Mai 2026 Blog

EU-Zwangsarbeitsverordnung: Warum Unternehmen die FLR jetzt ernst nehmen sollten

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung bewegt sich zunehmend in Richtung der praktischen Umsetzungsphase: Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2026/903 vom 24. April 2026 klärt technische und behördliche Fragen. Erste Leitlinien der Kommission sollen bis Mitte Juni veröffentlicht sein.

Rechtsrahmen und Unterschiede zu LkSG und CSDDD

Die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (Forced Labour Regulation, FLR) wurde Ende 2024 verabschiedet (wir berichteten). Ihre zentrale Regelung ist ein produktbezogenes Marktverbot. Produkte, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen künftig weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt, noch aus der EU ausgeführt werden. Damit geht die Verordnung über ein reines Importverbot hinaus. Sie erfasst auch Exporte aus der EU sowie Produkte, die innerhalb der Union hergestellt oder weiterverarbeitet werden.

Der Regelungsansatz der Verordnung unterscheidet sich deutlich von Instrumenten wie dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder der europäischen Lieferketten-Richtlinie (CSDDD). Während LkSG und CSDDD vor allem an das Verhalten bestimmter Unternehmen anknüpfen, setzt die FLR beim konkreten Produkt an.

LkSG und CSDDD verpflichten erfasste Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Dazu gehören insbesondere die Einführung eines Risikomanagementsystems, regelmäßige Risikoanalysen, bei Bedarf das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein funktionierender Beschwerdemechanismus sowie Dokumentations- und Berichtspflichten.

Keine neuen Pflichten für Unternehmen nach der FLR

Die FLR funktioniert anders. Sie führt gerade keinen neuen allgemeinen Pflichtenkatalog ein, nach dem Unternehmen fortlaufend bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen erfüllen müssten. Ihr Ausgangspunkt ist vielmehr das einzelne Produkt: Wurde ein Produkt ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt, darf es grundsätzlich nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, dort bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden. Ein „in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt“ liegt hierbei nach Art. 2 Nr. 7 FLR bereits dann vor, wenn Zwangsarbeit ganz oder teilweise auf irgendeiner Stufe der Gewinnung, Ernte, Herstellung oder Produktion eingesetzt wurde, einschließlich der Be- oder Verarbeitung auf irgendeiner Stufe der Lieferkette. Damit kann bereits ein belasteter Rohstoff oder ein belastetes Vorprodukt dazu führen, dass das fertige Endprodukt unter das Marktverbot des Art. 3 FLR fällt.

Wie die Unternehmen die Einhaltung des Verbots sicherstellen, ist ihnen zunächst selbst überlassen. 

Das bedeutet allerdings nicht, dass Due Diligence für die FLR irrelevant wäre. Im Gegenteil: Auch wenn die Verordnung formal keinen zusätzlichen allgemeinen Sorgfaltspflichtenkatalog schafft, werden bestehende Prüfsysteme praktisch sehr wichtig. Denn im Verdachtsfall müssen Unternehmen darlegen können, welche Informationen ihnen zur Lieferkette vorliegen, welche Risiken sie geprüft haben und welche Maßnahmen gegen Zwangsarbeit ergriffen wurden. Sorgfaltsprozesse werden damit nicht unmittelbar als eigenständige Pflicht, sondern mittelbar als Verteidigungs- und Nachweisinstrument relevant bzw. sind notwendig, um die Einhaltung des zentralen Verbots der FLR überhaupt gewährleisten zu können.

Gerade deshalb ergänzt die FLR das bestehende Lieferkettenregime, anstatt es zu ersetzen. LkSG und CSDDD zielen auf die Struktur und Organisation unternehmerischer Verantwortung. Die FLR setzt am Ergebnis an: Ein Produkt, das mit Zwangsarbeit verbunden ist, soll nicht auf dem EU-Markt bleiben dürfen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie Lieferketten-Compliance künftig nicht nur als abstrakte Organisationspflicht verstehen sollten, sondern auch produktbezogen denken müssen — also mit Blick auf konkrete Waren, Komponenten, Rohstoffe und Produktionsstufen.

Die Verordnung gilt dabei unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Herkunftsland des Produkts. Zudem erfasst sie nach Art. 4 FLR ausdrücklich auch den Onlinehandel. Damit können nicht nur klassische Importeure und Hersteller, sondern auch Händler, Plattformakteure und E-Commerce-Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen.

Risikobasierte Durchsetzung

Die Durchsetzung der Verordnung erfolgt risikobasiert (Art. 14 FLR). Zuständig ist grundsätzlich die nationale Behörde, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit innerhalb der EU stattgefunden hat (Art. 15 FLR). Liegt der Schwerpunkt der mutmaßlichen Zwangsarbeit außerhalb der EU, übernimmt die Kommission die Federführung. Das Verfahren ist gestuft aufgebaut. 

Erstens findet nach Art. 17 FLR eine Vorprüfungsphase statt. In dieser Phase bewertet die federführende Behörde, ob die vorhandenen Informationen ausreichen, um eine förmliche Untersuchung einzuleiten. Dabei können die betroffenen Wirtschaftsakteure aufgefordert werden, Informationen über Maßnahmen vorzulegen, mit denen sie Risiken von Zwangsarbeit in ihren Tätigkeiten und Lieferketten in Bezug auf die geprüften Produkte ermittelt, verhindert, gemindert, beendet oder behoben haben. Erhärtet sich der Verdacht, kann nach Art. 18 FLR eine förmliche Untersuchung eingeleitet werden. Im weiteren Verfahren können nach Art. 19 FLR auch Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. In der Praxis können Unternehmen daher bereits frühzeitig gehalten sein, Lieferketteninformationen, Due-Diligence-Dokumentationen, Auditberichte, Lieferantenerklärungen oder vergleichbare Nachweise vorzulegen.

Wird ein Verstoß festgestellt, können die Behörden weitreichende Maßnahmen anordnen. Dazu gehören insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens, Bereitstellens oder Ausführens der betroffenen Produkte, die Rücknahme (Art. 24 FLR) bereits auf dem Markt befindlicher Waren sowie deren Recycling, Spende oder Entsorgung (Art. 25 FLR). Für Unternehmen kann ein festgestellter Verstoß daher nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche und reputationsbezogene Folgen haben.

Aktueller Stand: Durchführungsverordnung und Leitlinien

Zwar gelten die zentralen Verbote erst ab dem 14. Dezember 2027. Für Unternehmen ist die FLR jedoch kein abstraktes Zukunftsthema mehr, denn die Umsetzung wird nun konkreter. Insbesondere wurde die neue Durchführungsverordnung (EU) 2026/903 am 24. April 2026 erlassen. 

Sie regelt insbesondere die Nutzung und Funktionalitäten des Zwangsarbeitsmoduls im Informations- und Kommunikationssystem für Marktüberwachung, also des sogenannten ICSMS-Moduls „Zwangsarbeit“. Dieses Modul soll die Kommunikation zwischen der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung der FLR ermöglichen (Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2026/903), was aufgrund der komplexen behördlichen Zuständigkeitsregelungen der FLR sehr sinnvoll erscheint.

Über dieses System sollen künftig Informationen im Zusammenhang mit FLR-Verfahren strukturiert ausgetauscht werden. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über die Einleitung von Untersuchungen, Informationen zu betroffenen Produkten und Wirtschaftsakteuren, Entscheidungen über Verstöße gegen das Marktverbot sowie Informationen über Rücknahme- und Entsorgungsmaßnahmen (vgl. Art. 4, Art. 6 und Art. 7 Durchführungsverordnung (EU) 2026/903).

Wenngleich die Durchführungsverordnung also vor allem technische und behördliche Fragen der Implementierung behandelt, macht ihre Verabschiedung deutlich: Die EU beginnt bereits jetzt, die Durchsetzungsarchitektur der FLR aufzubauen.

Neben der technischen Umsetzung rückt auch die praktische Konkretisierung der FLR in den Vordergrund. Die Verordnung enthält zwar bereits das zentrale Marktverbot und Vorgaben zu behördlichen Kontrollkompetenzen. Für die Anwendung in der Praxis bleiben jedoch noch wichtige Fragen offen: Welche Informationen sollen Behörden bei einem Verdacht berücksichtigen? Welche Unterlagen können Unternehmen vorlegen? Welche Rolle spielen bestehende Due-Diligence- und Compliance-Systeme? Und wie können insbesondere KMU auf die neuen Anforderungen vorbereitet werden? Um die Fragen und Anliegen zu sammeln, hat die Kommission vom 6. Februar bis zum 6. März 2026 ein Konsultationsverfahren („call for evidence“) durchgeführt.

Ein solcher Call for Evidence ist ein vorbereitendes Konsultationsinstrument der Kommission: Stakeholder können Hinweise, praktische Erfahrungen, Bedenken und Vorschläge einreichen, bevor die Kommission Leitlinien oder andere Auslegungshilfen zu Rechtsakten ausarbeitet. Das Konsultationsverfahren ist also Teil der Umsetzungsphase der FLR. Hintergrund ist Art. 11 FLR: Danach muss die Kommission bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung veröffentlichen. Diese Leitlinien sollen Behörden, Unternehmen und weiteren Stakeholdern helfen, die neuen Regeln praktisch umzusetzen. Laut der Kommission sollen die Leitlinien eine vorhersehbare und reibungslose Umsetzung ermöglichen, Belastungen für Verwaltung und Unternehmen minimieren, Rollen und Verantwortlichkeiten klären und Kapazitätsaufbau unterstützen. Im Verfahren gingen 160 Stellungnahmen ein. Das zeigt, dass die konkrete Umsetzung der FLR bereits vor ihrem Anwendungsbeginn intensiv diskutiert wird. 

Fazit: Kein Thema für 2027, sondern schon jetzt relevant

Obwohl die FLR ausdrücklich keinen neuen allgemeinen Sorgfaltspflichtenkatalog schafft, wird sie erhebliche praktische Auswirkungen auf die Lieferketten-Compliance haben. Unternehmen müssen im Verdachtsfall kurzfristig nachvollziehbar darlegen können, welche Lieferketteninformationen ihnen vorliegen, welche Risiken sie identifiziert haben und welche Maßnahmen gegen Zwangsarbeit ergriffen wurden. Die Verordnung wirkt damit zwar produktbezogen, erzeugt aber faktisch einen starken Anreiz, bestehende menschenrechtliche Risikoanalysen, Lieferantendokumentationen und Eskalationsprozesse frühzeitig auf Zwangsarbeitsrisiken auszurichten.

Die FLR ist daher kein Thema für Ende 2027, sondern hat eine große Relevanz bereits heute. Die Durchführungsverordnung aus April sowie die im Juni erwarteten Leitlinien der Kommission können für Unternehmen einen ersten Anhaltspunkt zu konkreten Umsetzungsfragen bieten.

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