November 2022 Blog

LNG-Verordnung der Bundesnetzagentur verkündet

Am 17. November 2022 ist die „Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen“ der Bundesnetzagentur verkündet worden und am 18. November 2022 in Kraft getreten. Mit der – bis 31. Dezember 2027 befristeten – LNG-Verordnung bestehen nun Vorgaben für die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen sowie für die Ermittlung der Zugangsentgelte zu LNG-Anlagen.

Kapazitätsvergabe

Bei der Kapazitätsvergabe ist zwischen einer langfristigen, mit einem Buchungszeitraum von mindestens zwölf Monaten, und einer kurzfristigen Vergabe zu unterscheiden, bei der der Buchungszeitraum zwölf Monate unterschreitet. Bei der langfristigen Kapazitätsvergabe darf die Mindestbuchungshöhe maximal 15 % der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität der LNG-Anlage betragen und die Mindestbuchungsdauer maximal zehn Jahre. Die kurzfristige Kapazitätsvergabe erfolgt in Form von Slots, die jeweils das Löschen mindestens 150.000 m3 LNG ermöglichen müssen. Die Slots müssen möglichst gleichmäßig über das Buchungsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – verteilt sein und sind einmal jährlich zu einem wiederkehrenden Datum zu vergeben. Die LNG-Verordnung lässt auch eine Sekundärvermarktung von Kapazitäten zu. Ausgenommen sind jedoch Kapazitäten, bei denen der Nutzer spätestens 20 Tage vor der geplanten Entladung eine Anlandung nicht ankündigt oder ankündigt, seine Kapazitäten ganz oder teilweise nicht nutzen zu wollen, ohne einen anderen Nutzer zu benennen.

Ermittlung der Zugangsentgelte

Die Zugangsentgelte zu LNG-Anlagen sind nach § 23a EnWG zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Zugangsentgelte § 21 EnWG entsprechen und die Kosten des Betreibers der LNG-Anlage decken. Die Bestimmung der Kosten erfolgt auf der Grundlage von Gewinn- und Verlustrechnungen unter Berücksichtigung der aufwandsgleichen Kosten, der kalkulatorischen Abschreibungen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und den kalkulatorischen Steuern, abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge. Nach jeder Kalkulationsperiode, die ebenfalls dem Kalenderjahr entspricht, ist ein Plan-Ist-Kosten-Abgleich durchzuführen; die Differenz ist kostenmindernd bzw. kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. Die Anreizregulierungsverordnung findet auf die Ermittlung der Zugangsentgelte keine Anwendung.

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