Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
Richtet ein Arbeitgeber eine Facebook-Unternehmensseite ein, kann dies der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht besteht, wenn der Arbeitgeber es anderen Facebook-Nutzern ermöglicht, Postings über Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter zu veröffentlichen.
Sachverhalt
Der am Verfahren beteiligte Konzern betreibt Blutspendedienste. Zu Marketingzwecken richtete er eine Facebook-Seite ein, ohne den Konzernbetriebsrat beteiligt zu haben. Blutspender konnten via Facebook die Qualität der Mitarbeiter in den Transfusionszentren beurteilen und entsprechende Postings auf der Facebook-Unternehmensseite veröffentlichen. Einige Blutspender beschwerten sich über Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Der Konzernbetriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, die Facebook-Seite abzuschalten. Anhand der Dienstpläne und der von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten könne der Arbeitgeber nachvollziehen, welchen Mitarbeitern die Beschwerden galten. Dies führe zu einem unangemessenen Überwachungsdruck der Beschäftigten.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Nach Auffassung des BAG darf ein Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden, ob er über eine Unternehmensseite bei Facebook verfügt. Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, seien jedoch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Je nach Inhalt der Kommentare nutze der Arbeitgeber mit Facebook eine technische Einrichtung, mit der er das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwachen könne.
Praxishinweis
Arbeitgeber sind grundsätzlich frei darin, eine Facebook-Unternehmensseite einzurichten. Sofern die Möglichkeit bestehen soll, dort Postings zu veröffentlichen, sollte dieser Aspekt mit der Arbeitnehmervertretung abgestimmt werden. Dies kann dazu beitragen, unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15)
Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt am Main