Klarstellungen für konzerninterne Dienstleistungen und Unternehmenssoftware-Bereitstellungen zugunsten russischer Tochterunternehmen - Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) hat am 20. Februar 2024 die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 bekanntgegeben. Klargestellt wird, dass die Erbringung bestimmter Dienstleistungen und Bereitstellung bestimmter Unternehmenssoftwares, wie ERP-Softwares, weiterhin zulässig ist. Ab dem 21. Juni 2024 bedarf es – zunächst befristet bis zum 31. März 2025 – für bestimmte Software-Bereitstellungen und Dienstleistungserbringungen zugunsten russischer Tochterunternehmen keiner Individualgenehmigung, sondern lediglich einer (rechtzeitigen) Meldung als registrierter Nutzer. Dennoch besteht Handlungsbedarf, um Compliance-Risiken, wie Genehmigungswiderrufe, zu vermeiden.
Hintergrund
Grundsätzlich dürfen folgende Leistungen gegenüber in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht erbracht werden (Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014):
- Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Art. 5n Abs. 1 VO 833/2014).
- Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung (Art. 5n Abs. 2 VO 833/2014).
- Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung (Art. 5n Abs. 2a VO 833/2014).
- Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung (u.a. ERP-Systeme, wie SAP) und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX (Art. 5n Abs. 2b und Abs. 3a VO 833/2014).
Bis zum 20. Juni 2024 gilt aber noch die automatische Ausnahme des Art. 5n Abs. 7 VO 833/2014 für Leistungen nach Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b VO 833/2014 zugunsten von russischen Gesellschaften, die sich im Eigentum von EU-Gesellschaften, EWR-Gesellschaften oder Anhang VIII-Partnerland-Gesellschaften befinden. Ab dem 21. Juni 2024 ist für diese Leistungen nunmehr eine Genehmigung erforderlich (Art. 5n Abs. 10 lit. h) VO 833/2014).
Die Bekanntmachung des BAFA der AGG Nr. 42 führt nun dazu, dass keine Individualgenehmigungen beantragt werden müssen, sondern eine Registrierung als AGG-Nutzer sowie die Mitteilung der Nutzung an das BAFA ausreicht, um die angesprochenen Leistungen zugunsten einer russischen Tochtergesellschaft zu erbringen.
Nutzung der AGG Nr. 42 zugunsten von russischen Tochtergesellschaften
Für die Nutzung der AGG Nr. 42 sind zwei Dinge erforderlich: Die rechtzeitige Registrierung als Nutzer sowie die rechtzeitige Meldung der auf Grundlage der AGG Nr. 42 getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte.
Die Nutzung der AGG Nr. 42 setzt zwingend eine Registrierung beim BAFA als Nutzer der AGG voraus. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden. Eine Registrierung muss vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach erfolgen (Nebenbestimmung Nr. 4.1 der AGG).
Die auf der Grundlage der AGG Nr. 42 getätigten Handlungen und Rechtsgeschäfte zugunsten von Tochterunternehmen sind vom Nutzer vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu melden. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Angabe des Leistungserbringers,
- Angabe des Leistungsempfängers und
- Angabe des Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht.
Ausreichend zur Meldung von Dienstleistungen und Unternehmenssoftware für russische Unternehmen im EU-Eigentum ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
Die Meldung erfolgt nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 4.2 ausschließlich per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de. Eine Meldung über das ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist nach dem Wortlaut nicht vorgesehen.
Die AGG Nr. 42 kann genutzt werden von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der VO 833/2014 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Deutsche Staatsangehörige, die die AGG Nr. 42 in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.
Befristung und Dokumentationspflicht
Die AGG Nr. 42 ist bis zum 31. März 2025 befristet. AGG-Nutzer müssen alle Unterlagen, die bei der Inanspruchnahme der AGG anfallen, mindestens drei Jahre lang sicher aufbewahren, s. Nebenbestimmung 4.3 (sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt).
Weiteres Vorgehen
Gegenwärtig und bis zum 20. Juni 2024 läuft noch die Übergangsperiode (Art. 5n Abs. 7 VO 833/2014), wonach eine automatische Ausnahme u.a. für Dienstleistungen und Unternehmenssoftware-Bereitstellungen für russische Tochterunternehmen von EU-Müttern gilt. Erst ab dem 21. Juni 2024 ist es zwingend, als registrierter Nutzer Meldungen zu machen, wenn weiterhin genehmigungsbedürftige Leistungen zugunsten der russischen Tochter erbracht werden sollen. Ausgenommen sind Leistungen nach Art. 5n Abs. 3a VO 833/2014, für die die Meldepflicht sofort gilt (betrifft v.a. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Bezug auf Softwareüberlassung, sofern nicht von IT-Beratung nach Art. 5n Abs. 2 VO 833/2014 erfasst). Geschieht die erste Leistungserbringung direkt am 21. Juni 2024, so kann die entsprechende Meldung vorher gemacht werden oder spätestens 30 Tage danach. Eine Registrierung und Übermittlung der Meldung ist aber gegenwärtig schon möglich.
Die AGG Nr. 42 verlangt sämtliche Leistungserbringungen zu identifizieren, sich rechtzeitig als AGG-Nutzer zu registrieren und die Nutzung dem BAFA mitzuteilen. Im Fall der Zuwiderhandlung droht jedenfalls der persönliche Widerruf der AGG Nr. 42.