August 2026 Blog

Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bei Baustillstand – Anforderungen an Leistungsangebot und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer seine Leistung gemäß § 295 BGB anbietet und leistungsfähig ist. Fehlt es an einem Leistungsangebot oder ist der Auftragnehmer mit anderen Arbeiten auf derselben Baustelle beschäftigt, scheidet ein Annahmeverzug des Auftraggebers aus. § 6 Abs. 6 VOB/B greift bei Behinderungen durch Vorunternehmer nicht, wenn der Auftraggeber keine besondere Einstandspflicht übernommen hat. Eine Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine echte bauzeitändernde Anordnung; die bloße Mitteilung hindernder Umstände genügt nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin war von der Beklagten mit Landschaftsbauarbeiten an einer Gesamtschule unter Einbeziehung der VOB/B beauftragt worden. Der Auftragswert betrug rund 1,15 Mio. EUR. Nach einem vorangegangenen Baustopp begann die Klägerin im September 2018 mit den Arbeiten, die bereits Anfang Dezember 2018 ins Stocken kamen. Zwischen Dezember 2018 und Juni 2019 zeigte die Klägerin insgesamt fünfmal schriftlich Behinderung an. Im Einzelnen:

Die Klägerin begründete ihre erste Behinderungsanzeige vom 6. Dezember 2018 mit fehlender Baufreiheit. Es standen ein Lastenaufzug und ein Baugerüst in ihrem Arbeitsbereich und Vorunternehmer beanspruchten die Flächen. Die Klägerin konnte deshalb die Arbeiten (Einarbeitung Schotter für den Unterbau, Erstellung von Fahrradbügeln und die Pflasterflächen, Entwässerungsarbeiten) nicht ausführen. 

Am 21. Dezember 2018 bestanden die Einschränkungen fort, weshalb die Klägerin erneut Behinderung anzeigte. Es waren bereits alle Arbeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt erledigt werden konnten, abgeschlossen. Die Parteien konnten auch ein anderweitiges Weiterarbeiten in Abschnitten nicht ermöglichen, weil immer noch zahlreiche andere Firmen u.a. mit dem Innenausbau und dem Fassadenbau beschäftigt waren. Die Klägerin teilte deshalb mit, die Arbeiten zu Weihnachten einzustellen und voraussichtlich Anfang Februar wiederaufzunehmen. 

Am 14. Februar 2019 zeigte die Klägerin nochmals Behinderung an. Ab dem 11. März 2019 konnte sie in Teilbereichen wieder arbeiten. Am 11. April 2019 stellten alle Projektbeteiligten in einer Baubesprechung einvernehmlich fest, dass wegen fehlender Vorleistungen (u.a. Sandstrahlarbeiten, Fassaden- und Sockelarbeiten) bis zum Ende der 22. Kalenderwoche (bis zum 2. Juni 2019) kein wirtschaftliches Arbeiten der Klägerin an den jeweiligen Arbeitsbereichen (Haupt-und Nebeneingang, Müllplatz, Innenhof) möglich sei. Am 17. Mai 2019 und am 03. Juni 2019 zeigte die Klägerin erneut Behinderung an und bot jeweils ausdrücklich ihre Leistung einschließlich der Vorhaltung von Personal und Gerät an. Ab dem 11. Juni 2019 führte die Klägerin Nachtragsarbeiten aus.

Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Köln Zahlung i.H.v. 508.758,07 EUR. Sie meint, dass ihr Ansprüche aus § 642 BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B zustünden, weil sie zwischen Januar bis Juni 2019 in fünf verschiedenen Zeiträumen behindert gewesen sei. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen, wonach der Klägerin für alle fünf geltend gemachten Zeiträume ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach zustehe. 

Entscheidung

Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Gericht verneint für drei der fünf geltend gemachten Zeiträume Bauzeitenansprüche der Klägerin. 

Eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB scheide für die drei Zeiträume aus, weil schon kein Annahmeverzug vorliege:

Zeitraum 1 (2. Januar bis 13. Februar 2019): Das Gericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des Annahmeverzugs, weil es an einem gemäß § 295 BGB erforderlichen wörtlichen Leistungsangebot der Klägerin fehle. Auch die schriftliche Behinderungsanzeige vom 21. Dezember 2018 könne nicht als Leistungsangebot ausgelegt werden. Zwar deuteten die dortigen Ausführungen, dass u.a. die Arbeiten im seitlichen Zugangsbereich weiterhin nicht möglich seien und nach Rücksprache mit der Haustechnik erst Ende der dritten Januarwoche zur Verfügung stehe, darauf hin, dass die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen erbringen und damit anbieten wolle. Gegen ein solches konkludente Angebot spreche aber der ebenfalls in diesem Schreiben enthaltene Satz: „Somit kommen wir zu dem Ergebnis, zu Weihnachten die Arbeiten einzustellen und voraussichtlich Anfang Februar die Arbeiten wiederaufzunehmen.“ Damit habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, bis mindestens Anfang Februar nicht weiter arbeiten zu wollen, obwohl dies nach ihren vorangehenden Ausführungen ab der vierten Januarwoche schon wieder möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, den Inhalt der Behinderungszeige vom 21. Dezember 2018 als Leistungsangebot auszulegen.

Zeitraum 2 (15. April bis 28. Juni 2019): Auch in diesem Zeitraum befinde sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug. Zwar sei eine Behinderungsanzeige entbehrlich gewesen, weil die hindernden Umstände der Beklagten offenkundig aus Baubesprechungen bekannt gewesen seien (§ 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B). Das ändere aber nichts daran, dass es für diesen Zeitraum eines hier nicht vorliegenden Leistungsangebots der Klägerin bedurft hätte.

Zeitraum 3 (11. Juni bis 28. Juni 2019): Wieder kein Annahmeverzug. Denn in diesem Zeitraum war die Beklagte gemäß § 297 BGB außerstande, die der Klägerin angebotene Leistung zu bewirken, weil sie bereits mit anderen (Nachtrags-) Arbeiten beschäftigt war. 

Das Gericht verneint auch einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B. Ein Solcher setze voraus, dass die die Ausführung hindernden Umstände von der Beklagten zu vertreten seien. In Betracht komme zwar auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Das aber nur, soweit sie tatsächlich eine Pflicht im Verhältnis zum behinderten Unternehmer erfüllen sollten. Insoweit schieden nach der Rechtsprechung des BGH Vorunternehmer aus, wenn der Auftraggeber – wie meist – keine besondere Einstandspflicht übernommen habe. Dass die Beklagte für diese eine besondere Einstandspflicht übernommen hätte, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher fehle es an einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung, weil die Vorunternehmer die Behinderung verursacht hätten, im Verhältnis der Beklagten aber nicht deren Erfüllungsgehilfen seien. 

Auch ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B scheide aus. Ein solcher Anspruch setze eine Anordnung der Beklagten voraus, die die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung änderten. Zwar könne grundsätzlich auch eine bauzeitändernde Anordnung Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen. Allerdings sei nicht jede „Behinderung“ durch einen Dritten, die der Bauherr dem Auftragnehmer „mitteilt“, eine Anordnung mit der Folge des Auslösens der Rechtsfolgen nach § 2 Nr. 5 VOB/B. Ansonsten würde das Verschuldenserfordernis des § 6 Nr. 6 VOB/B komplett umgangen. Allein dadurch, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer hindernde Umstände mitteilt, erklärte er nach richtiger Auffassung weder eine Anordnung noch biete er (konkludent) eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit an.

Ansprüche bejaht das Gericht hingegen für zwei Zeiträume: 

Zeiträume 4 und 5 (14. Februar bis 8. März 2019 und 29. April bis 10. Juni 2019): Für diese Zeiträume bejahte das Gericht alle Voraussetzungen des § 642 BGB. Die Klägerin hatte mit den Behinderungsanzeigen vom 14. Februar, 29. April, 17. Mai und 3. Juni 2019 ihre Leistung – einschließlich der Vorhaltung von Personal und Gerät – ordnungsgemäß angeboten und war leistungsbereit. Der Einwand der Beklagten, im Winter sei witterungsbedingt kein Arbeiten möglich gewesen, überzeugte nicht – die Beklagte selbst war in ihrer Bestellung von einem Arbeitsbeginn im Januar 2018 ausgegangen.

Praxistipps

Auftragnehmer sollten darauf achten, in ihren Behinderungsanzeigen stets ihre Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit deutlich zum Ausdruck zu bringen. Erklärungen, die Arbeiten einstellen zu wollen – auch wenn sie durch die Behinderung veranlasst sind –, können als Aufgabe des Leistungsangebots gewertet werden und den Entschädigungsanspruch gefährden. 

Wer Nachtragsarbeiten auf derselben Baustelle ausführt, riskiert den Verlust des Entschädigungsanspruchs für diesen Zeitraum, da die Leistungsfähigkeit für den Hauptauftrag gemäß § 297 BGB entfallen kann. Es empfiehlt sich, die Kapazitätsplanung sorgfältig zu dokumentieren.

(OLG Köln, Urteil vom 24.07.2026, Az.: 7 U 97/24)

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