„KOSMO“ in Kraft getreten
Am 12. Dezember 2025 hat die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur die „Festlegung von Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoffkernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte“ (GBK-24-01-2#2; KOSMO) beschlossen, in Kraft getreten ist die Festlegung KOSMO mit Wirkung zum 1. November 2025.
Hintergrund
Die Festlegung KOSMO geht auf die Festlegung WANDA (GBK-24-01-2#1) zurück. Mit WANDA hat die Große Beschlusskammer Regelungen für die Bildung der Netzentgelte im Wasserstoff-Kernnetz festgelegt. Damals hat sich die Große Beschlusskammer jedoch bewusst auf ein „Basismodell“ beschränkt und als einziges Produkt eine nicht unterbrechbare Jahreskapazität vorgesehen; dies war dem Zeitdruck und dem noch sehr frühen Stadium, in dem sich das Wasserstoff-Kernnetz befand, geschuldet. Mit den Festlegungen WasABi (BK7-24-01-014) und WaKandA (BK7-24-01-015) folgten sodann ausdifferenziertere Regelungen der Beschlusskammer 7 für die Bilanzierung sowie die Kapazitäten und Abwicklung des Netzzugangs. Die Festlegung WaKandA sieht vor, dass die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ab 1. Januar 2028 frei zuordenbare feste und unterbrechbare Kapazitäten anbieten, wobei die Festigkeit zunächst auf einen oder mehrere Cluster beschränkt werden darf. Hierfür können wiederum Vergabemechanismen vorgesehen werden. Mit KOSMO werden nun die Vorgaben für die Umrechnung der Entgelte für Jahreskapazitäten in Entgelte für unterjährige Produkte festgelegt.
Inhalt
Grundsätzlich entspricht das Entgelt für ein Monatskapazitätsprodukt einem Zwölftel und das Entgelt für ein Tageskapazitätsprodukt einem Dreihundertsechsundsechzigstel (in Schaltjahren einem Dreihundertfünfundsechzigstel) des Entgelts für ein Jahreskapazitätsprodukt. Da unterjährige Kapazitätsprodukte jedoch höhere (Vorhalte-)Kosten verursachen, ist zusätzlich ein Multiplikator von 1,33 für Monatskapazitätsprodukte und von 3,38 für Tageskapazitätsprodukte anzuwenden. „Umgekehrt“ ist auf unterbrechbare Kapazitäten ein Rabat von 10 % zu gewähren. Denn unterbrechbare Kapazitäten sind nicht nur weniger wertig, sondern auch mit geringeren (Vorhalte-)Kosten verbunden.
Ebenfalls rabattiert werden die Entgelte für Monats- und Tageskapazitätsprodukte an Ausspeisepunkten zu Speichern. Der Rabatt besteht in dem Entfall des Multiplikators und soll der „transport- und buchungserhöhenden Funktion“ Rechnung tragen, die Speicher haben können.
Schließlich kommt es durch die Festlegung KOSMO zu Anpassungen der Festlegung WANDA:
- Die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber werden das Hochlaufentgelt für jedes Kalenderjahr, in dem es zu keiner Neufestlegung durch die Bundesnetzagentur kommt, an die allgemeine Geldwertentwicklung anpassen. Dies geschieht durch eine Multiplikation des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Hochlaufentgelts (t-1) mit dem vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex des Vorjahres (t-2) im Verhältnis zum Verbraucherpreisgesamtindex des Vorvorjahres (t-3) (Tenorziffer zu 3 der Festlegung WANDA).
- Daneben wird der Ausgleichsmechanismus zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern dahingehend modifiziert, dass es in der Phase, in der die Gesamterlöse die Gesamtkosten des Wasserstoff-Kernnetzes übersteigen, zu einem gleichmäßigen Abschmelzen zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern kommt (Tenor zu 5 der Festlegung WANDA).
- Zudem passt die Große Beschlusskammer die Verfahrenszeiträume und -fristen für die Prüfung der Plan- und Ist-Kosten an (Tenorziffer zu 7). Die Kostendaten einschließlich Kalkulationsgrundlage für die Plankostenprüfung nach § 14 Abs. 2 WasserstoffNEV können jetzt bereits zum 31. Mai eingereicht werden, die Prüfungsfrist verlängert sich auf vier Monate.
- Nach Tenorziffer zu 8 der Festlegung WANDA dürfen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber keine Netzentgelte erheben, die in WANDA nicht vorgesehen sind. Die Festlegung WaKandA regelt dagegen die Durchführung von Auktionsverfahren bei der Kapazitätsvergabe. deshalb wird in Tenorziffer zu 8 der Festlegung WANDA klargestellt, dass die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben den Netzentgelten auch Erlöse aus Auktionen vereinnahmen dürfen.
- Schließlich wird mit Tenorziffer zu 9 der Festlegung WANDA geregelt, dass Erträge und Erlöse aus Reservierungsentgelten wie Erlöse aus Netzentgelten behandelt werden, sofern diese so ausgestaltet sind, dass sie mit später anfallenden Netzentgelten verrechnet werden und eine solche Verrechnung infolge einer netzentgeltpflichtigen Buchung tatsächlich stattfindet. Hintergrund hierfür ist, dass bei einer Behandlung von Erträgen und Erlösen aus Reservierungsentgelten als kostenmindernde Erlöse nach § 12 WasserstoffNEV für die korrespondierenden Kapazitätsbuchungen keine Erlöse aus Netzentgelten angesetzt würden, soweit sie von der Verrechnung betroffen wären. Dies würde nach Auffassung der Großen Beschlusskammer auf kalkulatorischer Ebene zu einem „verzerrten Bild“ führen, in denen die Netzkosten künstlich verringert wären, dafür aber auch scheinbar geringere Erlöse aus Netzbuchungen generiert würden.

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