September 2021 Blog

Kapital­anlage­muster­verfahren: Ersetzung des Vorlage­beschlusses durch das Ober­landes­gericht objektiv will­kürlich

In einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) entfaltet auch ein unzulässiger Vorlagebeschluss Bindungswirkung. Das Oberlandesgericht (OLG) hat keine Befugnis, den landgerichtlichen Vorlagebeschluss durch eigenständige Konkretisierungen zu ersetzen.

Sachverhalt

Nachdem seit dem Jahr 2011 zahlreiche Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Klagen gegen zwei Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft erhoben hatten, hat das Landgericht dem Oberlandesgericht (OLG) einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgelegt, dessen beiden Feststellungsziele jedoch nicht ausreichend bestimmt waren. Dies erkannte das OLG im Nachgang einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 19. September 2017 Az. XI ZB 17/15) und wies die Beteiligten mit Verfügung vom 27.3.2018 auf diesem Umstand hin. Daraufhin formulierte der Musterkläger zahlreiche Feststellungsziele, mit denen er einzelne Prospektfehler aufführte. Das OLG fasste sodann am 12.7.2018 einen Beschluss, in dem es die ihm „gem. § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegten Feststellungsziele […] in entsprechender Anwendung des § 15 KapMuG […] konkretisiert“ habe. In diesem Beschluss hat das OLG in 25 Nummern behauptete Unvollständigkeiten, Fehler und irreführende Angaben des Verkaufsprospekts aufgelistet. Mit Musterentscheid vom 21.12.2018 hat das OLG auf der Grundlage der mit Beschluss vom 12.7.2018 formulierten Feststellungsziele zahlreiche Prospektfehler festgestellt und den entsprechenden Feststellungszielen entsprochen. Hiergegen wandten sich die Musterbeklagten im Ergebnis mit Erfolg.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob den Musterentscheid vom 21.12.2018 und den Beschluss des OLG vom 12.7.2018 bereits deshalb auf, weil der Beschluss vom 12.7.2018 keine wirksame verfahrensrechtliche Grundlage für die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen biete. Der Beschluss vom 12.7.2018 finde im Verfahrensrecht keine Stütze und verletze das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Das OLG habe unzulässig gemeint, auf der Grundlage der ausdrücklich lediglich die „Erweiterung des Musterverfahrens“ regelnden Vorschrift des § 15 KapMuG § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG einen den Vorlagebeschluss vollständig ersetzenden Beschluss fassen zu dürfen. Damit habe das OLG Verfahrensrecht willkürlich fehlerhaft angewandt und gegen Art. 3 Absatz 1 GG verstoßen.

Zwar ermögliche es 15 KapMuG in Fällen, in denen einzelne Feststellungsziele unzureichend bestimmt gefasst sind, das Musterverfahren (nicht: den Vorlagebeschluss) um ein bestimmter gefasstes Feststellungsziel zu erweitern. Lasse sich jedoch (wie hier) der durch ein einzelnes Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses umschriebene Streitgegenstand nicht im Wege der Auslegung ermitteln, so habe das Oberlandesgericht zunächst entsprechend § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen. Konkretisiere ein Beteiligter auf diesen Hinweis das Feststellungsziel, mache das Oberlandesgericht durch Beschluss auf der Grundlage des § 15 KapMuG ein nunmehr bestimmt gefasstes weiteres Feststellungsziel zum Gegenstand des Musterverfahrens.

Hier aber ging es dem OLG ersichtlich nicht um die Erweiterung des Musterverfahrens um ein oder mehrere weitere Feststellungsziele. Das OLG hat vielmehr den Vorlagebeschluss des Landgerichts bewusst komplett ersetzt. Eine solche Verfahrensweise aber widerspreche der in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG geregelten Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses. Das KapMuG sehe die Möglichkeit einer Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschlusses bereits mit Blick auf die gemäß § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren nicht vor.

Entsprechend liege biete auch § 15 KapMuG der Verfahrensweise des OLG keine verfahrensrechtliche Grundlage, was deutlich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der amtlichen Überschrift, dem Sinn und Zweck der Norm und ihrer Gesetzgebungsgeschichte folge. Da auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einerseits den Erlass des Vorlagebeschlusses und andererseits für den Erlass eines Erweiterungsbeschlusses unterschiedliche seien, könne der Vorlagebeschluss nicht unter Verweis auf Gesichtspunkte der „Prozessökonomie“ durch einen (vermeintlichen) Erweiterungsbeschluss ausgetauscht werden.

Die Vorgehensweise des OLG war daher, so der BGH, objektiv willkürlich. Das OLG habe die Reichweite seiner Bindung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und die Reichweite und den möglichen Gegenstand eines Beschlusses nach § 15 KapMuG in krasser Weise missgedeutet. Zutreffend hätte es, so der BGH, die unzulässigen Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss als unzulässig zurückweisen müssen.

Praxishinweis

Die klare Entscheidung des für KapMuG-Verfahren zuständigen XI. Zivilsenats des BGH ist zu begrüßen. Eine Ersetzung des Vorlagebeschluss auf dem Wege der Verfahrenserweiterung gemäß oder entsprechend § 15 KapMuG ist verfahrensrechtlich im KapMuG schlicht nicht vorgesehen. Das OLG überschreitet daher sehenden Auges seine Befugnisse, wenn es von der Musterklägerseite während des Verfahrens (um)formulierte Feststellungsziele eigenständig „konkretisiert“ und anstelle der gemäß Vorlagebeschluss anhängigen Feststellungsziele per Musterentscheid bescheidet.

Der BGH stärkt damit angesichts einer gelegentlich ausufernden obergerichtlichen Praxis unter Herausstellung der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses einerseits und des begrenzten Anwendungsbereichs des § 15 KapMuG die gesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung zwischen Ausgangsgericht und Oberlandesgericht. Sinn und Zweck des Musterverfahrens ist es nämlich, die in den Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären. Entsprechend sind nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele noch anhängig werdende Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem im landgerichtlichen Vorlagebeschluss bezeichneten Feststellungsziel abhängig ist. Dieser Entscheidung, so der BGH zu Recht, würde durch eine nachträgliche Ersetzung des Vorlagebeschlusses in unzulässiger Weise die Grundlage entzogen.

(BGH Beschl. v. 6.7.2021 – XI ZB 27/19; Vorinstanz: OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15;).

Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt
Frankfurt a.M.

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