12 September 2025 Blog

Kosten der Lagerung

Ordnet der Empfänger eines Seetransportes nach dem Empfang eine Zwischenlagerung bei dem Seespediteur an, dann schuldet er dem Seespediteur gemäß § 491 Abs. 2 Satz 3 HGB die entsprechenden Aufwendungen und eine angemessene Vergütung. 

Der Spediteur hatte die Lagerkosten nach seiner öffentlich einsehbaren Kostentabelle geltend gemacht, dazu aber auch die entsprechend angefallenen Standardkosten für die Bewegung der Lagergüter etc.

Die rechtliche Begründung des Gerichtes ist, da die Anspruchsgrundlage eigentlich im Gesetz festgelegt ist, von merkwürdiger Umständlichkeit, im Ergebnis aber nicht zu kritisieren. Im Einzelnen angegriffen wurden die einzelnen Tagesgebühren für die Lagerung, die aber, wie das Gericht selbst feststellt, sich im Rahmen der Kosten auch anderer Anbieter bewegten und deshalb als angemessen eingeschätzt wurden.

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