Erweiterte Aufklärungspflichten über Vertriebsprovisionen für Banken
Seit dem 1. August 2014 müssen Banken ihre Kunden im Rahmen von Kapitalanlageberatungen über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter aufklären und zwar unabhängig von deren Höhe, andernfalls machen sie sich schadenersatzpflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2014 klargestellt.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat im Jahr 1996 nach vorangegangener Beratung durch die beklagte Bank mehrere Grundstücke im Gesamtwert von 52.175.000 DM von einer Verkäuferin erworben, die sich im Gegenzug dazu verpflichtete, auf den Grundstücken ein Einkaufs- und Erlebniszentrum zu errichten. Die beklagte Bank erhielt von den Gesellschaftern der Verkäuferin Provisionen für die Vermittlung des Vertragsabschlusses von insgesamt 1.350.000 DM, worüber sie den Kläger nicht aufgeklärt hatte.
Während das Landgericht und das Berufungsgericht der Klage auf Schadenersatz noch stattgegeben hatten, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen jetzt auf und stellte klar, dass dem Kläger kein Schadenersatz zusteht, weil ihn die beklagte Bank vor Vertragsschluss nicht über die versteckten Provisionen aufgeklärt hatte.
Die in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen beratende Banken den Anleger über den Empfang von im Anlagebetrag versteckten Vertriebsprovisionen in der Vergangenheit hätten aufklären müssen, lies der Bundesgerichtshof aber auch in dieser Entscheidung ausdrücklich offen.
Vielmehr führt er aus, dass selbst bei einer (unterstellten) Aufklärungspflicht ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der beklagten Bank gegeben sei. Mit einer – von der Höhe unabhängigen – Aufklärungspflicht über den Empfang von Innenprovisionen hätten Banken bislang nicht rechnen müssen. Vorangegangene Entscheidungen, denen etwa noch das Berufungsgericht etwas anders entnommen hatte, seien allein auf offen ausgewiesene Rückvergütungen bezogen gewesen und auf versteckte Innenprovisionen nicht übertragbar.
Für Beratungen seit dem 01. August 2014 hat der Bundesgerichtshof aber festgelegt, dass Banken über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen unabhängig von der Höhe immer aufzuklären haben. Auf die Unterscheidung zwischen offen ausgewiesenen oder im Anlagebetrag versteckten Provisionen soll es nicht mehr ankommen. Vielmehr seien Anleger über jede von Dritten empfangene Vertriebsprovision vollumfänglich aufzuklären.
Begründet wird diese Aufklärungspflicht im Wesentlichen mit einer Vielzahl aufsichtsrechtlicher Gesetzesnovellen zum provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen in den letzten Jahren. Insbesondere die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der Gewerbeordnung durch das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente, überwiegend mit Wirkung zum 1. August 2014, haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dazu geführt, dass der Gesetzgeber den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen „einem nahezu flächendenkenden – aufsichtsrechtlichen – Transparenzgebot unterworfen“ habe.
Der Bundesgerichtshof erkennt zwar zutreffend, dass diese Regelungen allein öffentlich-rechtlicher Natur sind und dem Anleger keinen Anspruch auf Schadenersatz gewähren, geht aber davon aus, dass der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten könne. Der Anleger könne voraussetzen, dass die beratende Bank die tragenden Grundprinzipien des Aufsichtsrechts beachte, so dass er mit Zuwendungen Dritter an die beratende Bank, die nicht offen gelegt werden, nicht mehr rechnen müsse. Dies soll sogar dann gelten, wenn das konkrete Geschäft den aufsichtsrechtlichen Regeln gar nicht unterliege.
(BGH, Urteil v. 03. Juni 2014 – XI ZR 147/12)
Oliver Staatz
Rechtsanwalt