Fünf Jahre Gewährleistung bei Aufdach-Photovoltaikanlagen
Die (lange) fünfjährige Gewährleistungsfrist für Arbeiten an Bauwerken findet nun auch bei Photovoltaik-Aufdachanlagen Anwendung. Der Bundesgerichtshof entschied entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auch bei nachträglicher Errichtung von Aufdachanlagen eine bauwerkstypische Risikolage vorliegen kann, welche die Anwendung der für Bauwerke geltende längeren Gewährleistungsfrist gebietet.
Besitzer solcher Anlagen sind damit nicht mehr nach zwei Jahren schon alleine auf die oft für sie nachteilig ausgestalteten Produkt- und Leistungsgarantien der Modulhersteller angewiesen. Dies eröffnet ihnen zusätzliche Möglichkeiten – verbunden mit entsprechenden Risiken für die Anlagenersteller.
In Frage stand die Gewährleistungsfrist für eine nachträglich auf einer Tennishalle errichtete Photovoltaik-Aufdachanlage, bestehend aus 335 Modulen mit entsprechender Unterkonstruktion. Um die Anlage auf dem Dach anzubringen, musste in die Bausubstanz der Tennishalle eingegriffen werden, etwa die Unterkonstruktion durch die Dachdeckung hindurch mit dem Gebäude statisch wirksam verbunden und Kabel ins Gebäudeinnere zu den Wechselrichtern verlegt werden.
Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte solchen Aufdachanlagen –im Gegensatz zu direkt auf dem Boden errichteten Freiflächenanlagen – stets die Qualifikation als Bauwerk versagt und damit die Anwendung der langen fünfjährigen Gewährleistungsfrist abgelehnt. Dies mit der Begründung, es fehle an einer hinreichend festen Verbindung mit dem Erdboden. Die Aufdachanlagen würden zudem keine Funktion für die jeweiligen Gebäude erfüllen, da der erzeugte Strom in der Regel ins Stromnetz eingespeist wird, und nicht zur Versorgung der Gebäude verwendet wird.
Dem tritt der Bundesgerichtshof nun entgegen. Nach seiner Urteilsbegründung, kommt es für die Bauwerkseigenschaft der Aufdachanlage nicht darauf an, ob diese eine Funktion für das bisherige Gebäude erfüllt, also das Gebäude direkt mit Strom versorgt. Vielmehr wird die Funktion des Gebäudes durch die Installation der Anlage um den Zweck als Unterkonstruktion der Aufdachanlage zu dienen erweitert. Für die Einordnung der Installation der Aufdachanlage als teilweise Erneuerung eines Bauwerkes, ist zudem ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz erforderlich. Maßgeblich ist, ob Eingriffe vorliegen, die Mängelerkennbarkeit aufgrund aufeinander abgestimmter Arbeiten erschwert, so dass Mängel auch erst nach mehr als zwei Jahren erkennbar werden können, mithin ob eine bauwerkstypische Risikolage Risikolage vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof vorliegend bejaht. Ob diese Rechtsprechung auch bei kleineren Aufdachanlagen fortgeführt wird, wie sie auf Einfamilienhäusern zu finden sind, bleibt abzuwarten. Auch hier finden in der Regel entsprechende Eingriffe in die Bausubstanz statt, was dafür sprechen würde.
Doch was nützt dies den Besitzern solcher Anlagen, die in der Regel auch die marktüblichen Produkt- und Leistungsgarantien der Modulhersteller mit 10 bzw. 20-jähriger Laufzeit erhalten, die Ausstattung mit einer nun längeren Gewährleistungsfrist?
Ein möglicher Nutzen zeigt sich schon bei Betrachtung des Anspruchsgegners. Gewährleistungsansprüche stehen den Anlagenbesitzern gegenüber dem für sie greifbaren Unternehmen zu, welches mit der (Planung und) Errichtung der Anlage beauftragt war. Die garantiegebenden Hersteller von Photovoltaikmodulen haben ihren Sitz mitunter oft in Fernost und müssten im Ernstfall gegebenenfalls dort verklagt werden, wenn sie sich weigern die gegebenen Garantieansprüche adäquat zu erfüllen, etwa weil keine passenden Austauschmodule mehr verfügbar sind.
Auch der Inhalt der Gewährleistungsanspruche ist für die Anlagenbesitzer besser als die gegebenen Garantien, etwa wenn sich Degradation oder Delamination schon in den ersten fünf Jahren zeigen.
Betrachtet man die gängigen Garantiebedingungen bekannter Modulhersteller, findet man nach blumigen Leistungsversprechen oft weitere Garantiebedingungen, die diese Versprechen wieder relativieren. So sind in der Regel die Kosten für Demontage, Prüfung, Entsorgung, Transport, Montage und Neuinstallation der Module auf den Anlagenbesitzer abgewälzt. Kosten, die der Anlagenersteller im Rahmen der Gewährleistung zu tragen hat. Zwar halten solche Klauseln einer AGB-Prüfung oft nicht Stand. Aber für den Zeitraum der Gewährleistung ist die Inanspruchnahme des Anlagenersteller risikoärmer, als eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Hersteller. Zudem erstattet kein Hersteller den Anlagenbesitzern durch Leistungsverlust entgangene Einspeisevergütung - ein Schaden, der im Wege der gesetzlichen Gewährleistung erstattungsfähig ist.
Risiken birgt die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Ersteller solcher Anlagen. Ein anderer Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im Jahr 2013 erst entschieden, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baustoffe aus dem Kaufrecht für den Kauf von Teilen einer Aufdachanlage nicht anzuwenden ist. Ob diese abweichende Auffassung nun aufgegeben wird, ist ungewiss. Es besteht zumindest bis dahin eine Haftungslücke von drei Jahren, in der ein Anlagenersteller der Gewährleistung seines Auftraggebers ausgesetzt ist, ihm entsprechender Regress gegen seine Lieferanten aber abgeschnitten ist. Ein Umstand, dem mit entsprechender Vertragsgestaltung zu begegnen ist.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13)
Martin Knoll, Rechtsanwalt
München