Mindestlohngesetz: Erste Einschränkungen
Gerade einmal sieben Monate nach Einführung des ersten deutschen Mindestlohngesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung erlassen, die die gesetzlichen Dokumentationspflichten bezüglich der Arbeitszeit für Arbeitgeber in den Branchen des Schwarzarbeitsgesetzes und die Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber einschränkt.
Nach der neuen Verordnung, in Kraft getreten am 01. August 2015, sind Arbeitgeber dann nicht dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu dokumentieren und die entsprechenden Aufzeichnungen mindestens für zwei Jahre aufzubewahren, wenn das regelmäßige Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers EUR 2.958,- überschreitet. Ist der Nettolohn nachweislich für die letzten zwölf Monate ausgezahlt worden, entfällt die Dokumentationspflicht bereits bei einem regelmäßigen Bruttomonatseinkommen über EUR 2.000,-. Selbiges gilt laut Verordnung auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein naher Angehöriger des Arbeitgebers ist.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen auch die Melde- und Versicherungspflichten ausländischer Arbeitgeber nach § 16 MiLoG entfallen. Ist einer der oben genannten Ausnahmetatbestände erfüllt, dann sind ausländische Arbeitgeber nun von ihrer Pflicht befreit, Informationen im Zusammenhang mit der Inlandsbeschäftigung in deutscher Sprache an die deutsche Zollverwaltung zu übermitteln. Auch die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung, dass die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mindestens in Höhe des Mindestlohnes vergütet werden, entfällt in diesem Fall.
Die neue Verordnung stellt voraussichtlich nur eine von mehreren Anpassungen des Mindestlohngesetzes dar, die künftig noch folgen werden. Insbesondere die Klärung der Fragen, ob bereits bei äußerst kurzer Beschäftigung in Deutschland (z.B. LKW-Fahrer bei reinem Transitverkehr durch Deutschland) Mindestlohn nach deutschem Recht zu bezahlen ist oder welche Vergütungsbestandteile (z.B. Prämien oder Überstundenzuschläge) auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hat in naher Zukunft durch den deutschen Gesetzgeber oder durch die deutschen Arbeitsgerichte zu erfolgen. Erste erstinstanzliche Urteile zur Anrechenbarkeit von Sonderzuwendungen auf den Mindestlohn liegen bereits vor. Danach sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur anrechenbar, wenn sie anteilig jeden Monat ohne Widerrufsmöglichkeit an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden (vgl. ArbG Herne 7.7.2015 – 3 Ca 684/15). Wird das Urlaubsgeld aber nicht monatlich verstetigt, sondern anlassbezogen für den jeweiligen Urlaubszeitraum ausbezahlt, dann soll eine Anrechnung auf den Mindestlohn nicht zulässig sein (ArbG Bautzen 25.6.2015 – 1 Ca 1094/15).
Anton Kastenmüller, Rechtsanwalt