September 2026 Blog

Die Druckfarbenregelung (German Ink Ordinance (GIO)) gilt ab Januar 2027

Hintergrund

Bereits 2021 reagierte der Verordnungsgeber auf Befunde des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu gesundheitlich bedenklichen Druckfarbenrückständen in Lebensmitteln und führte mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) eine nationale Druckfarbenregelung ein. Die ursprünglich vorgesehene Umsetzungsfrist verlängerte der Verordnungsgeber und ergänzte die Positivliste um 16 weitere vom BfR bewertete Stoffe. Der Anwendungsbeginn steht nun unmittelbar bevor. Die Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2027.

Positivlistenprinzip und Migrationsgrenzwerte

Die deutsche Druckfarbenregelung ist nicht als eigenständige Verordnung neben die Bedarfsgegenständeverordnung getreten, sondern in diese integriert worden. Sie konkretisiert und ergänzt den unionsrechtlichen Rahmen national für Druckfarben und Drucklacke auf Lebensmittelbedarfsgegenständen.  

Kern der Neuregelung ist das Positivlistenprinzip. In Druckfarben für Lebensmittelverpackungen dürfen grundsätzlich nur Stoffe verwendet werden, die in Anlage 14 der BedGgstV gelistet sind und den dort festgelegten Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Nanomaterialien sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Für gelistete Stoffe gelten spezifische Migrationsgrenzwerte. Fehlt ein solcher, greift ein allgemeiner Grenzwert von 60 mg/kg Lebensmittel.

Ausnahmen für nicht gelistete Stoffe

Für Druckfarben, die nicht dazu bestimmt sind, unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, lässt § 4 Abs. 7 BedGgstV unter engen Voraussetzungen auch nicht gelistete Stoffe zu. Diese Ausnahme ist insbesondere für außen aufgebrachte Kennzeichnungen wie MHD- oder Chargendrucke relevant. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Stoffe nicht als mutagen, karzinogen oder reproduktionstoxisch (CMR-Stoffe) eingestuft sind. Für solche Stoffe gilt nach § 8 Abs. 7 BedGgstV zudem ein strenger Übergangsmaßstab. Ihr Übergang auf Lebensmittel darf nicht nachweisbar sein, wobei bei Stoffen, die keine Nanomaterialien sind, eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel gilt.

Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 10 BedGgstV eine Entlastungsregelung. Die druckfarbenspezifischen Anforderungen gelten nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen ein Übergang von Stoffen aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss muss allerdings belastbar begründet werden, etwa durch den Nachweis einer funktionellen Barriere oder durch Migrationsuntersuchungen.

Für unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe (NIAS) verlangt § 4 Abs. 11 BedGgstV zudem eine Risikobewertung nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.

Praktische Auswirkungen

Unternehmen sollten die verbleibenden drei Monate nutzen, um sicherzustellen, dass ihre Rezepturen, Freigabeprozesse und Kundenerklärungen auf die neuen Anforderungen ausgerichtet sind. Im Vordergrund steht die Prüfung, ob eingesetzte Druckfarben positivlistenkonform sind und die Anforderungen an gute Herstellungspraxis, Rückverfolgbarkeit und technische Dokumentation erfüllen.

Für nicht positivlistenkonforme Tinten sind klare Verwendungsbeschränkungen und belastbare Sicherheitsbewertungen vorzubereiten. Die Positivlistenkonformität allein genügt nicht – entscheidend ist die Endbewertung des konkreten bedruckten Verpackungsaufbaus unter Berücksichtigung von Substrat, Barrierewirkung und Verwendungsbedingungen.

Für Altbestände gilt eine Abverkaufsregelung. Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände weiter vertrieben werden.

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