Februar 2020 Blog

EuGH zu Rechts­schutz­mög­lich­keiten gegen Spal­tun­gen von Kapi­tal­gesell­schaften

Die Regelungen über Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG („6. RL“) sind nicht abschließend. Vielmehr hat der nationale Gesetzgeber im Sinne einer sog. Mindestharmonisierung Spielraum bei der Ausgestaltung des Gläubigerschutzes im Rahmen von Spaltungen.

Sachverhalt

Eine italienische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der S.r.l. (Società a responsabilità limitata – italienisches Pendant zur GmbH) hatte im Rahmen einer Spaltung einen Teil ihres Vermögens auf eine neu gegründete S.r.l. übertragen. Gläubiger der übertragenden S.r.l. erhoben Klage mit dem Ziel, die Vermögensübertragung durch die Spaltung ihnen gegenüber für unwirksam erklären zu lassen (sogenannte actio pauliana, Art. 2901 Codice Civile). Mit Hilfe der actio pauliana können bestimmte, die Gläubiger benachteiligende Handlungen des Schuldners den Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden (relative Unwirksamkeit). Nach Vorlage durch das mit dem Fall befasste italienische Gericht hatte der EuGH zu entscheiden, ob diese Klagemöglichkeit mit der 6. RL vereinbar ist. Diese Frage stellt sich aus zwei Gründen: Erstens, weil Art. 12 der 6. RL Rechtsschutzmöglichkeiten der Gläubiger bei Spaltungen vorsieht und dabei nicht ausdrücklich die Möglichkeit der relativen Unwirksamkeitserklärung nennt. Zweitens, weil Art. 19 der 6. RL konkrete Voraussetzungen für die Nichtigkeit einer Spaltung aufstellt und diese im anhängigen Verfahren offensichtlich nicht erfüllt waren.

Entscheidung

Der EuGH bestätigt, dass die Anwendung der actio pauliana auf Vermögensübertragungen im Rahmen von Spaltungen mit der 6. RL vereinbar ist. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der 6.RL stehe dem nicht entgegen, weil die Verwendung des Ausdrucks „zumindest“ impliziere, dass auch zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten zulässig seien. Ferner verpflichte Art. 12 der 6. RL die Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft nicht, primär die Instrumente zu nutzen, die ausdrücklich in der 6. RL vorgesehen sind. Schließlich sei die Ungleichbehandlung von Gläubigern der gespaltenen Gesellschaft und Gläubigern der neu gegründeten Gesellschaft (nur Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft können die actio pauliana erheben) zulässig. Die 6. RL sehe ausdrücklich vor, dass der Schutz der verschiedenen Gläubigergruppen „unterschiedlich sein kann“. Schließlich bejaht der EuGH auch die Vereinbarkeit der actio pauliana mit Art 19 der 6. RL. Der Begriff der Nichtigkeit beziehe sich auf Klagen, die auf die Nichtigerklärung eines Rechtsakts insgesamt abzielen und Wirkung gegenüber jedermann entfalteten. Demgegenüber berühre die actio pauliana gerade nicht die Wirksamkeit der Spaltung als solche, habe also keine Wirkung gegenüber jedermann.

Praxishinweise

Die Auslegung des EuGH betrifft zwar direkt nur die 6. RL, welche zum 20. Juli 2017 durch die Richtlinie 2017/1132/EU ersetzt wurde. Die maßgeblichen Artikel 12 und 19 der 6. RL wurden aber nahezu unverändert übernommen, sodass das Urteil des EuGH auch für die Interpretation der aktuellen Richtlinie 2017/1132/EU relevant ist. Der EuGH stellt klar, dass der in Umsetzung der 6. RL geschaffene Gläubigerschutz (in Deutschland durch § 133 UmwG umgesetzt) bei Spaltungen lediglich der Mindestharmonisierung dient. Er erkennt deshalb – unter Betonung des Gläubigerschutzes als Schutzzwecks der 6. RL – die actio pauliana als weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit des italienischen Rechts an. In bestimmten Fällen kann damit in Italien auch nach Eintragung der Spaltung auf das ungeteilte Vermögen der gespaltenen Gesellschaft direkt zugegriffen werden. Dies sollte bei Transaktionen unter Beteiligung von italienischen S.r.l. mit Spaltungshistorie bzw. bei der transnationalen Beratung zu Gläubigerzwecken berücksichtigt werden.

Auf den mit der actio pauliana vergleichbaren deutschen § 3 AnfG dürfte das Urteil demgegenüber nicht übertragbar sein: Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gilt mit Eintragung der Spaltung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers als endgültig übergegangen – eine (auch nur relative) Unwirksamkeit des Vermögensübergangs ist mit Eintragung ausgeschlossen.

(EuGH Urteil vom 30.01.2020, C-394/18)

Christopher Serke, Rechtsanwalt
Düsseldorf

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