Erleichterung bei Arbeitszeugnissen
Arbeitgeber haben keine Veranlassung, bei der Leistungsbeurteilung in einem Arbeitszeugnis standardmäßig eine bessere Schulnote als eine „drei“ zu vergeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon seit dem Jahr 1977 die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitgeber lediglich eine durchschnittliche Beurteilung schuldet. Möchte ein Arbeitnehmer eine bessere Leistung im Arbeitszeugnis bescheinigt erhalten, so muss eher darlegen und beweisen, dass er besser war als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer. In den vergangenen Jahren war festzustellen, dass als Bescheinigung einer durchschnittlichen Leistung häufig die Schulnote gut (stets zur vollen Zufriedenheit) angesehen worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer Entscheidung vom 18. November 2014 klargestellt, dass eine durchschnittliche Leistung mit der Schulnote drei beschrieben wird (zur vollen Zufriedenheit). Dies gilt auch dann, wenn in der jeweiligen Branche 90 % der Zeugnisse bessere Leistungen bescheinigen (stets zur vollen Zufriedenheit oder stets zur vollsten Zufriedenheit).
Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) hatten dies anders gesehen. Aus Arbeitgebersicht besteht daher keine Veranlassung, bei der Leistungsbeurteilung standardmäßig bessere Schulnoten als eine „drei“ zu vergeben.
(BAG, Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13)
Christof Kleinmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht