseitigung entstünden
Die Regelung greift eine Klarstellung der EU-Kommission aus deren am 22. September 2026 geändertem FAQ-Papier zur EmpCo-Richtlinie auf.
Was Sie beachten sollten
Die Erleichterung ist eng begrenzt:
- Sie gilt ausschließlich für Altbestände, d. h. für Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
- Die Übergangsregelung ist befristet und läuft 2028 aus.
- Websites, Social Media und gedruckte Werbemittel müssen zum 27. September 2026 vollständig richtlinienkonform sein – hier greift die Erleichterung nicht.
Unsere Empfehlung
Entscheidend wird in der Praxis sein, dass Sie Ihre bisherigen Compliance-Anstrengungen sauber dokumentiert haben. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt voraus, dass nachweisbare Schritte zur Anpassung unternommen wurden. Wir empfehlen daher, bestehende Maßnahmen und deren Umsetzungsstand zeitnah zu dokumentieren.
Die beschlossene Fassung finden Sie unter BT-Drs. 21/8158.