Mit Beschluss vom 23. April 2026 (IX ZB 18/25) hat der BGH erstmals zu zentralen Vorschriften des seit 2021 geltenden Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) Stellung genommen. Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein Restrukturierungsgericht trotz nachträglich eingetretener Insolvenzreife von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen kann. Zugleich stärkt sie die Prüfungs- und Ermessenskompetenz der Restrukturierungsgerichte und setzt wichtige Leitplanken für die Restrukturierungspraxis.
Hintergrund und Sachverhalt
Tritt während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 StaRUG grundsätzlich aufzuheben. Hiervon macht das Gesetz jedoch in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und 3 StaRUG zwei Ausnahmen: Von einer Aufhebung kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 StaRUG) oder wenn die Insolvenzreife auf der Kündigung oder Fälligstellung einer planunterworfenen Forderung beruht und die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG).
Dem Beschluss des BGH lag das Restrukturierungsvorhaben einer GmbH zugrunde, deren Tätigkeit sich auf das Halten von Beteiligungen an zwei bereits insolventen Gesellschaften beschränkte. Der Restrukturierungsplan der GmbH sah zwei Gläubigergruppen mit jeweils nur einem Gläubiger vor, die jeweils mit einer Quote von 1 % befriedigt werden sollten: Die Forderung einer Bank i.H.v. rund EUR 610.000 und die Forderung eines Dienstleisters i.H.v. rund EUR 1.900. Die Finanzierung sollte ausschließlich durch den Planbeitrag eines polnischen Unternehmens in Höhe von EUR 42.000 erfolgen. Im Liquidationsfall war dagegen keine Gläubigerbefriedigung zu erwarten.
Nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens stellte die Bank ihre Forderung fällig. Die Schuldnerin zeigte daraufhin gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an und beantragte, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. Das Restrukturierungsgericht hob die Restrukturierungssache gleichwohl auf. Die sofortige Beschwerde zum Landgericht Düsseldorf blieb ebenso erfolglos wie die Rechtsbeschwerde zum BGH.
Die Entscheidung des BGH
In seiner Entscheidung unterstreicht der BGH zunächst den Ausnahmecharakter des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und 3 StaRUG. Mit Eintritt der Insolvenzreife sei grundsätzlich das Insolvenzverfahren – und nicht mehr der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen – das sachgerechte Instrument zur Krisenbewältigung.
Der Senat stellt zudem klar, dass dem Restrukturierungsgericht bei der Entscheidung, ob trotz Insolvenzreife von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abgesehen werden kann, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht. Dabei darf das Gericht Unsicherheiten hinsichtlich der Realisierbarkeit des Restrukturierungskonzepts sowie der Belastbarkeit der prognostizierten Gläubigerquoten berücksichtigen. Maßgeblich sei nicht, ob die Gläubiger durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Vorteil erlangen, sondern ob die Verfahrenseröffnung offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liege. Angesichts der nur geringfügigen Differenz zwischen Plan- und Insolvenzquote sowie der nicht abgesicherten Drittzahlung durfte das Beschwerdegericht nach Auffassung des BGH ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass kein Ausnahmefall nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 StaRUG vorlag.
Auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG sah der BGH als nicht erfüllt an. Zwar beruhte die Zahlungsunfähigkeit auf der Fälligstellung einer planunterworfenen Forderung. Von der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erreichung des Restrukturierungsziels könne allerdings dann nicht ausgegangen werden, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans von einer freiwilligen und rechtlich nicht hinreichend abgesicherten Leistung eines Dritten abhängig sei. Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen. Aufgrund des ungesicherten Planbeitrags durfte das Beschwerdegericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Restrukturierungserfolgs vorliegend ermessensfehlerfrei verneinen.
Prozessual stellt der BGH klar, dass das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nicht bereits deshalb entfällt, weil die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zum Wegfall der Anhängigkeit der Restrukturierungssache führt oder seit Eingang der Restrukturierungsanzeige mehr als sechs Monate vergangen sind (vgl. § 33 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG). Die gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit liefe andernfalls praktisch leer, da die Aufhebungsentscheidung grundsätzlich unmittelbar (und nicht aufschiebend bedingt) wirksam wird. Aufhebungsentscheidungen des Restrukturierungsgerichts sollen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle zugänglich bleiben.
Fazit
Mit seiner ersten Entscheidung zum StaRUG konturiert der BGH die Grenzen des präventiven Restrukturierungsrahmens. Er bestätigt die Funktion des § 33 StaRUG als verfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus, der einer sorgfältigen gerichtlichen Prüfung unterliegt und stellt klar, dass das StaRUG-Verfahren der Vermeidung und nicht der Bewältigung bereits eingetretener Insolvenzreife dient.
Die Entscheidung bietet wichtige Orientierungspunkte für die Gestaltung künftiger StaRUG-Verfahren. Sie konkretisiert die Anforderungen an den schuldnerischen Vortrag und macht deutlich, dass Restrukturierungskonzepte auf einer belastbaren tatsächlichen und finanziellen Grundlage beruhen müssen. Insbesondere bei Drittfinanzierungen reichen bloße Absichtserklärungen oder optimistische Planannahmen nicht aus, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Erreichung des Restrukturierungsziels zu begründen. Für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 StaRUG genügt nicht bereits jede bessere Gläubigerbefriedigung im Planszenario. Entscheidend ist eine umfassende Betrachtung der Gläubigerinteressen, die über die bloße Gegenüberstellung von Plan- und Insolvenzquote im Rahmen der Vergleichsrechnung hinausgeht.
Der BGH sichert ferner die Effektivität des gesetzlich vorgesehenen Beschwerderechts. Ob die Erwägungen des Senats auch für den hier entschiedenen Fall der Aufhebung wegen eingetretener Insolvenzreife uneingeschränkt überzeugen, erscheint jedoch zweifelhaft. Mit der Aufhebung der Restrukturierungssache lebt gem. § 42 Abs. 4 StaRUG auch die Insolvenzantragspflicht wieder auf. Wird noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfte die Fortführung der Restrukturierungssache regelmäßig faktisch ausgeschlossen sein. Der praktische Nutzen einer erfolgreichen Beschwerde bleibt in diesen Fällen daher wohl begrenzt.
(BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – IX ZB 18/25)