Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Der Bundestag hat am 4. Juli 2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Danach wird künftig die Wirksamkeit von Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, verschärft kontrolliert, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Zusätzlich müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen. Ziel des Gesetzes ist es, die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur besseren Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht integrieren. In diesem Rahmen werden sich insbesondere Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Unterlassungsklagengesetz ergeben.
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
Für Geschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, erhöht sich der gesetzliche Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Gläubiger kann im Falle des Schuldnerverzugs zusätzlich zu seiner Entgeltforderung eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erheben, sofern der Schuldner kein Verbraucher ist.
Ein vertraglicher Ausschluss der Verzugszinsen ist unwirksam. Dasselbe gilt für eine Beschränkung dieses Anspruchs sowie für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf die Pauschale von 40 Euro, sofern der Ausschluss oder die Beschränkung grob unbillig ist.
Klauseln über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen sind der AGB-Kontrolle zugänglich. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind künftig solche Klauseln unwirksam, die dem Verwender die Möglichkeit einräumen, dem Gläubiger das geschuldete Entgelt unangemessen lange vorzuenthalten. Neu ist insbesondere, dass Klauseln im Zweifel unwirksam sind, wenn sie Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Überprüfungs- oder Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen enthalten.
Individualvertragliche Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen unterliegen künftig ebenfalls einer Beschränkung. Nach dem neuen Gesetz ist eine ausgehandelte Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und nicht grob unbillig ist. Diese Voraussetzungen gelten ebenfalls für Vereinbarungen betreffend Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen. Ratenzahlungsvereinbarungen bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.
Diese Regelungen wurden für öffentliche Auftraggeber noch einmal verschärft. Künftig sind Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen für öffentliche Auftraggeber ausnahmslos unwirksam. Fristen von 31 bis 60 Tagen können ausbedungen werden. Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Vereinbarung ist, dass sie ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
Änderungen im Unterlassungsklagengesetz
Die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz dienen der erleichterten gerichtlichen Durchsetzung. Es werden neue Unterlassungsansprüche eingeführt, die sich gegen nach dem neuen Gesetz unzulässige Geschäftspraktiken richten. Die Wahrnehmung und Verfolgung der Ansprüche obliegt den Unternehmensverbänden. Sie sollen die Verletzung der neuen Vorschriften mittels Unterlassungsklagen unterbinden können.
Kathrin Coring, Rechtsanwältin