16 Januar 2026 Blog

Multimodalen Abwicklung

Kombination von Seefracht und Lagerung

Der erteilte Auftrag umfasste hier die Durchführung einer Seefracht und eine anschließende Lagerung. Grundlage waren sowohl deutsches Recht als auch die einbezogenen ADSp. Es war nicht eindeutig feststellbar, ob der Schaden auf der Seestrecke eingetreten war oder im Lager. Der Spediteur und Lagerhalter konnte offensichtlich zu Schadenursache und Schadenszeitpunkt keine genauen Angaben machen.

Die rechtliche Einordnung

Die Gerichte gehen auch hier davon aus, dass in diesen Fällen der Lagerhalter eine Darlegungslast dahingehend hat, entweder nachzuweisen, dass der Schaden auf der Seestrecke eintrat, um die entsprechend beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen oder aber so ausführlich zu seiner Lagerorganisation Stellung zu nehmen, dass ein Verschulden an dieser Stelle ausgeschlossen ist.

Beides sei dem Lagerhalter hier nicht gelungen. Da er nicht aufzeigen konnte, dass der Schaden auf der Seestrecke eingetreten war, findet nach der Rechtsprechung die Haftung des Lagerhalters Anwendung. Diese greift ein, wenn der Lagerhalter nicht nachweisen kann, dass der Schaden auch bei Aufwendung aller vernünftigen Sorgfalt nicht vermeidbar war. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Haftung dann aber immer noch nach den Regelungen der ADSp auf den Haftungshöchstbetrag von 35.000 € pro Schadensfall begrenzt sein, denn die fehlenden Nachweise zur Vermeidbarkeit führen nicht auch zu einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit, dafür bedarf es mehr.

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