Januar 2025 Blog

Mitgliederversammlung per Telefonkonferenz?

Die Satzung eines nichtwirtschaftlichen Vereins sah vor, dass hybride und auch rein virtuelle Mitgliederversammlungen per Telefonkonferenz abgehalten werden können. Im Zuge der Eintragung des Vereins entbrannte Streit über die Zulässigkeit dieser Regelung.

Sachverhalt

§ 32 Abs. 2 S. 2 BGB sieht vor, dass die Vereinssatzung die Abhaltung rein virtueller Mitgliederversammlungen ermöglichen kann, wenn die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Das Amtsgericht – Registergericht – verweigerte dem Verein die Eintragung, da eine Telefonkonferenz keine „elektronische Kommunikation“ im Sinne dieser Norm darstelle. Weil das Registergericht der Beschwerde des Vereins nicht abhalf, musste das Beschwerdegericht entscheiden und gab dem Verein Recht.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Zur Begründung verwies das OLG Düsseldorf kurz und knapp auf die Entstehungsgeschichte des erst seit dem 21.3.2023 geltenden § 32 Abs. 2 BGB. Demzufolge sollte zwar die Möglichkeit einer hybriden und virtuellen Mitgliederversammlung nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates auf eine Teilnahme „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ beschränkt sein. Auf Vorschlag der Bundesregierung sei dann jedoch diese Formulierung aufgegeben und durch die weitere Formulierung „im Wege der elektronischen Kommunikation“ ersetzt worden. Hierunter aber falle auch eine rein akustische Telefonkonferenz.

Einordnung der Entscheidung

Die Neufassung des § 32 Abs. 2 BGB im März 2023 erfolgte vor dem Hintergrund der flexibilisierten gesetzgeberischen Regelungen zur Abhaltung von Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen ganz oder teilweise ohne Mitgliederpräsenz während der Covid-19-Pandemie. Ziel war es, die Abhaltung von Mitgliederversammlungen und korrespondierend die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten zu erleichtern.

Gesetzestechnisch unterscheidet die Norm in Abs. 2 zwischen „hybriden Versammlungen“ und „virtuellen Versammlungen“. Dabei sieht die erste Variante zwingend jedenfalls eine Präsenzveranstaltung vor und soll Mitgliedern lediglich zusätzlich hierzu weitere Teilnahmeformen ermöglichen. Die „virtuelle Versammlung“ sieht dagegen eine Präsenzteilnahme der Mitglieder nicht mehr vor, so dass Mitglieder in dieser Variante ihre Rechte zwingend „im Wege der elektronischen Kommunikation“ ausüben müssen. 

In der juristischen Literatur besteht vor diesem Hintergrund Einigkeit dahin, dass die Ausgestaltung der „elektronischen Kommunikation“ den realen Austauschmöglichkeiten einer Präsenzveranstaltung möglichst zu gleichen hätte (Äquivalenzgebot). In Ansehung der den Mitgliedern zustehenden Rede-, Antrags- und Abstimmungsrechten wird daher eine „Zwei-Wege-Verbindung“ in Echtzeit gefordert, wobei dabei in der Literatur zumeist an eine Bild- und Tonübertragung in Echtzeit gedacht werden dürfte.

Dabei ist durchaus zuzugestehen, dass eine Echtzeit-Videokonferenz mit durchgehend aktiver und passiver Zuschaltung der Mitglieder einer Präsenzveranstaltung noch am nächsten kommen dürfte. 

Zutreffend hat jedoch das OLG Düsseldorf unter den Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 2 BGB auch eine rein akustische Telefonkonferenz subsumiert, die als „Zwei-Wege-Verbindung“ zweifelsfrei auf elektronischem Wege durchgeführt wird und dem Vereinfachungszweck der Norm zur Verwirklichung verhilft.

(OLG Düsseldorf Beschluss vom 8.7.2024 – 3 Wx 69/24)

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