GmbH: Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bei Drittanstellung von Geschäftsführer
Bereits im Jahre 1964 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Anstellungsverhältnis und die Organstellung des Geschäftsführers einander nicht bedingen, sodass der Anstellungsvertrag nicht zwingend mit der Gesellschaft abgeschlossen werden muss. Nun hat er mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass die Vereinbarung der Vergütung über die Geschäftsführerleistungen mit einem Dritten eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf.
Sachverhalt
Eine GmbH bestellte einen bei einem Dritten angestellten Mitarbeiter zu ihrem Geschäftsführer ohne mit ihm ein Anstellungsverhältnis zu begründen. Vielmehr schloss die GmbH mit dem Dritten eine Vergütungsvereinbarung, wonach die Aufwendungen des Dritten resultierend aus dem Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer zu ersetzen sind, die ihm im Zusammenhang mit der Dienstleistung seines Angestellten als Geschäftsführer der GmbH entstehen. Dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung lag kein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH zugrunde. Diese Vereinbarung wurde durch einen weiteren Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet.
Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung
Der BGH hat klargestellt, dass der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Dritten nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt. Vielmehr habe die Gesellschafterversammlung die Kompetenz zur Regelung der Geschäftsführervergütung.
Vereinbarungen mit Dritten über die Vergütung des Geschäftsführers seien, wie die Vereinbarung mit dem Geschäftsführer selbst, geeignet, die Entscheidung der Gesellschafter über die Organstellung des Geschäftsführers zu beeinflussen und bergen daher die Gefahr kollegialer Rücksichtnahme. Solche Vereinbarungen seien bei fehlendem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung unwirksam. Der BGH erachtet die Anstellungskompetenz der Gesellschafterversammlung als Annexkompetenz zur Bestellungskompetenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Praxisfolgen
Der Kauf von Geschäftsführerleistungen bei einem Dritten ist mittlerweile gängige Praxis. Bereits im April 2015 hatte der BGH für die Aktiengesellschaft entschieden, dass für den Abschluss derartiger Vereinbarungen der Aufsichtsrat und nicht der Vorstand zuständig ist (BGH 28. April 2015 – II ZR 63/2014). Um Interessenkonflikte vorzubeugen, hat der BGH nun den Gleichlauf der Bestellungs- und Anstellungs- sowie Vergütungskompetenz des Bestellorgans auch für die GmbH festgelegt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2019 - Az: II ZR 299/17.
Zehnah Sino, Rechtsanwältin
Frankfurt a.M.