Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschluss eines Gesellschafters – Konkretisierung der Anforderungen an Verfügungsgrund
Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt gegenüber der GmbH als Gesellschafter nur, wer als solcher in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Aufgrund der fehlenden materiellen Kontrolle von Gesellschafterlisten werden im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten häufig auch die Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes herangezogen, um zu verhindern, dass durch das Einreichen einer geänderten Gesellschafterliste der auszuschließende Gesellschafter vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Das OLG München hat sich kürzlich zu den Anforderungen des Verfügungsgrundes wegen der Gefahr des Rechtsverlusts durch die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste geäußert.
Sachverhalt
An einer Zwei-Personen-GmbH hielten beide Gesellschafter jeweils 50% der Anteile. Wegen persönlichem Fehlverhaltens wurde der Kläger, einer der beiden Gesellschafter, der zugleich einer der Geschäftsführer war, als Geschäftsführer abberufen und als Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei stimmte der Kläger gegen beide Beschlüsse, während der andere Gesellschafter für diese stimmte. Die Geschäftsführerin stellte die erfolgreiche Beschlussfassung wegen des Stimmverbots des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG fest. Eine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters, etwa im Wege der Einziehung der Geschäftsanteile, enthielt die Satzung der GmbH nicht. In der Folge meldete die Geschäftsführerin die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Ferner lud sie den Kläger zu weiteren Gesellschafterversammlungen ein, bei denen u.a. vorsorglich erneut die Abberufung und der Ausschluss des Klägers beschlossen werden sollte. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse und ging zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese vor. Das LG München erließ in der Folge einstweilige Verfügungen, welche es u.a. der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagten, zum Handelsregister eine Gesellschafterliste einzureichen, die den Kläger nicht mehr als Gesellschafter auswies. Gegen das diese einstweilige Verfügung bestätigende Endurteil des LG München legte die Gesellschaft Berufung vor dem OLG München ein.
Entscheidung
Das OLG München hob die einstweilige Verfügung auf. Zwar sei der Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft vorläufig verbindlich. In Ermangelung einer Satzungsregelung über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führe ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung jedoch noch nicht zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters. Vielmehr bedürfe es in dieser Konstellation für den wirksamen Ausschluss zusätzlich noch einer Ausschlussklage. Bis zur Erwirkung eines Gestaltungsurteils über seinen Ausschluss behalte der Gesellschafter demnach seine vollen Gesellschafterrechte. Zwar könne auch bei fehlender Verbindlichkeit des Ausschlusses die Gefahr der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste bestehen. In einer solchen Konstellation seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes aber hoch, es müssten neben einem unverbindlichen Beschluss über den Ausschluss weitere, die aktuelle Gefahr der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste begründende Umstände hinzutreten. Solche habe der Kläger weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Vielmehr weist das OLG in seiner Entscheidung auf die weiteren an den Kläger gerichteten Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen hin, durch welche er weiter als Gesellschafter behandelt wurde.
Praxishinweise
Das OLG München begründet überzeugend, dass grundsätzlich allein ein Ausschließungsbeschluss als solcher noch keinen Verfügungsgrund darstellt. Denn mangels anderweitiger Satzungsregelungen war neben dem Beschluss noch eine separate Ausschließungsklage erforderlich, um den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Gefahr der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste muss demnach für den Verfügungsgrund mit zusätzlichen Umständen (außer dem Ausschließungsbeschluss) stets begründet werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass es bei Mehrpersonengesellschaften geboten ist (entsprechend der gängigen Beratungspraxis), Satzungsregelungen über den Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen. So kann die Satzung z.B. bestimmen, dass per Gesellschafterbeschluss die Geschäftsanteile unmittelbar eingezogen werden, wodurch dann die Erhebung einer Ausschlussklage nicht mehr erforderlich ist.
OLG München, Urteil vom 2.12.2020 – AZ 7 U 4305/20
Christopher Serke, Rechtsanwalt
Düsseldorf