Mai 2026 Blog

Mikroplastik-Beschränkung: Erste Berichtspflichten ab dem 31. Mai 2026

Mit der REACH-Beschränkung für absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel (SPM) ist seit Oktober 2023 ein neues regulatorisches Instrument in Kraft, das weit über ein bloßes Inverkehrbringungsverbot hinausgeht. Die Verordnung (EU) 2023/2055 etabliert umfassende Informations- und Berichtspflichten, die nun schrittweise greifen und Unternehmen dauerhaft begleiten werden. Mit der ersten Berichtsfrist am 31. Mai 2026 rückt die praktische Umsetzung unmittelbar in den Vordergrund. 

Hintergrund: Beschränkung von Mikroplastik unter REACH

Rechtsgrundlage der Regelung ist die Verordnung (EU) 2023/2055, mit der Eintrag Nr. 78 in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen wurde. Ziel ist es, Einträge von Mikroplastik in die Umwelt zu reduzieren, indem absichtlich zugesetzte, feste, nicht abbaubare Polymerpartikel unterhalb bestimmter Größenschwellen reguliert werden. Als synthetische Polymermikropartikel gelten dabei alle festen, synthetischen, organischen, unlöslichen und schwer abbaubaren Polymermikropartikel mit einem Durchmesser von höchstens 5 mm beziehungsweise Kunststofffasern mit einer Länge von höchstens 15 mm.

Nicht erfasst ist unbeabsichtigt entstehendes Mikroplastik, etwa durch Abrieb von Textilien oder Reifen. Im Fokus der Regelung stehen vielmehr gezielt eingesetzte Polymerpartikel, die einem Produkt bestimmte Eigenschaften verleihen – etwa als Granulate, Mikrokapseln, Additive oder Effektpartikel. Die Beschränkung gilt für SPM als Stoffe oder in Gemischen; fertige Erzeugnisse fallen nicht unmittelbar unter den Anwendungsbereich. Allerdings können vorgelagerte Verarbeitungsschritte – etwa die Beschichtung oder Formulierung – gleichwohl Berichtspflichten auslösen. 

Zentrales Element der Regelung ist dabei kein generelles Verwendungsverbot, sondern ein Verbot des Inverkehrbringens, flankiert von umfangreichen Berichtspflichten für ausgenommene Verwendungen. Für eine Reihe von Anwendungen bestehen Ausnahmen vom Verbot – etwa für den Einsatz in Industrieanlagen, in Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, für In-vitro-Diagnostika oder für in festen Matrizen gebundene SPM. Diese Ausnahmen sind jedoch an die Einhaltung von Informations- und Berichtspflichten geknüpft. 

Stufenmodell der Informations- und Berichtspflichten

Die Mikroplastik-Beschränkung sieht ein gestuftes System vor, in dem Informations- und Berichtspflichten zeitlich versetzt greifen. 

  • Informationspflichten ab Oktober 2025: Seit dem 17. Oktober 2025 müssen Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten und unter bestimmte Ausnahmen fallen, ihren Abnehmern Informationen zum sicheren Umgang, zur Entsorgung und zur Vermeidung von Freisetzungen bereitstellen. Dies kann über Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter oder gleichwertige Begleitinformationen erfolgen. In der Praxis stellt bereits dieser Schritt erhebliche Anforderungen: Sowohl Sicherheitsdatenblätter als auch Etiketten sind zu aktualisieren, wobei allein das Aufbringen aktualisierter Etiketten mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
  • Berichtspflichten gegenüber der ECHA ab Mai 2026: Die ersten berichtspflichten gegenüber der ECHA beginnen im Jahr 2026. Der Übergangszeitraum für die Geltung der Berichtspflichten beträgt 24 Monate nach Inkrafttreten und betrifft zunächst Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Pellets, Flocken und Pulver, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in Industrieanlagen verwendet werden. Die erste Meldung ist bis zum 31. Mai 2026 für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen – das heißt, es sind die geschätzten Emissionen zu melden, die zwischen Januar und Dezember 2025 angefallen sind.
  • Erweiterung der Berichtspflichten ab 2027: Für weitere Akteursgruppen – etwa andere nachgeschaltete industrielle Anwender (ohne Pellets, Flocken und Pulver) sowie alle Lieferanten von Produkten, die SPM enthalten – beginnt die Berichtspflicht mit einem Übergangszeitraum von 36 Monaten, also ab 2027. Auch in diesen Fällen ist jeweils jährlich bis zum 31. Mai zu melden.

Inhalt der Berichte

Die Meldungen müssen unter anderem folgende Angaben enthalten: eine Beschreibung der Verwendungen synthetischer Polymermikropartikel im vorangegangenen Kalenderjahr, allgemeine Informationen über die Identität der verwendeten Polymere (z. B. CAS-Nummer, sofern vorhanden), eine Schätzung der Menge an SPM, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurde – einschließlich Emissionen beim Transport –, sowie die Angabe der jeweils in Anspruch genommenen Ausnahme von der Beschränkung. 

Die Meldung erfolgt jährlich auf aggregierter Ebene für das jeweilige Kalenderjahr. Die von der ECHA gesammelten Informationen werden den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt, damit Verwendungen ermittelt werden können, bei denen ein weiteres Risikomanagement erforderlich ist oder bei denen sich die Freisetzungen im Zeitverlauf als gering erweisen. Bereits jetzt müssen Unternehmen daher entsprechende Datenerhebungs- und Dokumentationsprozesse aufsetzen.

Technische Umsetzung der Meldung

Die Meldungen sind IUCLID-basiert zu erstellen und über das ECHA-Portal REACH-IT einzureichen. Die ECHA stellt hierzu Leitfäden, Vorlagen und Schulungsmaterialien zur Verfügung, die über die entsprechende ECHA-Webseite zur Mikroplastik-Berichterstattung abrufbar sind. Ergänzend hat die Europäische Kommission einen umfassenden Leitfaden zur Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel veröffentlicht, der in einem beschreibenden Teil, einem Fragen-und-Antworten-Teil sowie Anhängen mit Arbeitsabläufen und Beispielen die Umsetzung erleichtern soll. 

Praktische Herausforderungen

In der Praxis stellen die Berichtsfristen viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Branchenverbände – darunter der Verband der Europäischen Chemischen Industrie (Cefic) und die Europäische Koordinierungsgruppe der nachgeschalteten Anwender (DUCC) – haben auf der CARACAL-Sitzung im Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Fristen kaum einzuhalten seien. 

Ein wesentlicher Kritikpunkt betrifft die späte Veröffentlichung des ECHA-Leitfadens erst im April 2025. Da dieser zentrale Informationen enthält – etwa zur Berechnung des SPM-Gehalts –, konnten Softwareanbieter erst danach mit der technischen Umsetzung beginnen, was die verbleibende Vorbereitungszeit für Unternehmen erheblich verkürzt hat. Hinzu kommt, dass alle Akteure der Lieferkette dieselben Fristen einhalten müssen. Nachgeschaltete Anwender sind dabei strukturell im Nachteil, weil sie auf Informationen ihrer Lieferanten angewiesen sind – und diese standen vielfach erst spät oder noch gar nicht zur Verfügung.

Bedeutung für Unternehmen

Die Mikroplastik-Beschränkung zeigt exemplarisch, dass REACH-Beschränkungen zunehmend nicht nur Verbote, sondern dauerhafte Compliance-Pflichten etablieren. Die Berichtspflichten dienen ausdrücklich dem Monitoring der Wirksamkeit der Regelung und sind daher nicht als Übergangsphänomen angelegt, sondern als permanenter Bestandteil der Regulierung. 

Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, frühzeitig folgende Fragen zu klären: Fallen die eingesetzten Stoffe oder Erzeugnisse unter die Definition der synthetischen Polymermikropartikel? Welche Ausnahmen sind gegebenenfalls einschlägig? Welche Daten müssen entlang der Lieferkette erhoben und weitergegeben werden? Und wie wird die jährliche Berichterstattung organisatorisch und technisch umgesetzt? Dabei sollte berücksichtigt werden, dass auch die vorgelagerte Verarbeitung – etwa die Beschichtung von Erzeugnissen – Berichtspflichten auslösen kann, selbst wenn das Endprodukt als Erzeugnis nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich fällt. 

Ausblick

Mit dem Beginn der ersten Berichtspflichten im Jahr 2026 tritt die Mikroplastik-Beschränkung in eine neue Phase der praktischen Anwendung. Zugleich ist absehbar, dass die ECHA die gemeldeten Daten künftig verstärkt für Evaluierungen, die Durchsetzung bestehender Regelungen und mögliche Anpassungen der Beschränkung nutzen wird. 

Für betroffene Unternehmen wird das Thema Mikroplastik unter REACH daher kein einmaliges Projekt bleiben, sondern sich als dauerhafte Compliance-Aufgabe etablieren. Wer frühzeitig belastbare Datenerhebungsprozesse aufsetzt und die Lieferkettenkommunikation strukturiert, ist für die wiederkehrenden Berichtspflichten besser aufgestellt.

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