Juli 2019 Blog

Das Ende der Mindest- und Höchstsätze der HOAI

Mit Urteil vom 04. Juli 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Vereinbarkeit der verbindlichen Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen in der HOAI. Er kam zu dem Urteil, dies sei mit Europarecht nicht vereinbar. Was war der Grund hierfür und was sind die Folgen für künftige und laufende Architektenverträge?

Der Grund

Die so genannte Dienstleistungs-Richtlinie (2006/123/EG) sieht in Art. 15 Art. 2 vor, dass die Ausübung von Dienstleistungen nicht von der Beachtung von festgesetzten Mindest- oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig gemacht werden darf. Genau dies sieht die HOAI mit ihren verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen für die Grundleistungen der verschiedenen Leistungsbilder jedoch vor.

Die Dienstleistungsrichtlinie sieht allerdings eine ausnahmsweise Rechtfertigung und damit Zulässigkeit eines solchen verbindlichen Preisrechts vor, wenn

  • Eine Diskriminierung von EU-Ausländern nicht vorliegt;
  • zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen rechtfertigen und
  • Diese Maßnahme verhältnismäßig ist, also die Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist.

Eine Diskriminierung von EU-Ausländerin liegt nach Ansicht des EuGH nicht vor. Der Anwendungsbereich der HOAI, definiert in deren § 1, hebt alleine darauf ab, ob jemand Grundleistungen nach der HOAI erbringt, unabhängig von der Nationalität des Leistungserbringers, sogar unabhängig von dessen Qualifikation. Genau dies stellte aber letztlich auch den Grund für die festgestellte Unvereinbarkeit mit Europarecht dar.

Die Bundesrepublik Deutschland verteidigte die Mindestsätze der HOAI insbesondere mit dem Argument, Mindestpreise seien erforderlich, um das öffentliche Interesse an einer Mindestqualität von Planungsleistungen und damit auch der Bausicherheit, der Erhaltung der Baukultur und des Ziels des ökologischen Bauens zu sichern und legte hierzu Studien vor. Die von der EU-Kommission stattdessen vorgeschlagene Maßnahme von Berufszugangsregelungen, also einer Regelung der Frage, wer Planungsleistungen am Markt erbringen darf, lehnte die Bundesrepublik Deutschland hingegen ab. Dies stelle nur sicher, dass die Mitglieder einer Berufsgruppe über die erforderliche Qualifikation verfügen, während ein System verbindlicher Honorare es erlaube, das Erbringen von Qualitätsleistungen zu sichern.

Dem folgte der EuGH nicht. Zwar sah der EuGH das ins Feld geführte Öffentliche Interesse an einer Mindestqualität von Bauleistungen durchaus als Allgemeininteresse an, welches eine Ausnahme vom grundsätzlichen europarechtlichen Verbot verbindlicher Mindestpreise rechtfertigen könne. Dies allerdings nur, wenn der Zweck der Qualitätssicherung kohärent, zu den übrigen Regelungen dieses Bereiches passend, verfolgt wird. Dies sei nicht der Fall, da der Zugang zum Beruf des Planers in Deutschland nicht beschränkt ist. Wie schon vorstehend angeführt, darf jeder Planungsleistungen im Sinne der HOAI erbringen, unabhängig vom Nachweis einer bestimmten Qualifikation.

Recht lapidar führte der EuGH anschließend noch zu den, seiner Ansicht nach ebenfalls nicht zu rechtfertigenden, Höchstsätzen der HOAI aus. Zu deren Rechtfertigung führte die Bundesrepublik Deutschland das Ziel des Verbraucherschutzes ins Feld. Verbraucher könnten den Marktwert einer Planungsleistung nicht bewerten und seien daher durch verbindliche Höchstpreise zu schützen. Nach Ansicht des EuGH sei es aber nicht erwiesen, dass weniger einschneidende Mittel, z.B. das zur Verfügung stellen von Preisorientierungen dies nicht auch erreichen könnten. Die verbindliche Festlegung von Höchstpreisen sei daher unverhältnismäßig.

Die Folgen

Nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit verbindlicher Mindest- und Höchstsätze für Grundleistungen der HOAI aus den oben dargestellten Gründen feststellte, stellt sich die Frage nach den Folgen dieses Urteils.

Die HOAI ist nicht nichtig

Der EuGH hat nicht die Kompetenz ein Gesetz eines Mitgliedsstaates für nichtig zu erklären. Zunächst bleibt die HOAI also in Kraft so wie sie ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch verpflichtet sie so zu ändern, dass sie nicht mehr gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Dazu könnte der deutsche Gesetzgeber die HOAI ganz aufheben. Wahrscheinlicher ist aber, dass lediglich der verbindliche Charakter der Mindest- und Höchstsätze entfällt. Dies bedeutet, dass es Planern und Objektüberwachern künftig möglich sein wird ihr Honorar unabhängig von der HOAI zu vereinbaren, z.B. Pauschalen die den Mindestsatz nach HOAI über- oder unterschreiten. Auch die Vereinbarung von anrechenbaren Kosten als Grundlage der Berechnung des Honorars nach HOAI ist dann uneingeschränkt möglich. Der Bundesgerichtshof hatte dies zuletzt als Umgehung der Mindestsätze und damit unwirksam erachtet (Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13).

Bleibt die HOAI im Übrigen bestehen, ist es den Parteien eines Planervertrages auch unbenommen Honorarvereinbarungen unter Verweis auf die HOAI zu treffen. Nicht europarechtswidrig ist zudem die Regelung in § 7 Abs. 5 HOAI, nach welcher die Vereinbarung der Mindestsätze nach HOAI vermutet wird, wenn die Parteien nicht bei Beauftragung etwas anderes schriftlich vereinbaren. Enthält der Planervertrag also keine Regelung zum Honorar, gelten weiterhin die Mindestsätze der HOAI als vereinbart.

Soviel zu künftigen Verträgen. Weiter zu behandeln ist die Frage:

Wie wirkt sich das Urteil des EuGH auf bestehende Verträge aus?

Im Fokus stehen hier insbesondere Planerverträge, in denen ein Honorar unter den Mindestätzen der HOAI vereinbart wurde. Nach bisheriger Rechtslage konnte ein Planer sich wegen einer Mindestsatzunterschreitung auf die Unwirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung berufen und das Mindestsatzhonorar vor Gericht durchsetzen. Solange die HOAI so bleibt wie sie derzeit ist, ist dies nach deutschem Recht nach wie vor möglich. Diskutiert wird aber die Frage, ob Gerichte im Zuge solcher Mindestsatzprozesse nicht spätestens nach dem hier behandelten Urteil das Verbot von Mindest- und Höchstpreisen aus der Dienstleistungsrichtlinie berücksichtigen müssen.

EU-Richtlinien sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV für die Mitgliedsstaaten der EU verbindlich. Es ist aber den Mitgliedsstaaten überlassen den Inhalt der Richtlinien mit selbst gewählten Mitteln in nationales Recht umzusetzen. Solange dies nicht geschieht, entfaltet die Richtlinie keine Wirkung für die Bürger der Mitgliedsstaaten. Ausnahmsweise kann ein Bürger sich aber gegenüber einem Mitgliedsstaat auf eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinie berufen, wenn

  • die Richtlinie nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft umgesetzt wurde und
  • hinreichend genau und unbedingt ist.

Man spricht hier von einer so genannten vertikalen Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis Staat zu Bürger. Die Voraussetzungen einer solchen vertikalen Anwendbarkeit sind wohl, jedenfalls nach dem nun ergangenen Urteil, vorliegend erfüllt. So ist es z.B. im Zuge öffentlicher Ausschreibungen von Planungsleistungen künftig nicht mehr möglich Angebote auszuschließen, weil diese die Mindestsätze der HOAI unterschreiten. Ein Bieter kann sich gegenüber der ausschreibenden öffentlichen Hand auf eine Anwendbarkeit des europarechtlichen Verbotes von Mindestpreisen berufen.

Anders ist dies im Verhältnis zwischen Bürgern zu sehen. Eine so genannte horizontale Anwendbarkeit einer EU-Richtlinie in einem Rechtsstreit zwischen privaten Parteien wird durch den EuGH in ständiger Rechtsprechung verneint (z.B. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12). Bei der Entscheidung eines solchen Rechtsstreits können die deutschen Gerichte daher die Dienstleistungsrichtlinie nicht anwenden.

Es ist nun am deutschen Gesetzgeber hier rasch zu handeln und Rechtssicherheit zu schaffen.

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.07.2019 –  C-377/17)

Martin Knoll, Rechtsanwalt
München

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