Mai 2026 Blog

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten – Neue Impulse für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft

Am 1. April wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 84 vom 01.04.2026). Das lange erwartete Gesetz ist damit seit dem 2. April in Kraft.

Bereits seit der im Jahr 2023 von der Bundesregierung beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie war der Erlass eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes politisch vorgesehen. Das daraufhin von der Ampel-Koalition angestoßene Gesetzgebungsverfahren konnte aufgrund der Neuwahlen im Jahr 2025 jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden (vgl. zum Gesetzgebungsprozess insbesondere H2 Updates Ausgabe 03/25, Ausgabe 04/25, Ausgabe 01/26). Mit dem nunmehr zügig durchgeführten Gesetzgebungsverfahren, das im vergangenen Oktober gestartet ist, unterstreicht der Gesetzgeber die besondere Bedeutung von Wasserstoff für die Energiewende.

Mit dem Beschluss des Gesetzes wird der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland als zentraler Baustein zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien sowie zur Sicherstellung der Energieversorgung eingestuft. Vor diesem Hintergrund reagiert das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz auf bislang häufig langwierige Genehmigungsverfahren und soll auf einer rechtlichen Ebene Impulse für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft schaffen.

Neben der Einführung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WasserstoffBG) umfasst das in Kraft getretene Gesetz eine Reihe von Änderungen in einzelnen Fachgesetzen, namentlich dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Bundesberggesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundesfernstraßengesetz. Die verschiedenen Neuregelungen sollen dabei gemeinsam Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren von Schlüsselvorhaben der Wasserstoffinfrastruktur fördern.

Zweck und Ziel des Gesetzes

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz stellt die rechtlichen Weichen für die künftige Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland. Entsprechend § 1 WasserstoffBG soll das Gesetz insoweit rechtliche Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff schaffen. Insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele soll das Gesetz einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, eine Versorgung der Wirtschaft mit Wasserstoff sicherzustellen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

Das Gesetz sieht ein Bündel von ineinandergreifenden Privilegierungen für die Wasserstoffinfrastruktur vor, die sich insbesondere auf der Ebene der Genehmigungsverfahren widerspiegeln. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde dazu in § 2 WasserstoffBG relativ weit gefasst und umfasst neben Elektrolyseuren, Wasserstoffleitungen und Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff u. a. auch Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, Anlagen zum Import von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern sowie Anlagen zur Umwandlung dieser Stoffe zu Wasserstoff.

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz soll insbesondere die Verfahren zur Genehmigung von Anlagen der Wasserstoffinfrastruktur einfacher und schneller gestalten. Dazu bestimmt das Gesetz zuvorderst ein überragendes öffentliches Interesse für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen und Leitungen der Wasserstoffinfrastruktur (§ 4 WasserstoffBG). Sie sollen demnach als vorrangiger Belang in durchzuführende Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Daneben sieht das erlassene Gesetz in der Verfahrensdigitalisierung ein zentrales Beschleunigungsmittel und setzt für alle Bestandteile der erforderlichen Genehmigungsverfahren die obligatorische elektronische Durchführung fest. Dies ergibt sich für die elektronische Vorlage eines UVP-Berichts direkt aus § 5 WasserstoffBG. Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurde in § 16c BImSchG eine entsprechende Sondervorschrift für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben geschaffen; für Planfeststellungsverfahren ergibt sich die elektronische Durchführung des Anhörungsverfahrens aus dem neuen § 43a EnWG.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 11c WHG auch im Wasserrecht eine Sondervorschrift für Wasserstoffvorhaben geschaffen, die Fristverkürzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung festsetzt. Im Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen stuft sich das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde zudem fortan zu einem Benehmen herab, wenn sie nicht rechtzeitig ihre Entscheidung übermittelt.

Und auch auf Rechtsschutzebene sieht das Gesetz Ansätze zur beschleunigten Realisierbarkeit von Projekten der Wasserstoffinfrastruktur vor: So haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme nach § 8 WasserstoffBG keine aufschiebende Wirkung. Durch § 9 WasserstoffBG und die korrespondierenden Neuregelungen in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird zugleich eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts für größere Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur bestimmt.

Zusätzlich werden durch § 6 und § 7 WasserstoffBG Regelungen zur Beschleunigung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren geschaffen.

Fazit

Das Inkrafttreten des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes markiert einen wesentlichen politischen Schritt für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die Bedeutung einer funktionsfähigen Wasserstoffinfrastruktur für die Energiewende mit einem eigenen Gesetz herauszustellen und entsprechend zu fördern. Ob die angestrebten Effekte in der Praxis tatsächlich erreicht werden, wird jedoch maßgeblich von der Umsetzung durch Behörden und Gerichte sowie der erforderlichen Investitionsbereitschaft der Wirtschaft abhängen. In dieser Beziehung verbleiben einige Gesichtspunkte des neuen Gesetzes wohl weniger revolutionär, als sie auf den ersten Blick wirken.

Ob sich für Unternehmen, die in der Wasserstoffwirtschaft aktiv sind, mit dem WasserstoffBG nunmehr tatsächlich die Chance bietet, Projekte einfacher umzusetzen, kann durchaus angezweifelt werden. Mit den Neuregelungen im WasserstoffBG einerseits und in den verschiedenen Fachgesetzen andererseits sind die Beschleunigungsansätze jedenfalls für die Praxis nicht gerade übersichtlich normiert. Warum nicht alle Regeln geschlossen im WasserstoffBG gefasst wurden, bleibt insoweit unklar. Dabei stehen die neu geschaffenen Privilegien ebenso weiterhin im Kontext der sonstigen fortwirkenden umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben. Die Genehmigungsbehörden stehen daher vor der Herausforderung, die neuen Verfahrensvorgaben effizient umzusetzen, ohne dabei materielle Prüfstandards zu vernachlässigen.

Im Willen des Gesetzgebers soll dabei insbesondere die Einstufung als „überragendes öffentliches Interesse“ in der Praxis zu einer veränderten Gewichtung widerstreitender Belange führen. Damit dieses „überragende öffentliche Interesse“ für Wasserstoffvorhaben seine Wirkung allerdings entfalten kann, ist es erforderlich, dass für die Genehmigungsentscheidung überhaupt eine Schutzgüterabwägung durchzuführen ist. Für Planfeststellungsverfahren – etwa zur Genehmigung von Wasserstoffleitungen – ist dies der Fall. Für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die etwa vorrangig zur Genehmigung von Elektrolyseuren zur Anwendung kommen, gilt dies hingegen nicht. Für Wasserstoffleitungen sowie das Wasserstoff-Kernnetz wirkte durch § 43l Abs. 1 und § 28q Abs. 8 EnWG indessen bereits zuvor ein an anderer Stelle normiertes „überragendes öffentliches Interesse“ in der Schutzgüterabwägung.

Und auch hinsichtlich der obligatorischen Verfahrensdigitalisierung des Gesetzes bleibt anzumerken, dass sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als auch Planfeststellungsverfahren bereits zuvor weitgehend digital durchgeführt werden konnten. Ob das verpflichtende digitale Verfahren daher nun tatsächlich weitere Beschleunigungspotenziale bewirkt, bleibt insoweit abzuwarten.

Cedric Meier
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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