10 Oktober 2025 Blog

Lagerung von Lithium-Ionen Akkus

Der eigentliche Fall betrifft gar nicht den Bereich des Transports oder der Lagerung. Tatsächlich war es ein Mieter, der 18 V Akkus in einem Büroraum in der Stadt auf einem Holzregal auflud. Dabei waren die Ladegeräte nicht die Original empfohlenen Geräte. Die Akkus gerieten in Brand, der Vermieter macht den Brandschaden geltend. Das Gericht entschied, dass diese Form des Aufladens eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Mieters sei und er deshalb den Schaden zu ersetzen habe.

In der Literatur ist jetzt propagiert worden, dass diese Entscheidung in analoger Anwendung auch für den Frachtführer bzw. den Lagerhalter maßgeblich sei.

Das erscheint in mehrfacher Hinsicht kritisch:

  • Rein praktisch wird weder der Frachtführer noch der Lagerhalter ihm anvertraute Akkus aufladen.
  • Darüber hinaus müsste der Versender bzw. Einlagerer wohl auch entsprechende Hinweise für die Behandlung dieser Güter geben.
  • Letztlich handelt es sich um Gefahrstoffe bzw. Gefahrgüter, für die schon besondere Anforderungen gelten, die aber sowohl den Auftraggeber wird den Auftragnehmer treffen. Sollte eine solche Verkehrssicherungspflicht tatsächlich über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen hinausgehen?

Eine Übertragung dieser mietrechtlichen Entscheidung auf Frachtführer oder Lagerhalter erscheint mir nicht angemessen.

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