Mai 2026 Blog

„Failure to prevent fraud“: Neu im Vereinigten Königreich, nicht so neu in Deutschland

Die neue gesetzliche Regelung zum „Failure to Prevent Fraud“ im Vereinigten Königreich sorgt derzeit für viel Aufmerksamkeit. Sie geht auf den Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023 zurück und trat am 1. September 2025 in Kraft. Die „Failure to Prevent Fraud Offence“ begründet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit mittelgroßer und großer Unternehmen, wenn Mitarbeiter sich wegen Betrugs im Sinne dieses Gesetzes strafbar machen und das Unternehmen keine angemessenen Präventionsmaßnahmen etabliert hatte.

Für das deutsche Wirtschaftsstrafrecht ist eine vergleichbare Verantwortlichkeit jedoch nicht neu und sie gilt nicht nur für mittelgroße und große Unternehmen.  

Betrug (§ 263 StGB) als zentrale Norm des deutschen Wirtschaftsstrafrechts

Der Betrug (§ 263 StGB) zählt zu den zentralen Straftatbeständen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. Strafbar macht sich hiernach, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

Der Betrugstatbestand des § 263 StGB erfasst nicht nur klassische „Scams", sondern auch komplexe Unternehmenskonstellationen wie die Irreführung von Investoren, Kunden oder Geschäftspartnern. Prominente Wirtschaftsstrafverfahren der letzten Jahre, bei denen u.a. der Vorwurf des Betrugs erhoben wurde, sind der sog. „Diesel“‑ und der „Wirecard“-Skandal.

Strafbarkeit der Geschäftsleitung wegen Betrugs durch Unterlassen

Die Mitglieder der Geschäftsführung eines Unternehmens können sich wegen Betrugs durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie betrügerisches Verhalten von Mitarbeitenden nicht unterbinden. Grundlage hierfür ist regelmäßig die von höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelte „Geschäftsherrenhaftung“, wonach die Pflicht besteht, betriebsbezogene Straftaten von Mitarbeitern zu verhindern. 

Ebenso kann sich eine Pflicht zur Vermeidung von solchen Straftaten auch aus eigenem rechtswidrigen Vorverhalten, der sog. Ingerenz, der Geschäftsführung ergeben.

Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)

Daneben droht den Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Ahndung nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Hat ein Mitarbeitender eine Straftat begangen, die durch ordnungsgemäße Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, droht den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsleitung ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro. Das gilt nicht nur, wenn die Mitglieder der Geschäftsleitung die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich unterlassen haben, sondern auch bei bloßer Fahrlässigkeit.

Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG)

Auch für das Unternehmen selbst bestehen erhebliche Risiken, wenn Mitarbeiter eine Straftat begangen haben, die durch ordnungsgemäße Aufsicht verhindert oder deutlich erschwert worden wäre.

Das deutsche Recht kennt zwar keine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen. § 30 OWiG erlaubt aber – im Zusammenspiel mit § 130 OWiG oder dem Betrug durch Unterlassen – eine Unternehmensgeldbuße von bis zu zehn Millionen Euro. Sie kann darüber hinaus angehoben werden, soweit dies zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils erforderlich ist, den das Unternehmen erlangt hat.

Einziehung von Taterträgen (§ 73b StGB)

Von noch größerer Bedeutung ist die im Grundsatz verpflichtende Einziehung von Taterträgen nach § 73b StGB. Sie trifft das Unternehmen, wenn es durch eine Straftat etwas erlangt hat und der Täter für das Unternehmen gehandelt hat. Das Unternehmen muss dann alles herausgeben, was es aufgrund der Betrugshandlungen erlangt hat; grundsätzlich ohne Abzug von Kosten und Aufwendungen. Die Einziehung ist auch deshalb ein besonders „scharfes Schwert“, weil sie selbst dann angeordnet werden kann, wenn die zugrundeliegenden Straftaten bereits verjährt sind.

Praxishinweise: Compliancepflichten in deutschen Unternehmen

Für Unternehmen auf dem deutschen Markt und die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung bestehen erhebliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken, wenn keine angemessenen Aufsichtsmaßnahmen etabliert wurden. Dies gilt nicht nur bei Betrug, sondern für sämtliche betriebsbezogenen Straftaten und für Unternehmen jeder Größe, nicht nur für mittelgroße und große. Neu ist das nicht. Mit Blick auf die Aufmerksamkeit, die die britische Regelung zum „Failure to Prevent Fraud“ auch in Deutschland erfährt, lohnt es sich aber doch, noch einmal darauf hinzuweisen. 

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