Neue Section‑232‑Proklamationen: Deutliche Verschärfung der US‑Zollpolitik für Metalle und Pharmazeutika
Präsident Trump hat mit zwei Proklamationen vom 2. April 2026 die US‑Handelspolitik erneut spürbar verschärft. Die Maßnahmen betreffen zum einen Stahl, Aluminium, Kupfer und daraus hergestellte Waren, zum anderen patentgeschützte Pharmazeutika und pharmazeutische Wirkstoffe. In beiden Bereichen werden die bisherigen Section‑232‑Regelungen nicht nur ausgeweitet, sondern strukturell neu geordnet. Für Unternehmen mit Lieferbeziehungen in die Vereinigten Staaten ergeben sich daraus erhebliche finanzielle und operative Konsequenzen.
Metall
Im Metallbereich gelten die neuen Regelungen für Einfuhren ab dem 6. April 2026. Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage der Zusatzzölle. Während bisher häufig nur der Metallanteil einer Ware herangezogen wurde, werden die zusätzlichen Zölle nun grundsätzlich auf den vollen Zollwert des eingeführten Erzeugnisses erhoben. Damit steigt die effektive Zollbelastung in vielen Fällen deutlich an. Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) geht dabei je nach Ware von zusätzlichen Section‑232‑Zollsätzen zwischen 10 % und 50 % aus; in einzelnen Sonderkonstellationen kann der Satz sogar 200 % erreichen.
Die Proklamation arbeitet mit einem differenzierten System mehrerer Anhänge. Für einen Großteil der Stahl‑ und Aluminiumwaren, für zahlreiche Kupferprodukte sowie für bestimmte Derivate gilt nach Annex I‑A grundsätzlich ein zusätzlicher Zollsatz von 50 %. Für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich greift hier ein reduzierter Satz von 25 %, sofern strenge Ursprungsanforderungen erfüllt sind. Liegt der relevante Metallanteil als vollständig in den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen vor, sinkt der Zusatzzoll auf 10 %.
Ein zweiter Anhang, Annex I‑B, erfasst weitere Kupferartikel sowie eine Vielzahl von Aluminium‑ und Stahlderivaten. Für diese Waren beträgt der Regelsatz 25 %. Auch hier profitiert das Vereinigte Königreich von einer Reduzierung auf 15 %, und auch hier gilt ein ermäßigter Satz von 10 %, wenn ein qualifizierender US‑Metallanteil vorliegt. Damit hängt die konkrete Zollbelastung künftig nicht nur von der Ware selbst, sondern wesentlich von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Annex und von der Herkunft des eingesetzten Metalls ab.
Annex II enthält demgegenüber eine Liste von Derivaten, die ab dem 6. April 2026 vollständig aus dem Anwendungsbereich der Section‑232‑Zölle herausgenommen werden. Andere Waren werden herabgestuft oder erstmals erfasst. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine positionsgenaue Prüfung anhand der Anhänge wichtiger ist denn je. Ergänzend sieht Annex III ein zeitlich befristetes Sonderregime bis zum 31. Dezember 2027 vor. Für diese Waren wird die zusätzliche Belastung so gesteuert, dass die Gesamtzollbelastung grundsätzlich 15 %, bei qualifizierendem US‑Metallanteil 10 %, nicht übersteigt. Für Staaten ohne normale Handelsbeziehungen gelten dagegen durchgehend 25 %. Ab dem 1. Januar 2028 fallen diese Waren wieder unter die regulären, meist höheren Zollsätze.
Länderbezogene Sonderregelungen sind ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Für die Europäische Union sieht die Proklamation keine generelle Ermäßigung vor. EU‑Waren unterliegen daher grundsätzlich den jeweiligen Regelsätzen der einschlägigen Anhänge, meist also 50 oder 25 %. Bestehen bleiben jedoch wichtige Ausnahmen für bestimmte Zivilluftfahrzeuge und Luftfahrtteile auf Grundlage früherer Vereinbarungen. Das Vereinigte Königreich wird dagegen weiterhin privilegiert behandelt, muss dafür jedoch nachweisen, dass mindestens 95 % des relevanten Metalls tatsächlich im Vereinigten Königreich geschmolzen und gegossen wurden. Für russisches Aluminium sowie für Waren mit nicht nachweisbarer Metallherkunft gilt unverändert ein besonders hoher Zollsatz von 200 %.
Weitere praxisrelevante Neuerungen betreffen Ausnahmen und Verfahrensfragen. Eine neue De‑minimis‑Regel befreit bestimmte Derivate von den zusätzlichen Zöllen, wenn der maßgebliche Metallanteil weniger als 15 % des Gesamtgewichts beträgt. Zugleich führt die Proklamation eine ausdrückliche Anti‑Stacking‑Regel ein, wonach bei mehrfacher Erfassung einer Ware keine Kumulation mehrerer Metallzölle erfolgt. Der Zugang zu Drawback‑Erstattungen wird stark eingeschränkt, und für die Einlagerung betroffener Waren in US‑Freizonen ist grundsätzlich nur noch der „privileged foreign status“ zulässig. Das bisherige öffentliche Verfahren zur Aufnahme neuer Derivate wird abgeschafft und durch ein behördeninternes Verfahren ersetzt.
Im Metallbereich trifft die Proklamation vor allem Unternehmen, die verarbeitete Metallwaren liefern und nicht nur klassische Grundstoffe. Während reine Hersteller von Rohstahl oder Primäraluminium die Section‑232‑Zölle schon länger kennen, sind nun insbesondere weiterverarbeitende Unternehmen betroffen, weil der Zoll nicht mehr nur auf den Metallanteil, sondern auf den vollen Warenwert erhoben wird. Dazu zählen insbesondere Hersteller von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugkomponenten, Bauprodukten, Haushaltsgeräten, Kabeln, Rohrsystemen, Wärmetauschern oder industriellen Befestigungselementen, sobald diese Waren aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen oder entsprechende Derivate enthalten. Für viele dieser Unternehmen bedeutet die Umstellung auf den vollen Zollwert eine drastische Verteuerung, selbst wenn der Metallanteil an sich überschaubar ist.
Pharma
Parallel dazu hat Präsident Trump mit einer separaten Proklamation ein neues Section‑232‑Regime für patentgeschützte Pharmazeutika und bestimmte Wirkstoffe eingeführt. Anders als im Metallbereich knüpft dieses Regime nicht allein an Produktkategorien an, sondern auch an Unternehmensstatus, Produktionsverlagerungen und behördliche Vereinbarungen. Grundsätzlich werden patentgeschützte Arzneimittel und die in den Anhängen bezeichneten Wirkstoffe mit einem zusätzlichen Zollsatz von 100 % belegt. Generische Arzneimittel und Biosimilars sind derzeit nicht erfasst.
Der Regelsatz von 100 % wird jedoch durch zahlreiche Ausnahmen relativiert. Unternehmen mit genehmigten Onshoring‑Plänen unterliegen zunächst nur einem Zollsatz von 20 %, der erst im Jahr 2030 auf 100 % ansteigen soll. Für Erzeugnisse aus der Europäischen Union, Japan, Südkorea sowie der Schweiz und Liechtenstein gilt ein Satz von 15 %, für Waren aus dem Vereinigten Königreich ein Satz von 10 %. Dieser kann künftig sogar auf null % sinken, sofern entsprechende Vereinbarungen zur Arzneimittelpreisgestaltung geschlossen werden. Vollständig zollfrei bleiben zudem Unternehmen mit bereits bestehenden MFN‑Preis‑ und Onshoring‑Abkommen sowie bestimmte sensible Produktgruppen wie Orphan Drugs, Zell‑ und Gentherapien oder plasmabasierte Therapien, sofern die Voraussetzungen der Proklamation erfüllt sind.
Zeitlich greift das neue Pharma‑Regime gestaffelt. Für bestimmte in einem Annex benannte Unternehmen gilt es ab dem 31. Juli 2026, für alle übrigen ab dem 29. September 2026. Auch hier schreibt die Proklamation für Freizonen die Aufnahme im „privileged foreign status“ vor.
Für die Praxis bedeuten beide Proklamationen einen erheblichen Anstieg der Komplexität und der wirtschaftlichen Risiken. Im Metallbereich stehen nun die korrekte Einordnung der Ware in einen der Annexe, die Prüfung möglicher De‑minimis‑Ausnahmen und der Nachweis begünstigter Metallherkunft im Mittelpunkt. Im Pharmabereich hängt die Zollbelastung künftig in hohem Maße von unternehmensbezogenen Faktoren und politischen Vereinbarungen ab. Für europäische Unternehmen ist besonders relevant, dass ihre Produkte zwar nicht dem 100‑%‑Regelsatz unterliegen müssen, aber regelmäßig mit 15 % belastet werden können, sofern keine weitergehenden Privilegierungen greifen. Eine frühzeitige zoll‑ und handelspolitische Analyse ist daher in beiden Bereichen unerlässlich.
In diesem Industriezweig ist die Betroffenheit noch selektiver, aber potenziell existenziell. Besonders betroffen sind forschende Pharmaunternehmen mit patentgeschützten Arzneimitteln, deren Produktions‑ oder Wirkstoffketten außerhalb der Vereinigten Staaten liegen. Von zentraler Bedeutung ist dabei nicht nur das Produkt, sondern das Unternehmen selbst. Unternehmen ohne genehmigte Onshoring‑Pläne und ohne behördliche Vereinbarungen zur Preisgestaltung sind strukturell schlechter gestellt als Wettbewerber, die sich frühzeitig auf Produktionsverlagerungen oder MFN‑Preiszusagen (Verpflichtung patentgeschützte Arzneimittel in den USA nicht teurer anzubieten als in vergleichbaren ausländischen Referenzmärkten) eingelassen haben. Für europäische Unternehmen bedeutet dies, dass sie zwar grundsätzlich nicht dem 100‑% ‑Satz unterliegen müssen, aber regelmäßig mit 15 % belastet werden, sofern keine weitergehende Sonderregel greift. Diese Zollbelastung kann gerade bei großvolumigen Blockbuster‑Produkten erhebliche Auswirkungen auf Lieferentscheidungen, Preisstrategien und Vertragsmodelle haben.
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