Juli 2024 Blog

GmbH-Recht: Rück­wirkender Weg­fall der Ka­renz­ent­schädi­gung bei Verstoß gegen nach­vertrag­liches Wett­be­werbs­verbot

Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt, kann bei Verstößen auch der nachträgliche Wegfall einer vereinbarten Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden.

Sachverhalt

Die Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH hatte den beklagten Geschäftsführer vom Amt des Geschäftsführers abberufen und den Anstellungsvertrag gekündigt. Dort war ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung vor. Daneben war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend zum Wegfall derselben führt, bereits gezahlte Teile der Karenzentschädigung müssten daher in diesem Fall zurückgezahlt werden.

Bereits 13 Monate nach seinem Ausscheiden bekleidete der Beklagte das Amt des Geschäftsführers eines Konkurrenzunternehmens. Vor dem Landgericht machte der Beklagte widerklagend einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von EUR 92.004 nebst Zinsen geltend.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht seiner Widerklage in Höhe von EUR 47.918,75 nebst Zinsen stattgegeben: Dem Beklagten stehe für die Zeit von seinem Ausscheiden bis zu seinem Eintritt in das Konkurrenzunternehmen die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung zu. Der Beklagte habe mit seiner neuen Tätigkeit zwar gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen, an dem die Klägerin zum Schutz ihrer Kundenverbindungen auch ein berechtigtes Interesse habe. Die vertragliche Regelung, wonach der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zum rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung führe, verstoße allerdings gegen das Übermaßverbot und sei unwirksam.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Verurteilung der Klägerin auf Zahlung von EUR 47.918,75 nebst Zinsen auf. Dem Beklagten stünde nämlich keinerlei Karenzentschädigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie seien daher nur dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschritten. Dies aber sah der BGH vorliegend als gegeben an: Weder das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als solches noch die Regelung zum rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung aber belasteten den Beklagten unbillig. Denn nach der Rechtsprechung des Senats müsse dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, bereits keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Dementsprechend könne auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

(BGH, Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22)

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