30 August 2022 Blog

Elektronische Abwicklung der Güterübergabe

Das deutsche Recht sieht inzwischen umfassend für den Landfrachtbrief genauso wie für den See- Frachtbrief aber auch den Lade- und Lagerschein sowie das Konnossement die Möglichkeit vor, diese auch elektronisch zu erstellen. Grundsatz heißt dabei, dass die Anforderungen und Voraussetzungen genau die gleichen sein müssen. Dokumente müssen also beispielsweise übertragbar sein bzw. auch nachträgliche Ergänzungen wie z.B. Abschreibungen durch einen Empfänger zulassen.

Vorgaben für die technischen Regelungen bestehen nach unserer Kenntnis bisher an keiner Stelle. Damit ist aber bereits deutlich gemacht, wie schwierig in einem Vertragsverhältnis diese Umsetzung werden kann. Es müssen die Verfahren und die technischen Voraussetzungen in einem hohen Detaillierungsgrad beschrieben sein. Es muss z.B. sichergestellt sein, dass der Fahrer, der die Güter abliefert, erkennen kann, welche Abschreibungen der Empfänger wegen angeblicher Mängel auf dem Frachtbrief vornimmt - er muss ja sehen, ob sich das vom Augenschein her mit seinem Eindruck deckt.

Gerade beim Konnossement kommt auch noch das zusätzliche Erschwernis, dass auch die entsprechende Bank das Wertpapier in dieser Form akzeptieren muss. Auch das bedarf der vertraglichen Klarstellung. Gerade bei diesen Wertpapieren gilt es zudem das Problem zu berücksichtigen, dass doch noch häufig neben dem elektronischen Dokument auch ein Papierdokumente erstellt wird und nicht immer sind diese beiden Dokumente genau gleich. Bei aller Erleichterung über die elektronische Abwicklung ist also immer der Prozess im Einzelnen genau zu betrachten, wie weit er sich mit den praktischen Erfordernissen verträgt.

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