Einstweilige Verfügung, Widerruf Bestellung, Vergütungsanspruch Geschäftsführer
Die Untersagung der Vollziehung eines Widerrufs der Bestellung eines Geschäftsführers umfasst nicht die Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung der Vergütung.
Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde durch einen Gesellschafterbeschluss von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen. Er hat daraufhin erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die GmbH erwirkt. Danach war es der Gesellschaft untersagt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Abberufung des Geschäftsführers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtung dieses Gesellschafterbeschlusses zu vollziehen. Der Geschäftsführer war deshalb weiterhin in seiner Funktion als Geschäftsführer tätig.
Da ihm die Gesellschaft dennoch die Zahlung der dienstvertraglich vereinbarten Vergütung verweigerte, beantragte der Geschäftsführer im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die GmbH.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt wies den Antrag zurück. Die Gesellschaft habe nicht dadurch, dass sie dem Geschäftsführer keine Vergütung gezahlt habe, gegen das Verbot der Vollziehung des Abberufungsbeschlusses verstoßen.
Zur Begründung führte es aus, dass das gerichtliche Verbot der Vollziehung des Abberufungsbeschlusses nicht auch das Gebot, dem Geschäftsführer die diesem aufgrund seines Anstellungsvertrags zustehende Vergütung zu zahlen, enthalte. Das Gericht verwies darauf, dass die Abberufung des Geschäftsführers einerseits und dessen Anspruch auf eine Vergütung anderseits in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben.
Es sei zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zu Grunde liegt. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folge, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinanderstehen.
Auch vermittelte allein die Organstellung dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für die der Gesellschaft erbrachte Tätigkeit, weshalb ein Vergütungsanspruch nur auf einer separaten schuldrechtlichen Grundlage anzuerkennen und in der Regel Bestandteil des eigenständigen Anstellungsvertrags sei.
Es gebe daher keine rechtliche oder logische Verknüpfung zwischen einer Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und der Nichtzahlung der Vergütung dieses Geschäftsführers.
Praxishinweis
Zutreffend stellt das OLG Frankfurt darauf ab, dass das Organ- und Anstellungsverhältnis nach dem der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG (vgl. auch § 84 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 5 AktG) zu entnehmenden Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand unabhängig voneinander sind. Daraus folgt für die Praxis die Anforderung, im Zusammenhang mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur den Widerruf der Bestellung, sondern auch die dienstvertragliche Situation des Geschäftsführers (oder des Vorstandsmitglieds) in den Blick zu nehmen. Dazu gehört es gegebenenfalls auch, die Fortzahlung der dienstvertraglich vereinbarten Vergütung durch einen entsprechenden Verfügungsantrag zu sichern.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Dezember 2024 – 26 W 1/24)

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